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Deutsches Schriftstellerforum Foren-Übersicht -> Allgemeines rund um die Schriftstellerei -> Rechtliches / Urheberrecht / Copyright
Eigene Texte woanders wiederfinden

 
 
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Nina
Geschlecht:weiblichDichterin


Beiträge: 5012
Wohnort: Berlin


Beitrag17.07.2012 20:15
Eigene Texte woanders wiederfinden
von Nina
eBook pdf-Datei Antworten mit Zitat

Hallo,

im Netz zu veröffentlichen ist ja eine feine Sache, aber die Sache mit dem Copyright ist ja, was das angeht, eine schwierige. Schwierig insofern, da es genug Leute gibt, die entweder nicht wissen, was Copyright bedeutet oder dem keine oder kaum Bedeutung beimessen und deshalb locker flockig kopieren und fremde Texte im eigenen Blog bloggen (gern ohne Verlinkung zum Urheber oder ohne zu fragen einfach Texte kopieren), oder bei Facebook oder als Kommentar unter irgendeine Themenschleife etcpp.

Was, wenn das mit dem eigenen Text passiert? Welche rechtlichen Möglichkeiten hat man da? Und, sollte man mal irgendwann einen Anwalt brauchen, welche Anwälte sind dafür zuständig? Wer beschäftigt sich damit? Und was kostet der Spaß?

Am besten gleich beim Verlag veröffentlichen. Na klar. Aber soweit sind wir ja noch nicht. *g*

LG
Nina


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kskreativ
Geschlecht:weiblichMärchenerzähler
K

Alter: 59
Beiträge: 2232
Wohnort: Ezy sur Eure, France


K
Beitrag17.07.2012 20:21

von kskreativ
Antworten mit Zitat

Ein Thema, welches nicht nur Schriftsteller, sondern auch Blogbetreiber allgemein betrifft. Etwas Allgemeingültiges gibt es da wohl noch nicht. Aber hier mal drei Links, die dir eventuell weiterhelfen:

http://webmasterparadies.de/webmasterwissen/206-content-klau-im-internet.html

http://www.seoline.de/seo-blog/326-wie-kann-man-sich-vor-content-klau-schutzen/

http://www.anticopy.de/textschutz/

LG, Karin[/url]


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Nina
Geschlecht:weiblichDichterin


Beiträge: 5012
Wohnort: Berlin


Beitrag17.07.2012 20:26

von Nina
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Super Karin, danke schon mal für die schnelle Antwort. Ich les mich da mal ein.

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Seitenschneider
Geschlecht:männlichEselsohr


Beiträge: 324



Beitrag17.07.2012 20:33
Re: Eigene Texte woanders wiederfinden
von Seitenschneider
Antworten mit Zitat

Nina hat Folgendes geschrieben:
Hallo,

im Netz zu veröffentlichen ist ja eine feine Sache, aber die Sache mit dem Copyright ist ja, was das angeht, eine schwierige.


Ich finde nicht,dass dies eine feine Sache ist.

Weshalb möchtest du denn der Öffentlichkeit, Deine Texte kostenlos zur Verfügung stellen?
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Nina
Geschlecht:weiblichDichterin


Beiträge: 5012
Wohnort: Berlin


Beitrag17.07.2012 20:45

von Nina
pdf-Datei Antworten mit Zitat

Sieht ja zum Glück nicht jeder als Selbstbedienungsladen. Aber klar, das Risiko besteht natürlich. Gerade deshalb frage ich ja.

Ich habe schon viele Gedichtbände gekauft von Leuten, die Texte im Netz haben. Ist so wie das Youtube-System. Hören, kaufen. Weshalb ich auch nicht verstehe, dass die ganzen Youtube-Videos rausgenommen werden. Aber das ist eine andere Geschichte.


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Nina
Geschlecht:weiblichDichterin


Beiträge: 5012
Wohnort: Berlin


Beitrag17.07.2012 21:28

von Nina
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Ich habe jetzt alle verlinkten Texte gelesen. Ein paar Fragen sind offen geblieben. Wäre also nett, wenn sich jemand zu Wort meldet, der sich mit der Materie auskennt und ein paar Antworten auf meine Fragen hat. Danke.

