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Die Steuern - oder: Wie verwirre ich Autoren am besten?

 
 
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Theresa87
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Beiträge: 527
Wohnort: bei Berlin


Beitrag10.07.2012 21:12
Die Steuern - oder: Wie verwirre ich Autoren am besten?
von Theresa87
eBook pdf-Datei Antworten mit Zitat

So, nachdem auf diesem Gebiet anscheinend einiges an Verwirrung besteht, versuche ich einmal, etwas Licht in das Steuer-Dickicht zu bringen.

Die Einkommensteuer

Einkommensteuer müssen wir auf alle Einnahmen, egal ob aus angestellter, freiberuflicher oder gewerbetreibender Quelle, zahlen.

Die Gewerbesteuer

Gewerbesteuer wird nur auf Einnahmen aus Gewerbebetrieb erhoben, und selbst dann erst ab einem gewissen Mindestjahresumsatz. Keine Sorge, wenn ihr ein Gewerbe anmeldet, bekommt ihr ganz automatisch Post von der IHK, in der ihr auch über die Mindestgrenze informiert werdet (war zumindest bei mir so).

Umsatzsteuer/Vorsteuer

Umsatzsteuer ist eine Steuer, die in Deutschland nur von den Endverbrauchern zu zahlen ist. Diese Theorie bedeutet in der Praxis, dass Unternehmer die gezahlte Umsatzsteuer als so genannte Vorsteuer vom Finanzamt zurückerstattet bekommen, während sie die eingenommene Umsatzsteuer an das Finanzamt weiterleiten müssen. Sie ist also nur ein durchlaufender Posten, den die Unternehmen für das Finanzamt einsammeln und weiterleiten.

Derzeit haben wir in Deutschland drei verschiedene Umsatzsteuersätze: 0%, 7% und 19%. Auf literarische Erzeugnisse sind in der Regel nur 7% Umsatzsteuer fällig, manche Unterrichtsleistungen sowie Postdienstleistungen sind komplett befreit, und der große Rest unterliegt dem Höchstsatz von 19%. Für genauere Informationen solltet ihr euch am besten direkt an das Finanzamt oder eure IHK wenden, da die Regelungen nicht immer ganz eindeutig sind.

Für Existenzgründer gibt es die Möglichkeit, sich für die so genannte Kleinunternehmerregelung zu entscheiden. Bis zu einem Jahresumsatz von 17.500 Euro muss man keine Umsatzsteuer abführen (außer, man weist sie aus Versehen auf der Rechnung aus - die ausgewiesene Umsatzsteuer muss in jedem Fall abgeführt werden!), darf aber auch keine Vorsteuer geltend machen. Für viele Gründer bedeutet diese Regelung eine große bürokratische Erleichterung, es kann sich aber unter Umständen auch lohnen, direkt von Beginn an freiwillig Umsatzsteuer und Vorsteuer abzurechnen. Sobald der Jahresumsatz 17.500 Euro übersteigt, aber noch unter 50.000 Euro liegt, wird man automatisch ab dem folgenden Jahr umsatzsteuerpflichtig. Ansonsten kann man sich drei Jahre nach der Gründung (also nach der ersten Entscheidung) freiwillig umentscheiden.

Achtung! Die oben genannten Werte können sich inzwischen geändert haben, da ich mich seit einiger Zeit nicht mehr damit befasst habe!

Alle Informationen sind eigene Erfahrungen, keine rechtliche oder steuerliche Beratung! Für genaue Informationen und Beratung sollte sich jeder an einen Experten seines Vertrauens wenden.


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Rübenach
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Beitrag10.07.2012 21:37

von Rübenach
Antworten mit Zitat

Dazu wäre noch einiges zu sagen. Aber bevor zu den 7/8-Wahrheiten noch einige Halbwahrheiten hinzukommen, dürfte es am einfachsten sein, wenn zunächst mal in diesem thread Fragen gesammelt werden. Wenn ich weiß, was euch interessiert, dann kann ich zu den Themenkomplexen Autor, Kleinverleger und Selbstverlag aus steuerrechtlicher Sicht etwas sagen.

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Harald
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Beitrag10.07.2012 22:22

von Harald
Antworten mit Zitat

Thema Steuern ist zweitranging, zuerst mal muss klar sein. als was du firmierst!

