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Verleger lässt sich Zeit mit Abrechnung

 
 
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Sonja_Sonja
Erklärbär
S


Beiträge: 2



S
Beitrag09.09.2014 18:49
Verleger lässt sich Zeit mit Abrechnung
von Sonja_Sonja
eBook pdf-Datei Antworten mit Zitat

Hallo liebe Forengemeinde!

Ich habe mit zwei Freunden ein Fachbuch geschrieben, das im Frühjahr 2013 veröffentlicht wurde. Laut Vertrag erstellt unser Verleger jährliche Abrechnungen für uns und zahlt das entsprechende Honorar aus, und zwar spätestens bis 3 Monate nach Ende der Abrechnungsperiode, also zum 31.03. eines jeden Jahres.

Nun haben wir bereits September und ich habe immernoch keine Abrechnung bekommen.
Bereits Anfang Juli fing ich an, beim Verleger nachzuhaken (bis dahin dachte ich, unser Herausgeber würde sich darum kümmern....falsch gedacht, aber das ist eine andere Geschichte). Der Verleger entschuldigte sich und erklärte, dass das elektronische Buchhaltungssystem einen bisher nicht zu behebenden Fehler hätte und nun die gesammte Buchhaltung händisch nachgearbeitet werden müsste, in der handelsüblichen doppelten Ausführung. So weit, so glaubhaft. Wir vereinbarten eine Frist, zu der die Abrechnung erstellt sein sollte.
Sie verstrich unter neuen Entschuldigungen, wir vereinbarten eine Neue.
Auch diese verstrich unter weiteren Entschuldigungen und ich gab eine neue Frist. Dieses Spiel wiederholte sich noch mehrmals.
War ich anfangs noch sehr höflich, wurde ich später deutlicher in meiner Forderung, habe alle Vereinbarungen (u.A. Verzugszinsen i.H.v. 5% des Honorars, die mir der Verleger von sich aus angeboten hatte) schriftlich bestätigen lassen und heute vor einer Woche, unabhängig von der Abrechnung und Honorarauszahlung, einen Vorschuss als Zeichen des guten Willens verlangt, der mir auch zugesichert wurde.

Bis Sonntag konnte ich keinen Zahlungseingang verbuchen und forderte den Verleger schriftlich auf, mir bis zum Ablauf des heutigen Tages einen Nachweis der Buchungsanweisung zu bringen.

Jetzt kommt die große Überraschung......mein Emailfach blieb leer.

Langsam gehen mir die Ideen aus und ich fühle mich etwas hilflos.


Ist euch so etwas auch schon einmal passiert? Wie seid ihr damit umgegangen bzw. wie würdet ihr damit umgehen?
Gibt es noch weitere Schritte, die ich einleiten kann? (Gerichtliches Mahnverfahren scheidet meines Erachtens ja ertsmal aus, da ich keine "Rechnung" und somit keinen "Mahnwert" habe....)


Vielen dank im voraus für eure Antworten und Hilfe!

LG Sonja
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fabian
Geschlecht:männlichKlammeraffe


Beiträge: 615



Beitrag09.09.2014 22:34
Verleger lässt sich Zeit mit Abrechnung
von fabian
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Rechtsanwalt.
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Stern
Geschlecht:weiblichReißwolf
S


Beiträge: 1145
Wohnort: Im Wald


S
Beitrag10.09.2014 02:32
Re: Verleger lässt sich Zeit mit Abrechnung
von Stern
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Einen gerichtlichen Mahnbescheid rausschicken.
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Sonja_Sonja
Erklärbär
S


Beiträge: 2



S
Beitrag10.09.2014 06:07
Re: Verleger lässt sich Zeit mit Abrechnung
von Sonja_Sonja
pdf-Datei Antworten mit Zitat

Stern hat Folgendes geschrieben:
Einen gerichtlichen Mahnbescheid rausschicken.


Wie ich schon geschrieben habe geht das m.E. nach nicht, da ich ohne Abrechnung keinen Mahnposten in Geldwert habe und im gerichtlichen Mahnverfahren keine Handlung einklagen kann sondern nur eine festgelegte Geldleistung.
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Rheinsberg
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Bronzenes Messer


Beitrag10.09.2014 06:34

von Rheinsberg
Antworten mit Zitat

Sonja: stimmt. Was du machen müsstest, wäre eine sogenannte Stufenklage - Auskunft und Zahlung - und die geht nicht per Mahnbescheid. Dazu bräuchtest du wohl tatsächlich einen Rechtsanwalt, da das etwas kompliziert ist.
Vielleicht vorher nochmal schriftlich mit Rechtsanwalt drohen? Schön mit Fristsetzung, am besten diesmal per Einschreiben, damit es fürs Gericht nachgewiesen ist, dass das Schreiben ankam?