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Seitenschneider
Geschlecht:männlichEselsohr


Beiträge: 324



Beitrag17.07.2012 21:31

von Seitenschneider
Antworten mit Zitat

Auf Gedichte hast du automatisch ein Urheberrecht.

Den Nachweis musst du erbringen und das macht ein Notar.

Zum Beispiel die hier ->

http://www.priormart.com/de/copyright/autor

Das kostet natürlich einen Beitrag,aber deine Werke sind durch den upload datiert hinterlegt.

Findest du im Netz eine Kopie,kannst du vor Gericht nachweisen ,dass du der Urheber bist.

Ich würde einen Anwalt fragen,der kennt sich damit aus.
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Nina
Geschlecht:weiblichDichterin


Beiträge: 5012
Wohnort: Berlin


Beitrag18.07.2012 11:11

von Nina
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Danke Seitenschneider.

Sollte jemand weitere Antworten, Anregungen, Tipps haben, - hier im Thread ist noch viel Platz dafür.


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Fuchsia
Geschlecht:weiblichKlammeraffe
F

Alter: 47
Beiträge: 777



F
Beitrag18.07.2012 11:27

von Fuchsia
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Hallo,

du mußt nicht gleich einen Anwalt haben, manchmal reicht es auch mit einem zu drohen. Tret dem Dieb doch erstmal persönlich auf die Füße.
In Amerika gab es einen Fall, wo ein Blogger seinen Text in einer kleinen Tageszeitung wiedergefunden hat; ohne dass er um Erlaubnis gefragt wurde, noch als Urheber genannt, geschweige denn dafür Bezahlung erhalten hätte.
Er ist zu dem Herausgeber der Zeitung und hat sich beschwert: vor laufender Kamera.
Siehe da: Er bekam eine finanzielle Entschädigung.

Ein paar Informationen über den Fall findest du hier:

http://litreactor.com/news/blogger-vs-plagiarist-smackdown-video
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MT
Geschlecht:männlichReißwolf

Alter: 52
Beiträge: 1090
Wohnort: Im Süden (Niedersachsens)


Beitrag18.07.2012 13:15
Re: Eigene Texte woanders wiederfinden
von MT
Antworten mit Zitat

Nina hat Folgendes geschrieben:
Und, sollte man mal irgendwann einen Anwalt brauchen, welche Anwälte sind dafür zuständig? Wer beschäftigt sich damit?


Der hier: http://www.dsfo.de/fo/viewtopic.php?t=28599 ; Cool
Überlass das Feld im Falles des Falles einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.

Die Kosten sind sehr unterschiedlich und hängen nahezu immer von den Einzelfallumständen ab. Kann man unmöglich pauschal sagen.

LGMT


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Siegfried Lenz
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MT
Geschlecht:männlichReißwolf

Alter: 52
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Wohnort: Im Süden (Niedersachsens)


Beitrag18.07.2012 13:18

von MT
Antworten mit Zitat

Seitenschneider hat Folgendes geschrieben:
Auf Gedichte hast du automatisch ein Urheberrecht.

Den Nachweis musst du erbringen und das macht ein Notar.

Zum Beispiel die hier ->

http://www.priormart.com/de/copyright/autor

Das kostet natürlich einen Beitrag,aber deine Werke sind durch den upload datiert hinterlegt.

Findest du im Netz eine Kopie,kannst du vor Gericht nachweisen ,dass du der Urheber bist.

Ich würde einen Anwalt fragen,der kennt sich damit aus.

Ein Notar kann in aller Regel nicht bestätigen, wer Schöpfer des geistigen Werkes im Sinne des § 2 UrhG ist. Der Besuch beim Notar zöge völlig unnötige Kosten nach sich.
Das Urheberrecht wird bewiesen durch Dokumentation des "Schöpfungsakts", also des individuellen Entstehens eines Textes (Idee, Versionen, Fortsetzungen, Diskussion über Teile oder das Ganze in Foren etc.). In der Regel kein Problem.

