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Titelschutz <- Welchen Titel darf man nehmen ???

 
 
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femme-fatale233
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Beitrag10.10.2012 14:31

von femme-fatale233
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Frage: Wie ist das, wenn der Titel nur aus einem Nomen besteht, aber beim einen Titel noch der Artikel davor steht, beim anderen nicht?

z.B.

Wenn ein Buch "Erdbeermädchen" und das andere "Das Erdbeermädchen" heißt? (nur so ein Beispiel, was besseres ist mir nicht eingefallen) Wenn es zuerst "Das Erdbeermädchen" gab, gilt dann da der Titelschutz oder dürfte ich mein Buch trotzdem noch "Erdbeermädchen" nennen?
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Naike Le Normand
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Beitrag10.10.2012 14:43

von Naike Le Normand
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Ah, okay, unter diesen Gesichtspunkten ist verständlich, dass es kein einheitliches Ja oder Nein gibt. Danke auch dir für den Link, Fjodor, das ziehe ich mir jetzt mit 'ner Tasse Kaffee mal in Ruhe rein.  Wink

Herr der Ringe als Juweliers-Bio ist köstlich! *lach* Aber da hätte ich auch Muffensausen.

Femme-fatale233, rein von meiner persönlichen Einschätzung her würde ich sagen, dass das reine Weglassen des Artikels nicht erlaubt ist. Die Verwechslungsgefahr wäre dann zu groß.
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Pat Langdon
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Beitrag10.10.2012 14:46

von Pat Langdon
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femme-fatale233 hat Folgendes geschrieben:
Frage: Wie ist das, wenn der Titel nur aus einem Nomen besteht, aber beim einen Titel noch der Artikel davor steht, beim anderen nicht?

z.B.

Wenn ein Buch "Erdbeermädchen" und das andere "Das Erdbeermädchen" heißt? (nur so ein Beispiel, was besseres ist mir nicht eingefallen) Wenn es zuerst "Das Erdbeermädchen" gab, gilt dann da der Titelschutz oder dürfte ich mein Buch trotzdem noch "Erdbeermädchen" nennen?


Davon würde ich dir abraten, da es den Schutz gegen die Verwechslungsgefahr gibt. Der Inhaber des Titels: Das Erdbeermädchen, könnte sich dagegen wehren.7
Was an dieser Stelle vielleicht auch noch interessant sein könnte: bevor ich meine Leseprobe an eine Agentur schicken durfte, hat diese mich darauf hingewiesen, dass ich meinen Titel prüfen kann.
LG
Traumfänger


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Pat Langdon
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Beitrag10.10.2012 15:28

von Pat Langdon
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Nachtrag:
In der aktuellen "Federwelt" gibt es einen sehr interessanten Artikel: "Stufe für Stufe zum bestmöglichen Titel" von Bruno Back.
LG
Traumfänger


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Harald
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Beitrag10.10.2012 15:45

von Harald
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Was regt ihr euch über Titelsuche auf, nehmt den erstbesten als Arbeitstitel, alles andere regelt der Verlag ...

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Harald

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Naike Le Normand
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Beitrag10.10.2012 15:48

von Naike Le Normand
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Traumfänger hat Folgendes geschrieben:
"Stufe für Stufe zum bestmöglichen Titel" von Bruno Back.

Online ist das nicht zu lesen, oder?! Glaube, die kriege ich hier "auf dem Lande" nicht.

Harald, als Selbstverleger hat man sich selbst darum zu kümmern.
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Harald
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Beitrag10.10.2012 16:06

von Harald
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Vielleicht hilft das, Zitat ...

"Wer seinen Titel bereits vor tatsächlicher Veröffentlichung des Werks schützen will, kann die Branche mit einer sog. Titelschutzanzeige beim Börsenverein des Dt. Buchhandels über den künftigen Titel informieren. Der Titelschutz besteht nun für die nächsten max. 6 Monate. Erscheint das Werk nicht in dieser Zeit, erlischt der Titelschutz.
Gibt es ein Werk in mehreren Auflagen erlischt der Titelschutz erst dann, wenn mehr als 5 Jahre keine Neuauflage erschienen ist."

... und noch mehr hier >>

http://www.neobooks.com/blog/2012/05/22/titelschutz-fur-bucher-und-ebooks/


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Pat Langdon
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Beitrag10.10.2012 16:12

von Pat Langdon
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Hallo Naike,
http://www.federwelt.de/zeitschrift.html
Sie kostet zwar was, es lohnt sich aber.
LG
Traumfänger


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Beitrag10.10.2012 16:18

von Naike Le Normand
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Danke für beide Links, ich studiere!  Smile
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Pat Langdon
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Beitrag10.10.2012 18:21

von Pat Langdon
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Es gibt derzeit zwei Thriller auf dem Markt mit dem Titel "Erlösung". Der eine erschien bei dtv und der andere bei Blessing bzw. Heyne. (Verschiedene Autoren). Es scheint also erlaubt und möglich.
LG
Traumfänger


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Beitrag10.10.2012 19:07

von Naike Le Normand
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Habe eben auch zwei Titel "Unsichtbar" entdeckt. Vermutlich geht das so lange gut, bis derjenige, der zuerst veröffentlicht hat, den Doppeltitel entdeckt und sich zur Abmahnung entschließt. Tut er dies nicht oder weiß gar nichts davon, läuft's weiter parallel.
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Naike Le Normand
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Beitrag11.10.2012 11:57

von Naike Le Normand
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Ich bin gerade ziemlich irritiert, bisher kannte ich nur diese ziemlich teure Variante (150,- Euro), Titelschutz zu beantragen:
http://www.titelschutzanzeiger.de/auftragsformular/

Und jetzt soll es das hier für einen Bruchteil davon geben? Oder ist das etwas anderes?
http://www.buchmarkt.de/content/titelschutzanzeigen.htm
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Fjodor
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Beitrag11.10.2012 17:05

von Fjodor
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Die Vorgabe lautet, dass man auf branchenübliche Art den Titelschutz anzeigt.
Also, wo üblicherweise Titelschutzanzeigen stehen, kann man seine dazusetzen. Hier machen ja z.B. bekannte Verlage mit, von daher ist das ein geeigneter Weg.

