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Deutsches Schriftstellerforum Foren-Übersicht -> Allgemeines rund um die Schriftstellerei -> Rechtliches / Urheberrecht / Copyright
Diskussion zum Urheberrecht

 
 
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Writewithpassion1
Erklärbär
W


Beiträge: 3



W
Beitrag01.08.2023 13:39
Diskussion zum Urheberrecht
von Writewithpassion1
eBook pdf-Datei Antworten mit Zitat

good to know


Mod-Edit: Faden vom Ursprungsfaden abgetrennt und hierher verschoben.
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F.J.G.
Geschlecht:männlichBitte keinen Weichspüler verwenden

Alter: 33
Beiträge: 1955
Wohnort: Wurde erfragt


Beitrag01.08.2023 14:00

von F.J.G.
Antworten mit Zitat

Writewithpassion1 hat Folgendes geschrieben:
good to know


Better to know wäre gewesen, dass du hier eine vierzehneinhalb Jahre alte Forenleiche ausgegraben hast … Rolling Eyes


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Willebroer
Geschlecht:männlichShow-don't-Tellefant


Beiträge: 5448
Wohnort: OWL


Beitrag01.08.2023 16:13

von Willebroer
Antworten mit Zitat

Kojote hat Folgendes geschrieben:
Writewithpassion1 hat Folgendes geschrieben:
good to know


Better to know wäre gewesen, dass du hier eine vierzehneinhalb Jahre alte Forenleiche ausgegraben hast … Rolling Eyes


Besorg dir Knoblauch und ein Kreuz, dann kannst du es ertragen.
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Maunzilla
Exposéadler


Beiträge: 2840



Beitrag01.08.2023 16:38

von Maunzilla
Antworten mit Zitat

Nun ja. Der Thread ist angepinnt, und wer schaut denn immer gleich auf das Datum? Wink

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Günter Wendt
Geschlecht:männlichExposéadler


Beiträge: 2865



Beitrag01.08.2023 16:42
Re: ZUM URHEBERRECHT
von Günter Wendt
Antworten mit Zitat

Brynhilda hat Folgendes geschrieben:
Eine Ausnahme ist gegeben, wenn der Verfasser eines Textes länger als 70 Jahre tot ist. Dann ist das Urheberrecht verfallen und die Texte werden gemeinfrei


Das. Ist. Grundlegend. Falsch.
Gibt’s eine Steigerung von falsch?

Geht das Urheberrecht, im Falle des Todes vom Urheber, an die Erben über, gilt diese Regel NICHT.

„ Ist das Urheberrecht vererbbar? Ja, für eine Dauer von 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geht das Urheberrecht auf dessen Erben über. Wie kann ich den Erben meiner Urheberrechte bestimmen? Um das Urheberrecht zu vererben, können Sie zum einen ein Testament oder einen Erbvertrag verfassen.“

Das bedeutet, dass die Rechte lückenlos mehrere hundert Jahre unter Urheberrechtsschutz fallen können.



Quelle

https://www.urheberrecht.de/vererben/#:~:text=Ist%20das%20Urheberrecht%20vererbbar%3F,Testament%20oder%20einen%20Erbvertrag%20verfassen.
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Rübenach
Geschlecht:männlichExposéadler
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Beiträge: 2832



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Beitrag01.08.2023 16:55

von Rübenach
Antworten mit Zitat

@Günter
aus deinem Link:
Zitat:
Außerdem ist die Dauer des Urheberrechts zeitlich begrenzt, denn dieses erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Danach gelten die Werke als gemeinfrei und können, ohne dass dafür der Erwerb von Nutzungsrechten notwendig ist, verwertet werden.


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Maunzilla
Exposéadler


Beiträge: 2840



Beitrag01.08.2023 16:56

von Maunzilla
Antworten mit Zitat

Die Dauer von 70 Jahren bezieht sich auf das Sterbejahr des Urhebers und gilt absolut. Die Rechte werden zwar vererbt, erlöschen, aber ohngeachtet nach der Siebzig-Jahresfrist. Mehrere hundert Jahre sind damit ummöglich. Wenn jemand als Kind ein Werk erschafft und als Hundertjähriger stibt, wären das also höchstens ca. 160 Jahre, die das Werk des Schutzes genießen kann.
Davon abgesehen gilt immer das Zitatrecht. Man darf aus jedem Werk angemessen zitieren.

(Wenn man es ganz genau nimmt, wird auch nicht das Urheberrecht vererbt, sondern das Verfügungsrecht über das Werk, denn das Urheberrecht ist Teil des Persönlichkeitsrechtes und damit untrennbar an die Person des Urhebers gebunden.)