LGMT


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Siegfried Lenz
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Seitenschneider
Geschlecht:männlichEselsohr


Beiträge: 324



Beitrag18.07.2012 13:42

von Seitenschneider
Antworten mit Zitat

Es geht hier um die Nachweispflicht,die der Urheber/Schöpfer bei einer Anklage erbringen muss .

Der Notar bestätigt die Dokumentation ,wie zum Beispiel einen datierten upload oder einen verschlossenen Umschlag mit dem Inhalt des Urhebers/Schöpfers.

Wer das nicht tut,wird es schwer haben zu erklären,dass er der Urheber ist und die Dokumentation nicht gefälscht ist.
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MT
Geschlecht:männlichReißwolf

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Beitrag18.07.2012 13:54

von MT
Antworten mit Zitat

Seitenschneider hat Folgendes geschrieben:
Es geht hier um die Nachweispflicht,die der Urheber/Schöpfer bei einer Anklage erbringen muss .

Der Notar bestätigt die Dokumentation ,wie zum Beispiel einen datierten upload oder einen verschlossenen Umschlag mit dem Inhalt des Urhebers/Schöpfers.

Wer das nicht tut,wird es schwer haben zu erklären,dass er der Urheber ist und die Dokumentation nicht gefälscht ist.

Aha

(...)

Woher weiß er denn, dass der datierte Upload vom dem stammt, der behauptet, ihn geschrieben zu haben?


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Siegfried Lenz
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Seitenschneider
Geschlecht:männlichEselsohr


Beiträge: 324



Beitrag18.07.2012 14:10

von Seitenschneider
Antworten mit Zitat

MT hat Folgendes geschrieben:

Aha

(...)

Woher weiß er denn, dass der datierte Upload vom dem stammt, der behauptet, ihn geschrieben zu haben?


Das kann niemand wissen,deshalb ist es ja wichtig ,dass Urheber genau diesen Schritt machen,bevor sie irgendwas veröffentlichen.

Weil es später um datierte Nachweispflicht geht.
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MT
Geschlecht:männlichReißwolf

Alter: 52
Beiträge: 1090
Wohnort: Im Süden (Niedersachsens)


Beitrag18.07.2012 14:36

von MT
Antworten mit Zitat

Seitenschneider hat Folgendes geschrieben:
Das kann niemand wissen,deshalb ist es ja wichtig ,dass Urheber genau diesen Schritt machen,bevor sie irgendwas veröffentlichen.

Weil es später um datierte Nachweispflicht geht.

Entschuldige bitte die Deutlichkeit, aber das ist vollkommener Unfug!

Und das hier:

Zitat:
Auf Gedichte hast du automatisch ein Urheberrecht.

noch mehr! Denn es ist eine Selbstverständlichkeit, wie bei Prosa auch. Wer eigengeistig etwas schöpft, ist Urheber (§ 2 UrhG), völlig Latte, ob es sich dabei um ein Gedicht oder ein prosaisches Stück handelt. Sogar Film-Inhaltszusammenfassungen in Fernsehzeitungen fallen darunter! Und Bedienungsanleitungen für Mikrowellen auch.

Bevor Du hier, lieber Seitenschneider, vollkommen falschen Rechtsrat erteilst, sieh bitte im Gesetz nach. Oder überlas' es denen, die sich damit ein klein wenig auskennen. Mit Deinen falschen Hinweisen hilfst Du Autoren wie Nina nicht. Im Gegenteil.


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Siegfried Lenz
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Seitenschneider
Geschlecht:männlichEselsohr


Beiträge: 324



Beitrag18.07.2012 14:49

von Seitenschneider
Antworten mit Zitat

Ich habe lediglich erklärt, wie einem die Nachweispflicht erleichtert wird.

Desweiteren schrieb ich weiter oben bereits ,dass man einen Anwalt fragen sollte,der kennt sich besser damit aus.
Auch der link dient als Quelle für weitere Informationen.

