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Michel Bücherwurm
Alter: 52 Beiträge: 3374 Wohnort: bei Freiburg
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07.09.2017 11:30
von Michel
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Sah bei uns genauso aus. Vielleicht 7-8 m², Glastüren nach außen und nach innen, der Diensthabende hinter Panzerglas mit Durchreiche für Schriftstücke und Ausweise etc. Vielleicht hatten wir einfach Pech und er war nach langer Dienstnacht am Sonntagvormittag einfach fertig ...
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Mika Schachtelkönig
Alter: 42 Beiträge: 1046 Wohnort: NRW
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07.09.2017 13:52
von Mika
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Hier bei uns:
Man kommt erst in eine Art Flur mit Warte-Möglichkeit. Frontal ne Glastür, die in einen weiteren großen Flur führt mit Treppenhaus etc, aber die ist dicht - man muss erst rechts zur Anmeldung. Das läuft über ne Gegensprechanlage (aber ich glaube, die Tür da ist nicht abgeschlossen; eigentlich wartet man da nur, wenn da schon einer drin ist - das sieht man ja) und man kann durch die (ebenfalls) Glastür in das offene Büro gucken.
Wenn man dann aufgerufen wird/in das Anmeldebüro reinkommt, tritt man vor so ne Theke, wie ein kleiner Balkon. (Also um zu den Beamten zu gelangen, müsste man also quasi über die Theke klettern, ist wahrscheinlich so ne minimale Sicherheitssache, dass man denen nicht an die Gurgel geht. ^^) Ich kann dir das mal aufmalen nachher.
Da kann man sein Anliegen vortragen und darf dann - also ich zumindest letztens - wieder im Wartebereich warten, bis von oben eine Kollegin kommt und einen ins Gebäude/den hinteren Flur reinholt und in die Büros dahinter führt. War jetzt aber auch eher aus Anzeigegründen da (weißt du ja glaube noch, die Sache mit dem Stalker ...) und nicht, weil ich selbst vernommen wurde, aber ich glaub, die haben da jetzt keine Spiegelwand, hinter der das FBI steht.
(Aber das ist schon sehr spannend. Kannst dir vorstellen, wie ich da durch die Gänge geschwebt bin und versucht habe, möglichst alles in mich aufzusaugen. *lol*)
Edit: Ich hab dir mal ne Skizze geschickt, hoffe du kannst was damit anfangen.
_________________ "If you don't know it's impossible it's easier to do."
- Neil Gaiman |
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Murmel Schlichter und Stänker
Alter: 68 Beiträge: 6367 Wohnort: USA
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07.09.2017 15:13
von Murmel
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In der PI Coburg: Du kommst in einen Warteraum am Eingang mit Pförtnereinrichtung, in dem ein Angestellter dich fragt, was anliegt. Je nach dem, kommt ein Polizist und geleitet dich in die Büroräume.
Für spezielle Vernehmungen gibt es auch einen durch viel Glas einsehbaren, aber akustisch abgeschotteten Vernehmungsraum.
_________________
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--Gast-- Wortedrechsler
- Alter: 34 Beiträge: 68
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- 07.09.2017 20:56
von --Gast--
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Wie ist die Verjährungsfrist bei Facebook Häcking?
Im Internet findet man unterschiedliche Angaben. Vielleicht ist hier ja jemand der sich damit auskennt
_________________ Egal was du tust, du wirst Niemals alle begeistern können. Selbst wenn du übers Wasser läufst, wird einer kommen und dich fragen, ob du zu dumm zu schwimmen bist. |
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Suenderlein Wortedrechsler
S Alter: 61 Beiträge: 62 Wohnort: Bochum
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S 05.11.2017 12:41 Verjährung von Suenderlein
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Das ergibt sich §78 StGB
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--Gast-- Wortedrechsler
- Alter: 34 Beiträge: 68
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- 05.11.2017 20:53 Re: Verjährung von --Gast--
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Suenderlein hat Folgendes geschrieben: | Das ergibt sich §78 StGB |
Und woher soll ich wissen, wie viele Jahre man für Häcking bekommen würde?
_________________ Egal was du tust, du wirst Niemals alle begeistern können. Selbst wenn du übers Wasser läufst, wird einer kommen und dich fragen, ob du zu dumm zu schwimmen bist. |
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Akiragirl Dünnhäuterin
Alter: 33 Beiträge: 3632 Wohnort: Leipzig
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05.11.2017 21:01
von Akiragirl
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Hacking. Es heißt Hacking ...
_________________ "Man bereut nicht, was man getan hat, sondern das, was man nicht getan hat." (Mark Aurel) |
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--Gast-- Wortedrechsler
- Alter: 34 Beiträge: 68
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- 05.11.2017 22:25
von --Gast--
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Akiragirl hat Folgendes geschrieben: | Hacking. Es heißt Hacking ... |
Dann halt Hacking...welches Strafmaß/Verjährungfrist hat das?