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Günter Wendt
Geschlecht:männlichExposéadler


Beiträge: 2865



Beitrag01.08.2023 17:03

von Günter Wendt
Antworten mit Zitat

Rübenach hat Folgendes geschrieben:
@Günter
aus deinem Link:
Zitat:
Außerdem ist die Dauer des Urheberrechts zeitlich begrenzt, denn dieses erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Danach gelten die Werke als gemeinfrei und können, ohne dass dafür der Erwerb von Nutzungsrechten notwendig ist, verwertet werden.


Das Urheberrecht kann mehrmals vererbt werden.

„ Und tatsächlich gehört das Urheberrecht zu den Vermögenspositionen, die nach den Grundsätzen des deutschen Erbrechts nach den §§ 1922 ff. BGB im Todesfall vererbt werden. Das Urheberrecht ist vererblich, § 28 UrhG.

Dem Urheber steht es dabei frei, ein Testament oder einen Erbvertrag zu errichten und in diesem letzten Willen anzuordnen, ob sein Urheberrecht für den Fall seines Ablebens auf einen oder mehrere Erben übergehen soll“
Quelle
http://www.urheberrecht-ratgeber.de/urheberrecht/rechte-des-urhebers/vererbung.html#:~:text=BGB%20im%20Todesfall%20vererbt%20werden,oder%20mehrere%20Erben%20übergehen%20soll.

Nebenbei … gilt das nicht rückwirkend. Es gibt sehr viele Werke die NICHT gemeinfrei sind. Wink

So einfach ist das nämlich nicht.
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Rübenach
Geschlecht:männlichExposéadler
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Beiträge: 2832



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Beitrag01.08.2023 17:07

von Rübenach
Antworten mit Zitat

Günter Wendt hat Folgendes geschrieben:
Rübenach hat Folgendes geschrieben:
@Günter
aus deinem Link:
Zitat:
Außerdem ist die Dauer des Urheberrechts zeitlich begrenzt, denn dieses erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Danach gelten die Werke als gemeinfrei und können, ohne dass dafür der Erwerb von Nutzungsrechten notwendig ist, verwertet werden.


Das Urheberrecht kann mehrmals vererbt werden.

Stimmt

„ Und tatsächlich gehört das Urheberrecht zu den Vermögenspositionen, die nach den Grundsätzen des deutschen Erbrechts nach den §§ 1922 ff. BGB im Todesfall vererbt werden. Das Urheberrecht ist vererblich, § 28 UrhG.

Dem Urheber steht es dabei frei, ein Testament oder einen Erbvertrag zu errichten und in diesem letzten Willen anzuordnen, ob sein Urheberrecht für den Fall seines Ablebens auf einen oder mehrere Erben übergehen soll“

Aber das ändert nichts daran, dass es 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt.

Quelle
http://www.urheberrecht-ratgeber.de/urheberrecht/rechte-des-urhebers/vererbung.html#:~:text=BGB%20im%20Todesfall%20vererbt%20werden,oder%20mehrere%20Erben%20übergehen%20soll.


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Günter Wendt
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Beitrag01.08.2023 17:11

von Günter Wendt
Antworten mit Zitat

Rübenach hat Folgendes geschrieben:
Aber das ändert nichts daran, dass es 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt.


Kommt darauf wie man „erlischt“ definiert. Er ist tot. Klar. Er hat’s nicht mehr.
Also, wenn er schlau genug war, hat er die vererbt.
Und wenn seine Erben schlau sind, vererben die das auch.
Rein theoretisch wäre es also denkbar, dass es 210 Jahre lückenlos gilt.
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Rübenach
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Beitrag01.08.2023 17:17

von Rübenach
Antworten mit Zitat

Dein Denkfehler ist, dass die 70-Jahre-Frist auch beim Tod eines Erben neu beginnen würde. (Da es immer einen/mehrere Erben gibt, würde das Urheberrecht nie erlöschen.)

Der Gesetzeswortlaut ist da ziemlich eindeutig:

Zitat:
Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.


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Willebroer
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Beitrag01.08.2023 17:17

von Willebroer
Antworten mit Zitat

Günter Wendt hat Folgendes geschrieben:
Rübenach hat Folgendes geschrieben:
Aber das ändert nichts daran, dass es 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt.


Rein theoretisch wäre es also denkbar, dass es 210 Jahre lückenlos gilt.