Über die dann fälligen Steuern sollte man sich dann schnellstens kundig machen und sie entsprechend entrichten.

Sehr hilfreich kann dabei eine Nachfrage/ein Termin beim zuständigen FA sein ...


 Wink


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Harald

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Theresa87
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Beitrag10.07.2012 22:36

von Theresa87
pdf-Datei Antworten mit Zitat

Ich habe die Mitarbeiter beim FA bisher auch immer als sehr hilfsbereit kennengelernt, wenn ich Fragen hatte.

Eine Frage hätte ich (falls sie für die anderen nicht von Interesse ist, kann ich das natürlich auch im Gespräch mit meinem FA-Beamten klären):

Ich werde demnächst erstmalig Honorare aus Amerika erhalten und muss dafür noch eine Steuerbefreiung unter dem Doppelsteuerabkommen beantragen. Muss ich diese Einnahmen durch die Befreiung in der nächsten Einkommensteuererklärung irgendwie gesondert behandeln?


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Rübenach
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Beitrag11.07.2012 08:26

von Rübenach
Antworten mit Zitat

@Theresa:
ja, musst du. Wenn die Einnahmen steuerfrei sind, dann stehen sie trotzdem unter Progressionsvorbehalt. Das heißt, sie beeinflussen deinen persönlichen Steuersatz. (wie Arbeitslosengeld, Krankengeld etc. auch)

Normalerweise musst du sie in der Anlage S und in der Anlage AUS eintragen. Aber wo genau finde ich jetzt auf die Schnelle nicht. Da hilft dann wirklich ein Anruf beim Finanzamt.


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Theresa87
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Beitrag11.07.2012 16:55

von Theresa87
pdf-Datei Antworten mit Zitat

Rübenach, erst mal danke für die schnelle Antwort. Nur zur Verdeutlichung (ich glaube, ich habe mich etwas missverständlich ausgedrückt): Die Steuerbefreiung gilt für Amerika, da ich ansonsten Steuerabzüge auf meine Honorare hätte und sie dann erneut in Deutschland versteuern müsste. Die Honorare werden also in Amerika von der Steuer befreit, müssen aber in Deutschland wie andere Einnahmen auch versteuert werden.

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Rübenach
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Beitrag11.07.2012 18:43

von Rübenach
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Theresa, jetzt bin ich verwirrt. Wenn du die Einnahmen nicht in den USA, sondern in Deutschland versteuern musst, wieso behandelst du sie nicht als (nicht umsatzsteuerbare) Einnahmen in deiner Anlage EÜR?

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Theresa87
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Beitrag11.07.2012 20:28

von Theresa87
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Rübenach, genau das war ja im Prinzip meine Frage: Kann ich diese Einnahmen einfach wie alle anderen auch behandeln (ich bin Kleinunternehmer, führe also sowieso keine Umsatzsteuer ab), oder muss ich sie irgendwie anders behandeln? Aber ich glaube, deine Rückfrage hat meine Frage beantwortet wink Und weitere Details bespreche ich dann eben im Januar mit meinem FA. Danke nochmal smile

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Pat Langdon
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Beitrag11.07.2012 21:43

von Pat Langdon
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Was ich gerne einfach mal wissen würde:
Ich muss meine Versorgunsbezüge (Ruhestandsbezüge) versteuern.
Ich habe noch nichts veröffentlicht, aber der Versand des MS kostet, der Druck, das Papier, Porto usw. Darf man das eigentlich jetzt schon von der Steuer absetzen? Wenn das Buch erscheint, muss ich die Einnahmen ja auch versteuern.
LG
Traumfänger


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Fuchsia
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Beitrag11.07.2012 22:16

von Fuchsia
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Ich würde gerne wissen, ob man Preisgelder versteuern muß und wenn ja wie?

(P.S.: Danke für diesen Thread und das Beantworten der Fragen !)
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Rübenach
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Beitrag12.07.2012 12:27

von Rübenach
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Fuchsia hat Folgendes geschrieben:
Ich würde gerne wissen, ob man Preisgelder versteuern muß und wenn ja wie?


Diese Frage kann ich mit einem eindeutigen "Es kommt darauf an" beantworten.