Titelschutz entsteht ja außerdem kostenlos, indem man einfach sein Ding veröffentlicht. (wurde das schon gesagt).

Übrigens kann, wie nachstehendes (widerliches) Beispiel im Buchmarkt zeigt, auf alles Anspruch erhoben werden - gültig ist es deswegen noch lange nicht:


02.10.12
Unter Hinweis auf §§ 5, 15 MarkenG nehmen wir Titelschutz in Anspruch:
•Dirk Bach
in allen Schreibweisen und Darstellungsformen, als Einzeltitel und für alle Medien.
so-hai-lights
Am Maasberg 1
55566 Bad Sobernheim


Hoffentlich fallen die so richtig auf die Schnauze, wenn sie jemanden verklagen wollen, der ein Buch über Dirk Bach schreibt; Eigennamen lassen sich nicht schützen.
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Naike Le Normand
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Beitrag11.10.2012 17:38

von Naike Le Normand
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Ups. #fail  Razz

Ja, das man vorher abchecken muss, ob ein Titel schützensfähig und noch nicht belegt ist, ist klar, also mir zumindest.^^
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Fjodor
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Beitrag11.10.2012 17:50

von Fjodor
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Nein; genaugenommen kannst Du völlig ungeprüft alles für Dich in Anspruch nehmen, was Du willst. Da passiert nichts (außer, dass die 10 € verpulvert sind).

Nur hat die Anzeige ggfs. im Streitfall keine Wirkung, weil sie entweder -wie hier-für generell wirkungslos erklärt würde - oder weil ein anderer nachweisen könnte, dass er durch eine eigene frühere Anzeige oder eine Veröffentlichung den Titel schon erfolgreich reklamiert hat.

Im Streitfall wird übrigens nur entschieden, wer von den beiden Streithähnen gegenüber dem anderen die älteren Rechte hat --- selbst wenn evtl. ein unbekannter Dritter eigentlich noch ältere Rechte hat.

Nur wenn einer sein Recht an einem Titel wie "Dirk Bach" oder "Bundesrepublik Deutschland" erstreiten wollte, ist er von vornherein der Verlierer.
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Pat Langdon
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Beitrag11.10.2012 18:33

von Pat Langdon
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@Fjodor:
Zitat:
Eigennamen lassen sich nicht schützen

Doch das geht. Dieter Bohlens Nadja al..... usw. hat sich die Bezeichnung "Naddle" schützen lassen und sie reagiert reichlich empfindlich, wenn ihr da jemand in die Quere kommt. Bei Dirk Bach wird das gehen, weil er mit seinem Eigennamen auch als Künstler aufgetreten ist.
Ich glaube nicht, dass die 10 Euro verpulvert sind, denn welchen Sinn hätte es, wenn Random-House seine Titel dort als geschützt einstellt, ohne dass es was bewirken würde.
Der Titelschutz über "buchhandel"de wird, so würde ich mal vermuten mehr von Autoren von Print- und e-book Medien frequentiert werden, während der andere Link erweitert wohl auch Film und Fernsehen bezogen ist.
Ich würde meinen so ähnlich wie: "Das Handelsblatt" und die Tageszeitung eines Ortes....
LG
Traumfänger


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Beitrag11.10.2012 21:16

von Pat Langdon
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Nachtrag:
Es gibt wohl Buchtitel die zweimal vergeben werden, wie ich schon als Beispiel genannt hatte.
Aus äußerst zuverlässiger Quelle habe ich erfahren, dass es, wenn es 2 Autoren bei 2 verschiedenen Verlagen, mit gleichem Titel gibt, es zu Absprachen unter den jeweiligen Verlagen kommen kann.(Aus welchen Gründen auch immer). So kommt keiner dem anderen in die Quere.
LG
Traumfänger


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Fjodor
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Beitrag12.10.2012 00:31

von Fjodor
Antworten mit Zitat

@Traumfänger:

hast mich missverstanden. "Verpulvert" sind die 10 € nur, wenn Du etwas schützen willst, was nicht zu schützen geht.
Ich wollte damit nur verdeutlichen, dass bezüglich der Titelschutzanzeige nichts "verboten" ist, aber auch nicht alles die beabsichtigte Wirkung hat.

"Naddel" war ja ein Kosenamen. Ein besonderer Künstlernamen, der kein Eigenname ist geschützt werden,  allerdings dürfen Leute, die wirklich so  heißen, natürlich ihren Namen behalten. Umgekehrt darf man auch nicht jeden Künstlernamen verwenden: der Sänger Engelbert Humperdinnck darf in Deutschland nur als Engelbert auftreten, weil es einen Operettenkomponisten des gleichen Namens gab, dessen Erbe hierzulande erfolgreich gegen E.H. prozessierten.

Absprachen und Arrangements sind immer möglich. Ich halte das Thema auch nicht für sonderlich brisant, wenn man nicht gerade vorsätzlich Konflikte heraufbeschwört.

LG, F.
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Michael E. Vieten
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Beiträge: 87
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Beitrag14.10.2012 13:14

von Michael E. Vieten
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Fjodor hat Folgendes geschrieben:
... "Herr der Ringe. Die Memoiren eines Juweliers"


Der war gut. Very Happy


_________________
Lies mal wieder ...
Romane und Erzählungen von Michael E. Vieten
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