Falls dir sonst irgendwas nicht passt,darfst du das gerne mit einem Moderator ausdiskutieren.
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Leene
Eselsohr


Beiträge: 448



Beitrag18.07.2012 14:55

von Leene
Antworten mit Zitat

Seitenschneider, der Urheberrechtsschutz entsteht automatisch, sobald ein Werk geschaffen wird. Auf einen Beweis kommt es erst mal nicht an. Du hast aber Recht, wenn du sagst, dass den Anspruchsteller im Prozess die Darlegungs- und Beweislast trifft. Eine Hinterlegung des Textes bei einem Notar beweist zwar nicht (und darauf will MT hinaus), dass du das Werk tatsächlich geschrieben hast – schließlich stand der Notar nicht daneben, als du, den Martini in den Backen und die Kippe im Mund, deinen Bestseller geschrieben hast.  Wink  Allerdings beweist es immerhin, dass du das Werk zu einem Zeitpunkt X hast hinterlegen lassen. Es sind daneben aber auch andere Beweisantritte möglich.

Nina, viel Erfahrung hat im Bereich des Urheberrechts regelmäßig ein Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Er wird i.d.R. die Gegenseite zunächst außergerichtlich abmahnen. Unter Umständen schließt sich ein gerichtliches Verfahren an. Hinsichtlich der Anwaltskosten wird, je nach Vereinbarung, i.d.R. nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) oder einem Stundensatzhonorar abgerechnet. Die Streitwerte sind in diesem Bereich nicht selten eher hoch, so dass die Anwaltshonorare entsprechend ausfallen. Die jüngere Rechtsprechung tendiert allerdings dazu, die Streitwerte in Urheberrechtsverletzungen zu reduzieren. Verallgemeinern kann man trotzdem nicht; es kommt auf den Einzelfall an.

MT, bei Gebrauchsanleitungen fordert der BGH ein „deutliches Überragen des Alltäglichen“ usw.; so dass in diesen Fällen gerade nicht zwingend Urheberrechtsschutz entsteht. Letztendlich hat der BGH diese Frage bislang offen gelassen
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fancy
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Beitrag18.07.2012 14:55

von fancy
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Nina, wenn es Texte in deinem Block sind, dann steht doch sicher auch das Datum dabei, wann du es eingestellt hast, oder?

Weist du im Block aufs Urheberrecht hin? (Ich mache das. Weiß natürlich nicht, obs auch gelesen wird.)

Ich würde denjenigen anschreiben und verbieten denText weiter zu verwenden, hänge am Besten einen Gesetztestext mit an. Ich kann mir gut vorstellen, dass er ihn dann runternimmt.

Liebe Grüße

fancy


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Meinungsverschiedenheiten über ein Kunstwerk beweisen, dass das Werk neu, komplex und lebenswichtig ist. (Oscar Wilde)
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Seitenschneider
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Beiträge: 324



Beitrag18.07.2012 15:05

von Seitenschneider
Antworten mit Zitat

Leene hat Folgendes geschrieben:
Seitenschneider, der Urheberrechtsschutz entsteht automatisch, sobald ein Werk geschaffen wird. Auf einen Beweis kommt es erst mal nicht an. Du hast aber Recht, wenn du sagst, dass den Anspruchsteller im Prozess die Darlegungs- und Beweislast trifft. Eine Hinterlegung des Textes bei einem Notar beweist zwar nicht (und darauf will MT hinaus), dass du das Werk tatsächlich geschrieben hast – schließlich stand der Notar nicht daneben, als du, den Martini in den Backen und die Kippe im Mund, deinen Bestseller geschrieben hast.  Wink  Allerdings beweist es immerhin, dass du das Werk zu einem Zeitpunkt X hast hinterlegen lassen. Es sind daneben aber auch andere Beweisantritte möglich.


Hallo Leene,

schon klar,aber MT hat leider einiges aus dem Kontext gerissen.