_________________
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inmutanka
Geschlecht:weiblichEselsohr


Beiträge: 322



Beitrag10.09.2014 06:57

von inmutanka
Antworten mit Zitat

Rheinsberg hat Folgendes geschrieben:
Sonja: stimmt. Was du machen müsstest, wäre eine sogenannte Stufenklage - Auskunft und Zahlung - und die geht nicht per Mahnbescheid. Dazu bräuchtest du wohl tatsächlich einen Rechtsanwalt, da das etwas kompliziert ist.
Vielleicht vorher nochmal schriftlich mit Rechtsanwalt drohen? Schön mit Fristsetzung, am besten diesmal per Einschreiben, damit es fürs Gericht nachgewiesen ist, dass das Schreiben ankam?


Hallo Rheinsberg,

das mit *Einschreiben* muss nicht unbedingt bedeuten, dass es anerkannt wird. Die leidvolle Erfahrung musste ein Bekannter machen.

Dabei ging es um Wohnungsschaden, den ein Mieter verursachte und nicht dafür aufkommen wollte. Mein Bekannter ließ ihm Rechnung/Aufstellung per Einschreiben zukommen. Der Schuldner bekannte vor Gericht, dass er dieses Einschreiben bekommen hätte (musste ja auch dafür unterschreiben) - und jetzt kommt es: Er behauptete, das Kuvert wäre leer gewesen. Er hätte sich ja noch gewundert, dass er ein leeres Kuvert per Einschreiben erhalten hätte und ging davon aus, dass sich mein Bekannter noch einmal melden würde.

Der Richter fragte nun meinen Bekannten, ob er selbst alles in das Kuvert gesteckt hätte. Mein Bekannter verneinte, da er eine Sekretärin hatte, welche alle Schreibarbeiten auf seine Anweisung hin erledige. Nun wurde die Sekretärin befragt. Diese *ging davon aus, dass sie alles in das Kuvert gelegt hätte*, aber aufgrund der vergangenen Zeit (deutsche Gerichte sind ja total überlastet) und der Menge an Briefen, die sie jeden Tag verschicke könne sie sich eben an den speziellen Brief und dessen Inhalt nicht mehr erinnern.

Es wurde vom Gericht dann festgehalten, dass es durchaus im Bereich des Möglichen wäre, dass das Kuvert ohne Inhalt rausgegangen sei und mein Bekannter blieb trotz *Einschreiben* auf den Kosten (zusätzl. Rechtsanwalts- und Gerichtskosten) sitzen.

Also, entgegen der landläufigen Meinung ist ein *Einschreiben* nicht unbedingt ein beweis dafür, dass der Empfänger auch den Inhalt eines Kuverts erhalten hat.

Liebe Grüße
Inmutanka


_________________
Ich danke allen, die meine Träume belächelt haben; Sie haben meine Phantasie beflügelt. ... Vor allem aber danke ich all jenen, die mich lieben, so wie ich bin; Sie geben mir die Kraft zum Leben! Danke. (Paul Coelho)
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Harald
Geschlecht:männlichShow-don't-Tellefant

Alter: 76
Beiträge: 5104
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Beitrag10.09.2014 09:26