Grundsätzlich gehören Preisgelder (für literarische Erzeugnisse) zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit und sind  zusammen mit anderen Honoraren und Tantiemen, die du für deine schriftstellerische Tätigkeit erhältst (abzüglich der Betriebsausgaben) zu versteuern (Anlage S zur Einkommensteuererklärung)

Es sei denn, das Finanzamt nimmt an, dass es sich bei deiner Schreiberei um ein reines Hobby (oder ein Steuersparmodell) handelt, weil dir die "Einkünfteerzielungsabsicht" fehlt. Dann brauchst du nichts zu versteuern.


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Merlinor
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Beitrag12.07.2012 14:23

von Merlinor
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Traumfänger hat Folgendes geschrieben:
... Ich muss meine Versorgunsbezüge (Ruhestandsbezüge) versteuern.
Ich habe noch nichts veröffentlicht, aber der Versand des MS kostet, der Druck, das Papier, Porto usw. Darf man das eigentlich jetzt schon von der Steuer absetzen?  ...


Hallo Traumfänger

So weit ich weiß, darfst Du sie jetzt noch nicht von der Steuer absetzen, solltest die Belege aber sammeln, weil Du sie später, wenn Du einen gewerblichen oder freiberuflichen Nebenerwerb als Kleinverleger oder Schriftsteller dann tatsächlich anmeldest, beim Finanzamt geltend machen kannst.
Das Finanzamt erkennt wohl grundsätzlich auch Ausgaben an, die in der Vorbereitungsphase einer selbstständigen Tätigkeit angefallen sind - soweit sie dieser Tätigkeit eindeutig zugeordnet werden können selbstverständlich.
Zumindest war das meiner Erinnerung nach damals so, als ich meinen früheren Betrieb aufmachte.

In Deinem Fall ist das dann wohl eher die rein freiberufliche Variante, da ich davon ausgehe, dass Du nicht im Eigenverlag veröffentlichen willst.

Wie gesagt: Soweit ich weiß ...  smile

lG Merlinor


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Als Physiker sage ich Ihnen nach meinen Erforschungen des Atoms:
Es gibt keine Materie an sich, Geist ist der Urgrund der Materie.“

MAX PLANCK (1858-1947), Mailand, 1942
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Rübenach
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Beitrag12.07.2012 14:37

von Rübenach
Antworten mit Zitat

Hallo Traumfänger,

grundsätzlich kannst du deine Kosten jetzt schon absetzen. Schriftstellen gehört zu den freiberuflichen Tätigkeiten, deshalb musst du kein Gewerbe oder ähnliches anmelden, sondern es reicht, dem Finanzamt den Beginn der freiberuflichen Tätigkeit mitzuteilen. In der Regel schicken die dir dann ein Formular, welches du (am besten mit fachlicher Hilfe) ausfüllen musst.

Ob das Finanzamt die Kosten sofort anerkennt, oder ob es annimmt, dass du ohne Gewinnerzielungsabsicht handelst, muss man abwarten und gegebenenfalls drauf reagieren.

Einfach abwarten, bis du Honorare bekommst und dann die Kosten für Vorjahre geltend machen funktioniert nur, wenn bis dahin kein Einkommensteuerbescheid ergangen ist. Insofern hat Merlinor Unrecht.

LG Rübenach


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Fuchsia
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Beitrag12.07.2012 15:39

von Fuchsia
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Ok, erstmal vielen Dank für deine bisherigen Antworten, ich finde das sehr erhellend.
Jetzt hab ich mich grade noch gefragt, ob man all die Bücher, die man kauft als "Vorbereitung auf eine Schrifstellerische Tätigkeit" geltend machen könnte. Bisher habe ich nur Fachbücher von der Steuer abgesetzt, aber keine Romane. Aber ... das ist doch quasi Recherche, wenn man als Schriftsteller die Konkurrenz liest. Theaterstücke, Fachbücher, Bildbände, dokumentarisches Material habe ich bisher schon von der Steuer abgesetzt bekommen; auch Schreibratgeber.
Soll ichs mal mit den Romanen versuchen?
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Das_Krimisyndikat
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Beitrag12.07.2012 16:30

von Das_Krimisyndikat
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Also ich melde mich dann auch mal zu Wort. Ich habe dieses Thema ja mit verbrochen . Embarassed

Was mich einfach irritiert (und hier vielleicht geklärt werden kann) ist die Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer.

