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Zotteltier Eselsohr
Z Alter: 38 Beiträge: 266 Wohnort: Niedersachsen
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Arcularius Eselsohr
A
Beiträge: 202
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A 21.06.2016 23:14
von Arcularius
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Von der Nutzung des Titels würde ich abraten. Generell gilt, dass Buchtitel geschützt sind, sofern sie eine entsprechende Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft besitzen. Wer beim Buchtitel zuerst kommt, mahlt zuerst. Auch wenn es in diesem Fall ein Selfpublishing-Buch ist.
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nothingisreal Bücherwurm
Beiträge: 3994 Wohnort: unter einer Brücke
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21.06.2016 23:49
von nothingisreal
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Abgesehen vom Rechtlichen:
Wenn dein Buch mal erfolgreich wird, willst du, dass es mit diesem Selfpublisher-Buch verwechselt wird?
_________________ "Es gibt drei Regeln, wie man einen Roman schreibt. Unglücklicherweise weiß niemand, wie sie lauten." - William Somerset Maugham |
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Zotteltier Eselsohr
Z Alter: 38 Beiträge: 266 Wohnort: Niedersachsen
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Santamaria Eselsohr
Beiträge: 221 Wohnort: Lateinamerika
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22.06.2016 15:32
von Santamaria
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Zotteltier hat Folgendes geschrieben: | Eine Verwechselung halte ich da für sehr unwahrscheinlich, dafür sind die Bücher zu verschieden. |
Wenn es den Buchtitel bereits gibt, hast du juristisch kein Recht ihn fuer dich zu verwenden, egal ob man es verwechseln kann oder nicht.
Titelschutz bei Buechern gilt grundsaetzlich und es wird nicht gefragt ob man irgendwas verwechseln kann. Sei einsichtig, egal wie schmerzhaft es ist.
_________________ Mein Geist leuchtete aufnahmebereit. Und der Haken der Neugier, den ich mit einem guten Wurf gezielt ins Licht zu schlagen gedenke, ist scharf geblieben in all den Jahren. |
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Blaubeere Wortedrechsler
Beiträge: 75 Wohnort: Hessen/Wetteraukreis
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22.06.2016 16:03
von Blaubeere
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Hallo Zotteltier,
in der Regel muss bei einem Self-Publishing Buch der Titel nicht automatisch gleich Mitgeschütz sein. (Bitte nicht verwechseln mit dem Inhalt des Buches, der ist geschützt.) Hier muss der Herausgeber selbst dafür Sorge tragen, seinen Titel schützen zu lassen. Anders sieht es bei einem Buch, dass über einen Verlag erscheint aus. Hier ist der Titelschutz mit zweihundertprozentiger Wahrscheinlichkeit im Gesamtpaket enthalten.
Wie dem auch sei, ich rate dir, von einem Gebrauch des vorhandenen Titels abzusehen. Allein schon, um allen etwaigen Ärger oder Unannehmlichkeiten von vornherein aus dem Weg zu gehen.
LG
Blaubeere
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Uwe Helmut Grave Opa Schlumpf
Alter: 69 Beiträge: 1016 Wohnort: Wolfenbüttel
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22.06.2016 16:28
von Uwe Helmut Grave
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Santamaria hat Folgendes geschrieben: | Wenn es den Buchtitel bereits gibt, hast du juristisch kein Recht ihn fuer dich zu verwenden ... Titelschutz bei Buechern gilt grundsaetzlich ... |
So kenne ich es auch, und dabei nach spielt es keine Rolle, ob es sich um ein selbst verlegtes oder um ein von einem renommierten Verlag herausgegebenes Buch handelt.
Titel weg bedeutet: Titel is nich mehr zu habbe!
Dazu schreibt der Ratgeber "Recht für Autoren" vom Autorenhaus Verlag:
Bei sogenannten schwachen Titeln wie Das Gartenbuch für einen Gartenratgeber ist der Titelschutz ausgeschlossen. Dagegen wäre Mein lila Hängemattengarten ein sogenannter starker Titel, rechtlich gesehen. Je origineller ein Titel, um so stärker ist er.