MT hat Folgendes geschrieben:

Und das hier:

Seitenschneider hat Folgendes geschrieben:
Auf Gedichte hast du automatisch ein Urheberrecht.


noch mehr! Denn es ist eine Selbstverständlichkeit, wie bei Prosa auch. Wer eigengeistig etwas schöpft, ist Urheber (§ 2 UrhG), völlig Latte, ob es sich dabei um ein Gedicht oder ein prosaisches Stück handelt. Sogar Film-Inhaltszusammenfassungen in Fernsehzeitungen fallen darunter! Und Bedienungsanleitungen für Mikrowellen auch.



Vollkommen irrelevant,denn ich bezog mich auf Ninas Beitrag zuvor.

Nina hat Folgendes geschrieben:
Ich habe schon viele Gedichtbände gekauft von Leuten, die Texte im Netz haben
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MT
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Alter: 52
Beiträge: 1090
Wohnort: Im Süden (Niedersachsens)


Beitrag18.07.2012 15:05

von MT
Antworten mit Zitat

Leene hat Folgendes geschrieben:
Seitenschneider, der Urheberrechtsschutz entsteht automatisch, sobald ein Werk geschaffen wird. Auf einen Beweis kommt es erst mal nicht an. Du hast aber Recht, wenn du sagst, dass den Anspruchsteller im Prozess die Darlegungs- und Beweislast trifft. Eine Hinterlegung des Textes bei einem Notar beweist zwar nicht (und darauf will MT hinaus), dass du das Werk tatsächlich geschrieben hast – schließlich stand der Notar nicht daneben, als du, den Martini in den Backen und die Kippe im Mund, deinen Bestseller geschrieben hast.  Wink  Allerdings beweist es immerhin, dass du das Werk zu einem Zeitpunkt X hast hinterlegen lassen. Es sind daneben aber auch andere Beweisantritte möglich.

Nina, viel Erfahrung hat im Bereich des Urheberrechts regelmäßig ein Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Er wird i.d.R. die Gegenseite zunächst außergerichtlich abmahnen. Unter Umständen schließt sich ein gerichtliches Verfahren an. Hinsichtlich der Anwaltskosten wird, je nach Vereinbarung, i.d.R. nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) oder einem Stundensatzhonorar abgerechnet. Die Streitwerte sind in diesem Bereich nicht selten eher hoch, so dass die Anwaltshonorare entsprechend ausfallen. Die jüngere Rechtsprechung tendiert allerdings dazu, die Streitwerte in Urheberrechtsverletzungen zu reduzieren. Verallgemeinern kann man trotzdem nicht; es kommt auf den Einzelfall an.

MT, bei Gebrauchsanleitungen fordert der BGH ein „deutliches Überragen des Alltäglichen“ usw.; so dass in diesen Fällen gerade nicht zwingend Urheberrechtsschutz entsteht. Letztendlich hat der BGH diese Frage bislang offen gelassen

Hi Leene,

alles richtig, was Du sagst; mein Beispiel mit Gebrauchsanweisungen diente (als Überhöhung) der Veranschaulichung. Für spezifische Regelwerke hat der BGH Urheberrechtsschutz allerdings bereits 2002 bejaht (I ZR 231/99 - Urt. v. 11.04.2002), für (allgemeine) Bedienungsanweisungen (für Motorsägen) bereits 1991 (I ZR 147/89 - Urt. v. 10.10.1991).

Liebe Grüße
MT


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Siegfried Lenz
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Leene
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Beiträge: 448



Beitrag18.07.2012 15:21

von Leene
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MT, ich sehe es auch so, dass der BGH in diese Richtung tendiert. Immerhin gilt der Grundsatz der Kleinen Münze. Im Urteil aus 1991 hat der BGH diese Frage allerdings offen gelassen. Das Urteil aus 2002 beruft sich im Wesentlichen auf ein Zusammenwirken von §§ 2 I Nr. 1 und Nr. 7 UrhG, so dass m.E. auch durch dieses Urteil nicht abschließend geklärt ist, ob sich ein urheberrechtlicher Schutz für Gebrauchsanleitungen als Schriftwerk ergibt – wohl aber, dass er sich ergeben kann. smile

Liebe Grüße!
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