Es ist nämlich geplant, dass der Täter es dem "Opfer" einen Tag nach der Verjährungsfrist sagt. Das "Opfer" ist stinken sauer und plant deswegen ein Verbrechen
_________________ Egal was du tust, du wirst Niemals alle begeistern können. Selbst wenn du übers Wasser läufst, wird einer kommen und dich fragen, ob du zu dumm zu schwimmen bist. |
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Willebroer Show-don't-Tellefant
Beiträge: 5448 Wohnort: OWL
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06.11.2017 00:55
von Willebroer
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Die Verjährungsfrist hängt vor allem vom zu erwartenden Strafmaß ab.
http://www.stgb.de/78.html
Beim einfachen Hacken dürften das 3 Jahre sein. Also wenn damit keine weiteren Straftaten begangen wurden. Ohne anwaltliche Beratung würde ich aber keinem Täter raten, sich auf den Tag genau festzulegen.
Wenn es keine Beweise gibt (außer dem mündlichen Geständnis), ist die Verjährung sowieso egal.
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--Gast-- Wortedrechsler
- Alter: 34 Beiträge: 68
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- 06.11.2017 23:21
von --Gast--
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Willebroer hat Folgendes geschrieben: | Die Verjährungsfrist hängt vor allem vom zu erwartenden Strafmaß ab.
. |
Okay nur wie ist das Strafmaß bei so etwas...
Okay du meinst also knapp 3 Jahre. Aber zur Sicherheit lasse ich dann mal so 5 Jahre verstreichen
_________________ Egal was du tust, du wirst Niemals alle begeistern können. Selbst wenn du übers Wasser läufst, wird einer kommen und dich fragen, ob du zu dumm zu schwimmen bist. |
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Willebroer Show-don't-Tellefant
Beiträge: 5448 Wohnort: OWL
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11.11.2017 00:37
von Willebroer
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Vom Strafmaß her würde ich hier eher eine Geldstrafe erwarten. Manche Leute beeindruckt das mehr als Bewährung.
Das Hacken alleine ohne weitere Taten kann man nur schwer zum Maßstab nehmen. Es gibt auch Hacker, die Firmen auf Sicherheitslücken aufmerksam machen und dafür sogar noch belohnt werden.
Es kommt also immer noch drauf an, was mit den gehackten Daten angestellt wurde.
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--Gast-- Wortedrechsler
- Alter: 34 Beiträge: 68
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- 11.11.2017 23:47
von --Gast--
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Willebroer hat Folgendes geschrieben: |
Es kommt also immer noch drauf an, was mit den gehackten Daten angestellt wurde. |
Es wurde ein Facebook-Profil gehackt und dann unsaubere Sachen an die Pinnwand geschrieben.
_________________ Egal was du tust, du wirst Niemals alle begeistern können. Selbst wenn du übers Wasser läufst, wird einer kommen und dich fragen, ob du zu dumm zu schwimmen bist. |
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Willebroer Show-don't-Tellefant
Beiträge: 5448 Wohnort: OWL
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12.11.2017 00:24
von Willebroer
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BlinkyBill hat Folgendes geschrieben: |
Es wurde ein Facebook-Profil gehackt und dann unsaubere Sachen an die Pinnwand geschrieben. |
Dann würde ich das als einen eher minderschweren Fall einstufen. Also in Richtung Verstoß gegen Datenschutz und Beleidigung. Evt. Verleumdung. Meistens geht das in Richtung Geldstrafe. Aber ich bin kein Jurist. Vielleicht meldet sich noch einer, der schon mal so einen Fall hatte. Kommt auch drauf an, ob das einmal passierte oder immer wieder.
Wenn die Beweislage halbwegs klar ist, könnte es zu einem Strafbefehl kommen. Wenn er den zahlt, ist alles abgeschlossen. Wenn nicht, kommt es zur Gerichtsverhandlung.
Wie schwerwiegend der Fall ist, entscheidet die Staatsanwaltschaft. Manchmal werden die Ermittlungen eingestellt, aus Mangel an öffentlichem Interesse. Dann kann man noch Zivilklage erheben (Schadenersatz). Aber dafür braucht man Geld.
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Suenderlein Wortedrechsler
S Alter: 61 Beiträge: 62 Wohnort: Bochum
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S 13.11.2017 20:45
von Suenderlein
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siehe 202a, 303a StGB und diverse Vorschriften im StGB, die sich auf Daten und Computer beziehen. Da steht dann immer ein Strafmaß, der auch die Verjährung festlegt......