Es wird angeraten, im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel eine Annonce aufzugeben und darin unmissverständlich Titelschutz zu beanspruchen (kostet aber was), damit geht man dann auf Nummer sicher. Allerdings läuft der Titelschutz nach sechs Monaten aus.
_________________ U.H.G. - Freude am Lesen
"Wie sind des Kaisers neue Kleider unvergleichlich!" - "Aber er hat ja gar nichts an!" (Hans Christian Andersen) - Die Welt ist anders(en) als sie es dir erzählen. |
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Klemens_Fitte Spreu
Alter: 41 Beiträge: 2943 Wohnort: zuckerstudio waldbrunn
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22.06.2016 16:35
von Klemens_Fitte
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Ist es im dsfo mittlerweile eigentlich verboten, sich zu informieren, bevor man sich äußert? Ich bin beileibe kein Experte in Rechtsfragen, aber selbst kurze Recherche stellt einiges von dem infrage, was hier geschrieben wurde.
Blaubeere hat Folgendes geschrieben: | in der Regel muss bei einem Self-Publishing Buch der Titel nicht automatisch gleich Mitgeschütz sein. (Bitte nicht verwechseln mit dem Inhalt des Buches, der ist geschützt.) Hier muss der Herausgeber selbst dafür Sorge tragen, seinen Titel schützen zu lassen. Anders sieht es bei einem Buch, dass über einen Verlag erscheint aus. Hier ist der Titelschutz mit zweihundertprozentiger Wahrscheinlichkeit im Gesamtpaket enthalten. |
Zitat: | Titelschutz entsteht grundsätzlich durch Benutzungsaufnahme. Einer besonderen Registrierung bedarf es nicht. Benutzungsaufnahme liegt vor, wenn der Titel für ein bestehendes Werk im geschäftlichen Verkehr benutzt wird. Bei Druckschriften also das Erscheinen, bei Filmen durch das Vorführen oder bei Musikwerken durch das Hörbarmachen. |
(Hervorhebung von mir)
Quelle: https://www.hk24.de/produktmarken/beratung-service/innovation/ipc-innovations-patent-centrum/gewerbliche_schutzrechte/Titelschutz/1166578
Santamaria hat Folgendes geschrieben: | Wenn es den Buchtitel bereits gibt, hast du juristisch kein Recht ihn fuer dich zu verwenden, egal ob man es verwechseln kann oder nicht.
Titelschutz bei Buechern gilt grundsaetzlich und es wird nicht gefragt ob man irgendwas verwechseln kann. Sei einsichtig, egal wie schmerzhaft es ist. |
(Hervorhebung von mir)
Diese Aussage ist schlicht grundfalsch. Beim Titelschutz geht es doch primär darum, den Titel eines Werks vor Verwechslungsgefahr zu schützen. Ein Titel ist keine Marke und auch nur in seltenen Fällen über das Urheberrecht geschützt.
Zitat: | Grundsätzlich können auch Werktitel Urheberrechtsschutz genießen. Wegen ihrer Kürze fehlt es bei Werktiteln jedoch häufig an einer persönlichen, geistigen Schöpfung, sodass der urheberrechtliche Titelschutz eher die Ausnahme ist. Die Rechtsprechung hat etwa den Titel „Der Mensch lebt nicht vom Lohn allein“ als schutzfähig angesehen (Oberlandesgericht Köln, GRUR 1962, Seite 534). Die Schutzfähigkeit wurde hingegen von der Rechtsprechung verneint etwa für den Titel „Sherlock Holmes“ (Bundesgerichtshof, BGH Z 26, Seite 52), „Der siebte Sinn“ (BGH GRUR 1977, Seite 543), sowie „Verschenktexte“ (BGH GRUR 1990, Seite 218). |
Quelle: http://www.dsfo.de/fo/viewtopic.php?p=440885#440885
Gerade bei sehr allgemeinen oder aus wenigen Worten bestehenden Titeln wird es schwierig, mit dem Urheberrecht zu argumentieren. Und sobald wir von zwei Büchern sprechen, die den gleichen Titel tragen, von denen aber einer ein Sach- und der andere ein Kinderbuch ist, sprich: die Verwechselungsgefahr gering ist, ist es mW auch mit dem Titelschutz nicht so weit her. Wenn dann noch Untertitel dazukommen …
Wer mag, kann ja mal bei den üblichen Verdächtigen nach Büchern mit dem Titel Die Insel oder Himmel und Hölle suchen.