Wie wär's mit einem Beispiel?
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Günter Wendt
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Beitrag01.08.2023 18:31

von Günter Wendt
Antworten mit Zitat

Was auch bedacht werden sollte sind die weltweit unterschiedlichen Rechte beim Urheberrecht.
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Günter Wendt
Geschlecht:männlichExposéadler


Beiträge: 2865



Beitrag01.08.2023 18:32

von Günter Wendt
Antworten mit Zitat

Willebroer hat Folgendes geschrieben:
Günter Wendt hat Folgendes geschrieben:
Rübenach hat Folgendes geschrieben:
Aber das ändert nichts daran, dass es 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt.


Rein theoretisch wäre es also denkbar, dass es 210 Jahre lückenlos gilt.


Wie wär's mit einem Beispiel?


Kennst du die Bedeutung von „denkbar“?
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Günter Wendt
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Beitrag01.08.2023 18:34

von Günter Wendt
Antworten mit Zitat

Rübenach hat Folgendes geschrieben:
Dein Denkfehler ist, dass die 70-Jahre-Frist auch beim Tod eines Erben neu beginnen würde. (Da es immer einen/mehrere Erben gibt, würde das Urheberrecht nie erlöschen.)

Der Gesetzeswortlaut ist da ziemlich eindeutig:

Zitat:
Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.


Das ist kein Denkfehler, sondern nur die strikte Anwendung von

„ nach den Grundsätzen des deutschen Erbrechts nach den §§ 1922 ff. BGB im Todesfall vererbt werden. Das Urheberrecht ist vererblich, § 28 UrhG. “

Und du hast selbst zugestimmt:

Das Urheberrecht kann mehrmals vererbt werden.

Stimmt
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Rübenach
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Beitrag01.08.2023 18:51

von Rübenach
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Letzter Versuch.

GW hat mehrere Romane veröffentlicht. Daran steht ihm (und nur ihm) die Urheberrechte zu. Nach seinem Tod am 31.12.2045 erhalten seine Erben diese Urheberrechte. Das nennt sich Gesamtrechtsnachfolge. Ob GW ein Testament gemacht hat oder nicht, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Gemäß eindeutigem Gesetzeswortlaut erlischt dieses Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, also zum 01.01.2136. Sollten sein/seine Erben innerhalb dieser 70 Jahre versterben (wovon man im Regelfall ausgehen kann), dann werden diese Urheberrechte auf deren Erben übertragen. Da die Erben das GW zwar Rechteinhaber, aber nicht Urheber sind, ändert dies nichts daran, dass die Urheberrechte zum 01.01.2136 erlöschen und das Werk gemeinfrei wird. Eine neue 70-Jahre-Frist beginnt nicht.


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Günter Wendt
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Beitrag01.08.2023 19:08

von Günter Wendt
Antworten mit Zitat

Rübenach hat Folgendes geschrieben:
Letzter Versuch.

GW hat mehrere Romane veröffentlicht. Daran steht ihm (und nur ihm) die Urheberrechte zu. Nach seinem Tod am 31.12.2045 erhalten seine Erben diese Urheberrechte. Das nennt sich Gesamtrechtsnachfolge. Ob GW ein Testament gemacht hat oder nicht, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Gemäß eindeutigem Gesetzeswortlaut erlischt dieses Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, also zum 01.01.2136. Sollten sein/seine Erben innerhalb dieser 70 Jahre versterben (wovon man im Regelfall ausgehen kann), dann werden diese Urheberrechte auf deren Erben übertragen. Da die Erben das GW zwar Rechteinhaber, aber nicht Urheber sind, ändert dies nichts daran, dass die Urheberrechte zum 01.01.2136 erlöschen und das Werk gemeinfrei wird. Eine neue 70-Jahre-Frist beginnt nicht.


Das Testament ist sehr wohl maßgebend. Weil die testamentarisch festgelegte Erbschaft, dazu gehört das vererbte Urheberecht, entscheidend ist. Das kann von den Erben, vor Ablauf der 70-Jahre Frist, weitergegeben werden könnte.
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Rübenach
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Beitrag01.08.2023 19:17

von Rübenach
Antworten mit Zitat

Günter Wendt hat Folgendes geschrieben:
Rübenach hat Folgendes geschrieben:
Letzter Versuch.

GW hat mehrere Romane veröffentlicht. Daran steht ihm (und nur ihm) die Urheberrechte zu. Nach seinem Tod am 31.12.2045 erhalten seine Erben diese Urheberrechte. Das nennt sich Gesamtrechtsnachfolge. Ob GW ein Testament gemacht hat oder nicht, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Gemäß eindeutigem Gesetzeswortlaut erlischt dieses Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, also zum 01.01.2136. Sollten sein/seine Erben innerhalb dieser 70 Jahre versterben (wovon man im Regelfall ausgehen kann), dann werden diese Urheberrechte auf deren Erben übertragen. Da die Erben das GW zwar Rechteinhaber, aber nicht Urheber sind, ändert dies nichts daran, dass die Urheberrechte zum 01.01.2136 erlöschen und das Werk gemeinfrei wird. Eine neue 70-Jahre-Frist beginnt nicht.