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--Gast-- Wortedrechsler
- Alter: 34 Beiträge: 68
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- 14.11.2017 16:11
von --Gast--
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Suenderlein hat Folgendes geschrieben: | siehe 202a, 303a StGB und diverse Vorschriften im StGB, die sich auf Daten und Computer beziehen. Da steht dann immer ein Strafmaß, der auch die Verjährung festlegt...... |
Soweit war ich auch schon...ich brauche aber die Verjährungsfrist.
_________________ Egal was du tust, du wirst Niemals alle begeistern können. Selbst wenn du übers Wasser läufst, wird einer kommen und dich fragen, ob du zu dumm zu schwimmen bist. |
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Suenderlein Wortedrechsler
S Alter: 61 Beiträge: 62 Wohnort: Bochum
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S 15.11.2017 18:55
von Suenderlein
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Strafgesetzbuch (StGB)
§ 78 Verjährungsfrist
(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.
(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
1.dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2.zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
3.zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
5.drei Jahre bei den übrigen Taten.
Also mehr geht jetzt wirklich nicht....
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Willebroer Show-don't-Tellefant
Beiträge: 5448 Wohnort: OWL
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15.11.2017 18:59
von Willebroer
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Jetzt fehlt noch das rechtskräftige Urteil. Dann kann man in der Tabelle nachschauen.
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Suenderlein Wortedrechsler
S Alter: 61 Beiträge: 62 Wohnort: Bochum
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S 15.11.2017 19:17
von Suenderlein
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vermutlich....
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--Gast-- Wortedrechsler
- Alter: 34 Beiträge: 68
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- 15.11.2017 22:25
von --Gast--
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Suenderlein hat Folgendes geschrieben: |
1.dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2.zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
3.zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
5.drei Jahre bei den übrigen Taten.
Also mehr geht jetzt wirklich nicht.... |
Soweit war ich auch schon....aber ich weiß nun mal nicht wie viele Jahre man für Sowas kriegen würde. Somit kann ich mit diesen Angaben auch nichts machen.
Kann man nicht einfach eine klare Antwort haben, ohne irgendwelche Links.
Kann mir jetzt nicht einfach einer sagen wie viele Jahre es sind
_________________ Egal was du tust, du wirst Niemals alle begeistern können. Selbst wenn du übers Wasser läufst, wird einer kommen und dich fragen, ob du zu dumm zu schwimmen bist. |
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Willebroer Show-don't-Tellefant
Beiträge: 5448 Wohnort: OWL
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15.11.2017 22:45
von Willebroer
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BlinkyBill hat Folgendes geschrieben: |
Kann mir jetzt nicht einfach einer sagen wie viele Jahre es sind |
Da gibt es nur einen Weg: Tu es selber und warte ab, wozu du verurteilst wirst.
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finis Klammeraffe
F
Beiträge: 577 Wohnort: zurück
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F 16.11.2017 00:02
von finis
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Ich bin kein Experte und nicht befugt Rechtsberatung zu erteilen. Für mich fällt das unter 202a StGB: Zugang verschaffen zu Daten. Das wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Jetzt kommt es aber sehr darauf an, was da auf die Pinnwand geschrieben wurde, das kann für sich genommen wieder strafbar sein: Beleidigung, üble Nachrede, oder, warum nicht, Volksverhetzung.
Zitat: | Kann mir jetzt nicht einfach einer sagen wie viele Jahre es sind Rolling Eyes Rolling Eyes |
Für das Verschaffen des Zugangs an sich verjährt die Strafverfolgung innerhalb von drei Jahren (wie Dir ja bereits gesagt wurde!).
Das rechnest Du nicht mit einer hypothetischen Strafe zusammen - der Witz ist ja, dass immer (Rechtsstaat sei Dank!) eine Individualstrafe verhängt wird und nicht einfach generisch Strafen für Deliktskategorien (außer beim Mord natürlich. Dafür musst Du aber auch erstmal sicher wissen, dass Du einen Mord begangen hast.). Entsprechend. Ja. Meiner Meinung nach ist davon auszugehen, dass die Verfolgung des reinen Zugangsverschaffen zum Facebookaccount innerhalb von drei Jahren verjährt.
Aber ganz ehrlich. Mir würde das ja nicht reichen, um eine Straftat retour zu planen. Ob die Staatsanwalt das überhaupt anklagt... naja, kommt halt drauf an, was auf der Pinnwand steht.
_________________ "Mir fehlt ein Wort." (Kurt Tucholsky) |
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Murmel Schlichter und Stänker
Alter: 68 Beiträge: 6367 Wohnort: USA
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17.11.2017 13:06
von Murmel
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BlinkyBill hat Folgendes geschrieben: | Kann man nicht einfach eine klare Antwort haben, ohne irgendwelche Links.
Kann mir jetzt nicht einfach einer sagen wie viele Jahre es sind |
Offensichtlich nicht. Ein Autor sollte schon selbst denken können.
Außerdem werden es deine Leser auch nicht besser wissen.
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