Es ist, denke ich, recht kompliziert, weshalb ich mir Wortmeldungen von Leuten wünschen würde, die sich in der Materie wirklich auskennen. Mit den oben zitierten Aussagen kommt man mE nicht weit.
Edit, weil zu langsam:
Uwe Helmut Grave hat Folgendes geschrieben: | Es wird angeraten, im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel eine Annonce aufzugeben und darin unmissverständlich Titelschutz zu beanspruchen (kostet aber was), damit geht man dann auf Nummer sicher. |
Das gilt mWn lediglich für den Fall einer Vorverlegung des Titelschutzes vor die Veröffentlichung des Werks und hat nichts damit zu tun, dass der Titel damit 'geschützter' ist als wenn man das Buch ohne Annonce veröffentlicht.
_________________ 100% Fitte
»Es ist illusionär, Schreiben als etwas anderes zu sehen als den Versuch zur extremen Individualisierung.« (Karl Heinz Bohrer) |
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Uwe Helmut Grave Opa Schlumpf
Alter: 69 Beiträge: 1016 Wohnort: Wolfenbüttel
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22.06.2016 16:46
von Uwe Helmut Grave
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Interessant: Die ganze Diskussion, insbesondere die Ausführungen von Klemens.
Überflüssig - dies hier:
Klemens_Fitte hat Folgendes geschrieben: | Ist es im dsfo mittlerweile eigentlich verboten, sich zu informieren, bevor man sich äußert? |
_________________ U.H.G. - Freude am Lesen
"Wie sind des Kaisers neue Kleider unvergleichlich!" - "Aber er hat ja gar nichts an!" (Hans Christian Andersen) - Die Welt ist anders(en) als sie es dir erzählen. |
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Klemens_Fitte Spreu
Alter: 41 Beiträge: 2943 Wohnort: zuckerstudio waldbrunn
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22.06.2016 16:52
von Klemens_Fitte
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Uwe Helmut Grave hat Folgendes geschrieben: | Überflüssig - dies hier:
Klemens_Fitte hat Folgendes geschrieben: | Ist es im dsfo mittlerweile eigentlich verboten, sich zu informieren, bevor man sich äußert? |
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Wenn jemand in einem PC-Forum um Hilfe bei einem technischen Problem bittet und ich ihm mit meinem äußerst begrenzten und somit gefährlichen Viertel- und Halbwissen Ratschläge erteile, muss ich mir, denke ich, auch vorwerfen lassen, ich könnte das doch den Experten überlassen – oder mindestens einmal Google bemühen, um den gröbsten Stuss auszusieben.
Wir reden in diesem Faden über Rechtsfragen. Und die haben den Vorteil, dass sie selten gefühlt zu beantworten sind, sprich: wenn sich die äußern, die ihre Aussagen belegen können, ist nicht nur dem Fragesteller, sondern auch der Diskussion geholfen. Wenn jeder seine Meinung, ob begründet oder nicht, hinschreibt, ohne sich wenigstens halbwegs zu informieren, wird's anstrengend.
Ich denke, das ist eigentlich selbstverständlich. Von daher: bin auch schon wieder weg.
_________________ 100% Fitte
»Es ist illusionär, Schreiben als etwas anderes zu sehen als den Versuch zur extremen Individualisierung.« (Karl Heinz Bohrer) |
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Gerling Exposéadler
G Alter: 59 Beiträge: 2372 Wohnort: Braunschweig
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G 22.06.2016 16:56
von Gerling
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Wunschtitel meines Buches, dass in 2012 erschienen ist:
Der Nullpunkt.