von Harald
Antworten mit Zitat

Das hatten wir mal als Thema ►

http://www.dsfo.de/fo/viewtopic.php?t=46276&highlight=abrechnungen+verlage

Ein Ausschnitt daraus ►

»Freilich, nach wie vor haben Autoren das Recht, die Honorarabrechnungen zu überprüfen. Da aber nicht jeder sich einen Buchprüfer leisten kann (der hat selbstverständlich seine festen, opulenten Honorarsätze) und anderseits seinem Vertragspartner nicht gleich mit dem Anwalt auf den Pelz rücken will, bittet er zunächst einmal höflich um eine Abrechnung überhaupt, denn die kommt nicht selbstverständlich, und manche Titel verlieren sich sozusagen im Nichts – ohne Endabrechnung oder eine Ankündigung der Verramschung –, oder um eine revidierte Abrechnung, weil diese unglaubwürdige Angaben enthält. Es ist z.B. schwer nachzuvollziehen, weshalb Umsatzzahlen im Laufe der Zeit nicht steigen, sondern (angeblich) rückläufig sind.
Auf eine Antwort darf ein Autor nicht unbedingt hoffen. Selbst Anwälte erwirken eine Reaktion mitunter erst nach mehreren Mahnungen, einer Fristsetzung oder der Androhung eines Gerichtsverfahrens. Verlage setzen allem Anschein nach auf Schweigen und Aussitzen. Allzuviel Sitzfleisch braucht es da nicht, seit die Verjährungsfrist kürzlich auf drei(!) Jahre reduziert worden ist. Antworten, wenn sie kommen, zeugen oft von viel Phantasie: "Weil wir ein neues Honorarprogramm haben, wären Korrekturen alter Abrechnungen nur sehr schwer zu erstellen" (Econ/Ullstein/List 2002) – Abrechnungen, die gerade einmal ein Jahr zurücklagen. Ein anderes "Argument": infolge eines "Wasserschadens" könne der Verlag leider keine Unterlagen mit Verkaufszahlen mehr beibringen.
Dass hinter solchen Auskünften möglicherweise System steckt, wird man annehmen dürfen, nachdem man folgende Ankündigung eines Seminars im Börsenblatt (Nr. 78, vom 1.10, 2002) gelesen hat:
Haben Sie Abwehrstrategien gegen zusätzliche Honoraransprüche? Wie vermeiden Sie lästige Auskunftsansprüche? In welchem Umfang entsprechen Sie den Rechnungslegungspflichten?... Das Seminar beantwortet alle für Verlage relevanten Fragen auf neuestem Stand. Sie erhalten praktische Hinweise und Gestaltungsvorschläge. Referent: Dr. Christian Sprang, Justiziar des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels.«


***

Ich denke, da ist ein  „Verleger“ entweder  im Urlaub oder überfordert …

 Wink


_________________
Liebe Grüße vom Dichter, Denker, Taxi- Lenker

Harald

Um ein Ziel zu erreichen ist nicht der letzte Schritt ausschlaggebend, sondern der erste!
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Stern
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Wohnort: Im Wald


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Beitrag10.09.2014 10:55
Re: Verleger lässt sich Zeit mit Abrechnung
von Stern
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Sonja_Sonja hat Folgendes geschrieben:
Stern hat Folgendes geschrieben:
Einen gerichtlichen Mahnbescheid rausschicken.


Wie ich schon geschrieben habe geht das m.E. nach nicht, da ich ohne Abrechnung keinen Mahnposten in Geldwert habe und im gerichtlichen Mahnverfahren keine Handlung einklagen kann sondern nur eine festgelegte Geldleistung.


Hm, stimmt. Also, bei mir hat schon öfters im Leben ein Einschreiben Wunder bewirkt, in dem die Formulierung stand: "Sollten Sie bis zum ... meiner Aufforderung nicht nachgekommen sein, sehe ich mich leider dazu gezwungen, eine Anzeige wegen Betrugs gegen Sie zu erstatten..."
Auch ganz unwillige Zeitgenossen, wurden nach so einem Brief auf einmal willig. Eine Anzeige mußte ich in keinem Fall wirklich erstatten, wäre wahrscheinlich ohnehin eingestellt worden, aber es hat einen psychologischen Effekt der wirkungsvoll ist... Wink
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JJBidell
Geschlecht:weiblichEselsohr

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Wohnort: Palma


Beitrag10.09.2014 10:55

von JJBidell
Antworten mit Zitat

Rheinsberg hat Folgendes geschrieben:
das mit *Einschreiben* muss nicht unbedingt bedeuten, dass es anerkannt wird. Die leidvolle Erfahrung musste ein Bekannter machen.

Dabei ging es um Wohnungsschaden, den ein Mieter verursachte und nicht dafür aufkommen wollte. Mein Bekannter ließ ihm Rechnung/Aufstellung per Einschreiben zukommen. Der Schuldner bekannte vor Gericht, dass er dieses Einschreiben bekommen hätte (musste ja auch dafür unterschreiben) - und jetzt kommt es: Er behauptete, das Kuvert wäre leer gewesen. Er hätte sich ja noch gewundert, dass er ein leeres Kuvert per Einschreiben erhalten hätte und ging davon aus, dass sich mein Bekannter noch einmal melden würde.

Der Richter fragte nun meinen Bekannten, ob er selbst alles in das Kuvert gesteckt hätte. Mein Bekannter verneinte, da er eine Sekretärin hatte, welche alle Schreibarbeiten auf seine Anweisung hin erledige. Nun wurde die Sekretärin befragt. Diese *ging davon aus, dass sie alles in das Kuvert gelegt hätte*, aber aufgrund der vergangenen Zeit (deutsche Gerichte sind ja total überlastet) und der Menge an Briefen, die sie jeden Tag verschicke könne sie sich eben an den speziellen Brief und dessen Inhalt nicht mehr erinnern.