In einem Unternehmen entsteht ja in der Regel die Steuer für den Mehrwert, den das Unternehmen mit einem Produkt erwirtschaftet. Diese ist abzuführen.

Beispiel:
Handelsprodukt a kostet netto im Einkauf 100€ und wird für 200€ (netto) verkauft. Dabei zahlt der Unternehmer 19€ USt und kassiert 38€ vom Käufer. Die Differenz von 19€ wird an das Finanzamt abgeführt.

Ich denke da sind wir uns noch einig. Was mich irritiert ist folgendes.
Ich als Autor kaufe meine Bücher beim Verlag um 30% reduziert. Verkaufe sie aber zum vollen Preis. Da entsteht genauso wie im Beispiel oben (ersetze Handelsprodukt durch Buch) die Mehrwertsteuer. Was passiert damit? Muss ich sie Abführen (also auch erfassen)? Ist das eben mein Gewinn und es wird über die Einkommensteuer abgegolten?

Irgendwie kriege ich das nicht ganz hinternander hmm . Ich kann mir einfach nicht vorstellen, dass der Staat sich da was entgehen lässt wink Deshalb auch die Frage ob man als Autor als Künstler gilt. Die haben doch wieder einen Sonderstatus oder?


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Gruß
Das_Krimisyndikat


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Rübenach
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Beitrag12.07.2012 17:41

von Rübenach
Antworten mit Zitat

Hallo Krimisyndikat,

dein Gedankengang (bzw. der vergleich mit dem x-beliebigen Händler) ist völlig korrekt. Wenn du Bücher beim Verlag kaufst und diese weiterverkaufst, dann bist du nichts anderes als ein Buchhändler. Auch wenn dein EInkaufspreis Autorenrabatt heißt.

Deine Bücher kosten 21,40 € (incl. 7% USt)
du kaufst sie vom Verlag für netto 14 € zzgl. 0,98 € USt, welche du als sogenannte Vorsteuer wieder absetzen kannst. Du zahlst also 14,98 an den Verlag und erhälst vom Käufer 21,40 €. Ans Finanzamt zahlst du 1,40 abzgl. VSt 0,98 also noch 0,42 €. Insgesamt verbleiben dir 6 €, was wunderbarerweise auch die Differenz zwischen Nettoeinkaufspreis und Nettoverkaufspreis ist.

Dies alles musst du dem Finanzamt im Rahmen einer (monatlichen) Umsatzsteuervoranmeldung melden und die 0,42 € natürlich auch abführen.

Normalerweise ist das aber nicht alles. Du bist ja Schriftsteller und kein Buchhändler. Wenn du einen guten Vertrag hast, dann bekommst du von deinem Verlag 10% Honorar vom Nettoumsatz, den er mit dem Buch macht. Also pro Buch (incl. der von dir verkauften) nochmal 2 € zzgl. 7% USt, welche du natürlich ans Finanzamt abführen musst.

Spätestens hier merkt jeder: Ist der Handel noch so klein, bringt er doch mehr als Arbeit ein.

Damit du dich um diesen ganzen Mist nicht kümmern muss, gibt es für Kleinunternehmer (Bruttoumsatz nicht höher als 17.500 €) die Möglichkeit, auf den ganzen Umsatzsteuerkram zu verzichten.

Ein anderes Thema ist die Einkommensteuer. Natürlich musst du deinen Gewinn der Einkommensteuer unterwerfen, d.h. du musst eine Einkommensteuererklärung abgeben, in der du (neben den anderen Einkünften z.B. aus Arbeitnehmertätigkeit) deine Gewinne (oder Verluste) aus schriftstellerischer Tätigkeit angibst.

Ich hoffe, das reicht als grober Überblick.

Disclaimer: Wann immer ich mich über Steuern äußere, meine ich die deutschen Steuern, es sei denn ich sage explizit was anderes. Und natürlich ist dies keine einzelfallbezogene rechtliche Beratung.