Verlag hat geprüft und festgestellt, dass der Rowohlt Verlag in 2011 ein Buch herausbrachte, dass schlicht
Nullpunkt
hieß.
Ergebnis: Auf keinen Fall dürfen wir das Buch "Der Nullpunkt" nennen, da Rowohlt in dem Augenblick, in dem mein Buch unter diesem Titel erscheint, es wieder vom Markt nehmen kann.
Ich wollte das nicht glauben und habe die Rechtsabteilung des Rowohlt Verlages angerufen. Die haben mir das bestätigt.
Selbst wenn wir das Buch "Der Nullpunkt - erster Fall von Eichborn und Wagner" genannt hätten (was übrigens total bescheuert gewesen wäre) hätten wir das nicht durchbekommen.
Das es ein Sachbuch mit gleichem Titel gab, hat niemanden interessiert.
Sobald der verlag sich für einen Titel entschieden hat, meldet er einen Titelschutz an. Er muss dann das Buch innerhalb eines halben Jahres nach
Beginn des Titelschutzes rausbringen, ansonsten verfällt der Schutz.
Wenn ein SP ein Buch veröffentlicht, dessen Titel es schon gibt und es sich um das gleiche Gebiet handelt - also Belletristik oder Sachbuch - kann es den gleichen Ärger geben, den ein Verlag hätte.
_________________ Die Ewigen (Juni 2018)
Architekt des Bösen - Edition M (Aug 2019)
Tag X - Bookspot Verlag (2020)
Caldera - Bookspot Verlag (März 2021)
Brandmale - Rowohlt Verlag (Okt 2021)
Argusaugen - Rowohlt Verlag (Okt 2021)
Kopfgeld - Rowohlt Verlag (April 2022)
Der Perfektionist - Rowohlt Verlag (Mrz 2023)
Die Schuldigen - Rowohlt Verlag (Mrz 2023)
Der Seelsorger - Rowohlt Verlag (Juli 2023) |
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Arcularius Eselsohr
A
Beiträge: 202
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A 22.06.2016 18:53
von Arcularius
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Vielleicht hilft in der Diskussion die direkte Quelle: Markengesetz §§5 und 15: https://www.gesetze-im-internet.de/markeng/__5.html
Der Börsenverein führt es nochmal etwas ausführlicher auf: http://www.boersenverein.de/de/portal/Titelschutz/158326
Hier würde ich immer auf Nummer sicher gehen. Ein Rechtsstreit kann für niemanden wünschenswert sein und zudem ist ein prägnanter Name zu empfehlen, sollte es sich beim gewünschten Titel um einen nicht schützenswerten Allerweltsbegriff handeln. Schließlich sind Titel und Cover mit dem Klappentext die halbe Miete beim Verkauf...
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Gerling Exposéadler
G Alter: 59 Beiträge: 2372 Wohnort: Braunschweig
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G 22.06.2016 19:12
von Gerling
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Die Links sind gut, sagen aber leider nichts über die Konsequenzen bei Verstoß gegen den Titelschutz aus.
Und die sind, wie bereits erwähnt, heftig.
_________________ Die Ewigen (Juni 2018)
Architekt des Bösen - Edition M (Aug 2019)
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Caldera - Bookspot Verlag (März 2021)
Brandmale - Rowohlt Verlag (Okt 2021)
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Die Schuldigen - Rowohlt Verlag (Mrz 2023)
Der Seelsorger - Rowohlt Verlag (Juli 2023) |
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Arcularius Eselsohr
A
Beiträge: 202
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A 22.06.2016 21:51
von Arcularius
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Die sind im erwähnten §15 festgehalten: Unterlassungsanspruch und Schadensersatz. https://www.gesetze-im-internet.de/markeng/__15.html
Aus ersterem folgt: Bücher einstampfen (bzw. PoD-Auftrag war für die Katz), nochmalige Druckkosten, Remissionen (Rücksendungen der Barsortimente in diesem Fall kostenpflichtig), Ruf geschädigt, Verpackung und Versand war umsonst, und so weiter. Wird mit Anwaltskosten und Schadensersatz tatsächlich schnell sehr heftig.