Es wurde vom Gericht dann festgehalten, dass es durchaus im Bereich des Möglichen wäre, dass das Kuvert ohne Inhalt rausgegangen sei und mein Bekannter blieb trotz *Einschreiben* auf den Kosten (zusätzl. Rechtsanwalts- und Gerichtskosten) sitzen.

Also, entgegen der landläufigen Meinung ist ein *Einschreiben* nicht unbedingt ein beweis dafür, dass der Empfänger auch den Inhalt eines Kuverts erhalten hat.

Liebe Grüße
Inmutanka


Es gibt auch in Deutschland das sogenannte Bürofax. In diesem wird eine Kopie des übermittelten Einschreibens bei der Post kopiert/gespeichert/dokumentiert. Damit hat man immer den Nachweis, dass genau dieses Schreiben in dem Umschlag war. Die Sache mit den leeren Umschlägen/falschen Inhalten sind immer wieder beliebte Ausreden, bei denen man dann den Nachweis nicht 100% bringen kann. Mit dem Bürofax ist aber alles nachweisbar. Also in solchen Fällen besser dazu greifen. Ob dieser Dienst in Deutschland auch so heißt, weiß ich nicht, aber es gibt ihn. Einfach bei der Post nachfragen.

Und in diesem Schreiben würde ich mit Anzeige und Anwalt drohen. Das sollte ihm eigentlich auf die Sprünge helfen.
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Stern
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Beitrag10.09.2014 11:16

von Stern
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Ansonsten ist die Frage, ob Du wirklich eine Abrechnung brauchst für einen gerichtlichen Mahnbescheid. Ich behaupte mal: nein. Ich hatte vor Jahren mal einen ähnlichen Fall, bei dem mir jemand für etwas eine Abrechnung und Bezahlung verweigerte. Ich habe dann den Betrag selber geschätzt, anhand von Unterlagen, die ich besorgen konnte. Auf Grundlage dieser Schätzung habe ich einen gerichtlichen Mahnbescheid losgeschickt und vor Gericht Recht bekommen. Der Schuldner zahlte dann den geschätzten Betrag.
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Pütchen
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Beitrag10.09.2014 11:37

von Pütchen
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@Stern: Eine Schätzung halte ich bei Buchverkäufen für sehr schwierig - wie soll der Autor die Käufe nachvollziehen können?

@Sonja_Sonja: Gerade kürzlich hatte eine Autorin den selben Fall. Sie hatte nachgeforscht und noch weitere Autoren des Verlags gefunden, denen es genau so ging. Kennst du Kollegen/innen des Verlags?
Nachdem die betroffene Autorin an die Netzwerke ging und mit Anwalt drohte, hat sie ihr Geld erhalten. Ich wünsche dir viel Glück!


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(Isaac Newton, 1642-1726)

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Stern
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Beitrag11.09.2014 10:06

von Stern
Antworten mit Zitat

Pütchen hat Folgendes geschrieben:
@Stern: Eine Schätzung halte ich bei Buchverkäufen für sehr schwierig - wie soll der Autor die Käufe nachvollziehen können?


Es gibt ja Möglichkeiten Verkaufszahlen zu schätzen, z. B. das Amazon-Ranking. Aber es gibt noch weitere. Irgendwo hier im Forum gibt es schon einen Thread zu dem Thema.
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Isabelle34
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Beiträge: 567



I
Beitrag14.09.2014 11:24

von Isabelle34
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Ich hatte Anfang des Jahres ziemlich dasselbe Problem. Einen Mahnbescheid kannst du schwer beantragen, da du in diesem die Höhe der Forderung eingeben musst und die kennst du ja nicht. Natürlich könntet du die Verkäufe schätzen, aber mir wäre das zu unsicher.

Sinnvoller ist der Gang zum Anwalt. An deiner Stelle würde ich den Verlag unter Fristsetzung noch einmal zur Auskunftserteilung auffordern mit dem deutlichen Hinweis, dass du im Falle der Nichterteilung einen Anwalt einschalten wirst. Das solltest du dann auch tun und dich nicht mehr hinhalten lassen.

Meine Aufforderung hat der Verlag noch ignoriert, die des Anwalts dann nicht mehr und ich habe mein Geld und die Abrechnungen bekommen.
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