Das Testament ist sehr wohl maßgebend. Weil die testamentarisch festgelegte Erbschaft, dazu gehört das vererbte Urheberecht, entscheidend ist. Das kann von den Erben, vor Ablauf der 70-Jahre Frist, weitergegeben werden kann.


Quatsch. Erstens spielt es für die Vererbung des Urheberrechts keine Rolle, ob ein Testament vorliegt oder ob die gesetzliche Erbfolge gilt. Solltest du anderer Auffassung sein, dann poste bitte eine belastbare Quelle dazu.
Zweitens kann dieses ererbte Urheberrecht weitergegeben werden, bzw. wird es in einem weiteren Erbfall (und auch nur dadurch) an die Erben des Rechteinhabers weitergegeben. Auch wenn dies vor Ablauf der 70-Jahre-Frist geschieht, entsteht dadurch keine neue 70-Jahr-Frist, da der Begriff "Urheber" nicht deckungsgleich mit dem Begriff "Urheberrechtsinhaber" ist.


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R Rüesch
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Beitrag01.08.2023 19:20

von R Rüesch
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Ich bin kein Jurist aber wenn es heisst, das Urheberrecht erlischt nach 70 Jahren nach dem Tod des Urheber, dann werden die 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers berechnet.

Dies steht nicht mit dem anderen Gesetz in Konflikt, dass heisst, dass das Urheberrecht vererbt werden kann.

Sollte der Autor ein Jahr nach der Veröffentlichung sterben, können seine Erben auf 69 Jahre Urheberrecht pochen.
Stirbt er aber 69 Jahre nach der Veröffentlichung, sind es für die Erben noch genau ein Jahr.
Der zitierten Gesetzesartikel, besagt ja nicht, dass das Urheberrecht um weitere 70 Jahre verlängert wird. Nur das man es erben kann. Vielleicht wurde dieser Teil nicht zitiert, aber mit den hier eingestellten Paragraphen sind es immer noch 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.


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Roland
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Rübenach
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Beiträge: 2832



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Beitrag01.08.2023 19:27

von Rübenach
Antworten mit Zitat

R Rüesch hat Folgendes geschrieben:

Sollte der Autor ein Jahr nach der Veröffentlichung sterben, können seine Erben auf 69 Jahre Urheberrecht pochen.
Stirbt er aber 69 Jahre nach der Veröffentlichung, sind es für die Erben noch genau ein Jahr.


Das ist falsch. Deshalb meine Frage: Wo steht das?


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Eris Ado
Klammeraffe


Beiträge: 748



Beitrag01.08.2023 19:47

von Eris Ado
Antworten mit Zitat

R Rüesch hat Folgendes geschrieben:

Sollte der Autor ein Jahr nach der Veröffentlichung sterben, können seine Erben auf 69 Jahre Urheberrecht pochen.
Stirbt er aber 69 Jahre nach der Veröffentlichung, sind es für die Erben noch genau ein Jahr.


Das ist falsch. In beiden Fällen haben die Erben 70 Jahre. Der Veröffentlichungszeitpunkt ist nicht relevant. Das Todesdatum zählt.
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R Rüesch
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Alter: 61
Beiträge: 78
Wohnort: San Rafael, CA, USA


Beitrag01.08.2023 21:05

von R Rüesch
Antworten mit Zitat

Eris Ado hat Folgendes geschrieben:
R Rüesch hat Folgendes geschrieben:

Sollte der Autor ein Jahr nach der Veröffentlichung sterben, können seine Erben auf 69 Jahre Urheberrecht pochen.
Stirbt er aber 69 Jahre nach der Veröffentlichung, sind es für die Erben noch genau ein Jahr.


Das ist falsch. In beiden Fällen haben die Erben 70 Jahre. Der Veröffentlichungszeitpunkt ist nicht relevant. Das Todesdatum zählt.


Bitte die Stelle im Gesetz zeigen, wo es heisst, dass bei neu angetretenem Erben die 70 Jahre wieder beginnen. Bis jetzt haben wir nur gesehen, dass ich das Urheberrecht vererbbar ist. Soweit ich sehe, ist kein Hinweis, dass die Uhr wieder zurück gestellt wird.
Ein Satz wie dieser zum Beispiel: "Wenn Erben ein Urheberrecht antreten, erlischt das Urheberrecht 70 Jahren nach derem Tod."


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Roland
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