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Riddle Wortedrechsler
R
Beiträge: 86
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R 23.06.2016 09:47
von Riddle
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Komisch, dass es viele Bücher gibt die denselben Titel besitzen.
Solang mein sein Buch nicht mit "Harry Potter und der..." beginnt
sehe ich eigentlich kein Problem.
Aber Rechtsexperte bin ich auch nicht. Abschreiben ist natürlich verboten.
dennoch einfach schreiben und erstmal ohne Angst.
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Arcularius Eselsohr
A
Beiträge: 202
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A 23.06.2016 10:12
von Arcularius
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Der Titelschutz endet, wenn der Titel über einen bestimmten Zeitraum nicht mehr verfügbar ist. Nach Auffassung des Börsenvereins sind das fünf Jahre, wenn mit einer Neuauflage nicht zu rechnen ist.
Insofern ist es nicht ungewöhnlich, dass mehrere Bücher denselben Titel tragen. Dazu kommen die nicht schützenswerten Titel wie "Das Gartenbuch" oder ähnliche.
Hier nochmal ein ausführlicherer Link:
http://www.boersenblatt.net/sixcms/media.php/747/Merkblatt_fuer_Titelschutzfragen.pdf
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hexsaa Reißwolf
Alter: 56 Beiträge: 1826 Wohnort: im Schneckenhaus
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23.06.2016 11:58
von hexsaa
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Hm. Interessante Diskussion. Wie kommt es dann allerdings, dass es Allerweltstitel wie das zuvor genannte "Die Insel" mehrmals geben darf?
Rein gefühlsmäßig würde ich deshalb Uwe Helmut Grave zustimmen. Ein origineller oder einzigartiger Titel sollte auf keinen Fall kopiert werden.
@zotteltier: Wie dein Buch heißt, entscheidet letztendlich der Verlag, deshalb würde ich mir an deiner Stelle keine Sorgen machen.
_________________ Ich lebe in meiner eigenen Welt.
Das ist okay, man kennt mich dort. |
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Zotteltier Eselsohr
Z Alter: 38 Beiträge: 266 Wohnort: Niedersachsen
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Arcularius Eselsohr
A
Beiträge: 202
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A 24.06.2016 00:40
von Arcularius
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Wir haben ja drei verschiedene Perspektiven:
1. Gesetz: gibt Regelungen vor, die natürlich teilweise unscharf sind, z.B. bei der Frage was als Allerweltsbegriff zählt. Im Streitfall klärt das ein Gericht.
2. Börsenverein: der geht davon aus, dass der Titelschutz nach fünf Jahren ausläuft, wenn das Buch nicht neu aufgelegt wird, bzw. die Neuauflage geplant ist. Gerichten würde ich in den allermeisten Fällen unterstellen, dass es sich der Position des Börsenvereins anschließen.
3. Verlage und Selfpublisher: werden erstmal nicht daran gehindert, ihren Wunschtitel auf Cover zu drucken und das Buch auf den Markt zu bringen.
Aber: wenn ein Titel bereits in Gebrauch ist, braucht es natürlich jemanden, der abmahnt und auffordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Das kann, muss er aber nicht tun. Könnte generell auch nach hinten losgehen, z.B. bei einem Allerweltstitel, der nicht schützenswert ist.
Was nun bei den genannten Beispielen zutrifft: keine Ahnung. Die Frage ist, ob man das Risiko eingehen möchte. Die meisten Verlage werden sich davor scheuen. Bei Selfpublishern kann ich mir vorstellen, dass ein kleiner Teil sagen wir mal releativ unbedarft an die Sache rangehen und einfach ihren Wunschtitel draufdrucken lassen.