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Das_Krimisyndikat
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Beitrag13.07.2012 09:14

von Das_Krimisyndikat
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Idea  Daumen hoch  love  

Super. Endlich hab ichs kapiert. Als (Selbst-) Verlag sollte man sich überlegen auf die Kleinunternehmerregleung zu verzichten, denn man kauft mit 19% ein und verkauft mit 7%. Das könnte sich lohnen...

Als Schriftsteller allerdings sollte man die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, da man sich hier den Kram mit der Umsatzsteuer spart, weil mir das Ganze nix bringt, außer Arbeit...

DANKE Rübenach!


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Das_Krimisyndikat


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Moon
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Beitrag14.07.2012 23:42

von Moon
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Hallo Leutchen,

heißt es also, dass man sich am besten beim Finanzamt als freiberuflicher Schriftsteller anmeldet noch bevor man die ersten Kosten verursacht, weil man die Belege, die vor der Anmeldung entstanden sind, nicht mehr einreichen kann?

Wie beweist man denn dem Finanzamt für die Anmeldung, dass man Nebenberuflich freiberuflicher Schriftsteller ist, wenn man noch keine Verträge oder sonstiges vorlegen kann?

Ich habe mal irgendwo gelesen, dass man die Ausgaben, die man als Schriftsteller fabriziert, von der normalen Einkommenssteuer, die man aus dem "Brotberuf" zahlen muss, absetzen kann (selbst, wenn man als Schriftsteller noch keinerlei Einnahmen erzielt hat) Stimmt das?
Macht das einer von euch auch so bzw. hat gemacht?

LG Moon
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Pat Langdon
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Beitrag16.07.2012 14:16

von Pat Langdon
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@Rübenach und Merli,
vielen Dank schon mal für eure Antworten.
lG
Traumfänger


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Beitrag16.07.2012 15:02

von hobbes
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Moon hat Folgendes geschrieben:
Wie beweist man denn dem Finanzamt für die Anmeldung, dass man Nebenberuflich freiberuflicher Schriftsteller ist, wenn man noch keine Verträge oder sonstiges vorlegen kann?

Du musst gar nichts beweisen. Lediglich das Formular "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" ausfüllen, unter "2.1 Art des ausgeübten Gewerbes / der Tätigkeit" Schriftsteller angeben und - tada - es ist vollbracht. Dann bekommst Du quasi als Antwort noch eine Steuernummer und das wars. Jedenfalls, wenn Du die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmst.

Moon hat Folgendes geschrieben:
Ich habe mal irgendwo gelesen, dass man die Ausgaben, die man als Schriftsteller fabriziert, von der normalen Einkommenssteuer, die man aus dem "Brotberuf" zahlen muss, absetzen kann (selbst, wenn man als Schriftsteller noch keinerlei Einnahmen erzielt hat) Stimmt das?

Da gibt es doch irgendwo den Posten "Aufwendungen für Berufsausbildung" oder - je nachdem ob es zu deinem Hauptberuf passt - die Fortbildungskosten in der Anlage N. Ob es dann tatsächlich anerkannt wird, ist eine andere Sache ...
Wobei das hier
Moon hat Folgendes geschrieben:
(selbst, wenn man als Schriftsteller noch keinerlei Einnahmen erzielt hat)

vielleicht eher heißen müsste, "nur dann wenn man mit der Schriftstellerei noch keine Einnahmen erzielt". Denn spätestens wenn Du Einnahmen erzielst, will das Finanzamt Bescheid wissen. Bzw. spätestens wenn Du selbst eine Rechnung ausstellst, brauchst Du eine Steuernummer (keine Ahnung, wie das bei Buchverträgen ist).
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Pat Langdon
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Beitrag09.08.2012 10:51

von Pat Langdon
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Nachfrage:
Ich habe dem FA die freiberufliche Tätigkeit mitgeteilt und sie haben mir diesen Fragebogen dazu geschickt. Darin steht die "Kleingewerberegelung" und in ihrem Anschreiben steht, dass die Mitteilung die Anmeldung beim GewMA nicht ersetzt.
Muss ich jetzt anmelden?
LG
Traumfänger


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Beitrag09.08.2012 11:15

von Rübenach
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Nein, natürlich nicht. Der Fragebogen ist etwas verwirrend, da er sowohl für Gewerbetreibende als auch für Freiberufler gilt.

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