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agu Exposéadler
Alter: 49 Beiträge: 2009 Wohnort: deep down in the Brandenburger woods
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24.06.2016 01:21
von agu
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Arcularius hat Folgendes geschrieben: |
Aber: wenn ein Titel bereits in Gebrauch ist, braucht es natürlich jemanden, der abmahnt und auffordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Das kann, muss er aber nicht tun. Könnte generell auch nach hinten losgehen, z.B. bei einem Allerweltstitel, der nicht schützenswert ist.
Was nun bei den genannten Beispielen zutrifft: keine Ahnung. Die Frage ist, ob man das Risiko eingehen möchte. |
Das ist genau der Punkt. Wo kein Kläger, da kein Richter; aber das kann eben auch schief gehen. Etablierte Verlage gehen dieses Risiko auf keinen Fall ein; den zahlreichen DKZ-Buden dürfte das meist Wurscht gewesen sein, und in der Selfpublisherszene herrscht - die paar Profis im Bereich mal ausgenommen - Unkenntnis über solche Fragen. Da ist es den Leuten oft nicht mal bewusst, dass es ihren Titel schon zehnmal woanders gibt.
@Zotteltier - willst Du auf Nummer Sicher gehen, dann suchst Du Dir einen anderen, einzigartigen Titel. Ansonsten könnten Indizien zur Risikominimierung sein, ob der andere Titel eine ISBN hat, im richtigen Buchhandel überhaupt erhältlich ist, usw. ... trifft das alles nicht zu, reduzierst Du das Risiko, und musst dann für Dich entscheiden, ob es Dir das wert ist.
Du kannst natürlich auch den Verfasser des anderen Buches fragen, ob er Dir schriftlich eine Erlaubnis gibt, den gleichen Titel zu verwenden. Ich hatte einmal einen solchen Fall, in dem mein Verlag von einem anderen Verlag die Erlaubnis einholte - die haben ihr OK gegeben, da es sich um verschiedene Genres handelte, und die Verwechslungsgefahr nicht gegeben war.
Liebe Grüße,
Andrea
_________________ Meine Bücher:
Engelsbrut (2009 Sieben, 2011 LYX) | Engelsjagd (2010 Sieben) | Engelsdämmerung (2012 Sieben)
Die dunklen Farben des Lichts (2012, SP)
Purpurdämmern (2013, Ueberreuter)
Sonnenfänger (2013, Weltbild)
Kill Order (2013 Sieben)
Choice / als Chris Portman (2014, Rowohlt)
Wie man ein Löwenmäulchen zähmt / als Eva Lindbergh (2016, Droemer Knaur) |
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hexsaa Reißwolf
Alter: 56 Beiträge: 1826 Wohnort: im Schneckenhaus
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24.06.2016 08:19
von hexsaa
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agu hat Folgendes geschrieben: | Etablierte Verlage gehen dieses Risiko auf keinen Fall ein; den zahlreichen DKZ-Buden dürfte das meist Wurscht gewesen sein, und in der Selfpublisherszene herrscht - die paar Profis im Bereich mal ausgenommen - Unkenntnis über solche Fragen. |
Aber gerade im Fall von "Die Insel" ist eins der Bücher im Arena Verlag erscheinen, das andere bei Heyne und das Dritte bei Fischer Sauerländer.
_________________ Ich lebe in meiner eigenen Welt.
Das ist okay, man kennt mich dort. |
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Rheinsberg écrivaine émigrée
Alter: 64 Beiträge: 2251 NaNoWriMo: 35000 Wohnort: Amman
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24.06.2016 08:33
von Rheinsberg
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Hexsaa, ich denke, das ist ähnlich wie im Markenrecht: ganz allgemeine Begriffe können nicht geschützt werden, sie sind sozusagen Allgemeingut. Daher sind so kurze Buchtitel sicher ein Zweifelsfall - ob man es riskiert, muss man selbst wissen.
_________________ "Write what should not be forgotten…" Isabel Allende
"Books are written with blood, tears, laughter and kisses. " - Isabel Allende
"Die größte Gefahr ist die Selbstzensur. Dass ich Texte zu bestimmten Themen gar nicht schreibe, weil ich ahnen kann, welche Reaktionen sie hervorrufen." - Ingrid Brodnig |
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