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Arbeitszimmer von Steuer absetzen?

 
 
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Lona21
Geschlecht:weiblichLeseratte

Alter: 42
Beiträge: 156
Wohnort: bei Frankfurt am Main


Beitrag23.10.2022 13:51
Arbeitszimmer von Steuer absetzen?
von Lona21
eBook pdf-Datei Antworten mit Zitat

Hallo,

ist es als Autor möglich, ein Arbeitszimmer von der Steuer abzusetzen? Wenn ja, welche Bedingungen müssen erfüllt sein?
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Rübenach
Geschlecht:männlichExposéadler
R


Beiträge: 2836



R
Beitrag23.10.2022 17:57
Re: Arbeitszimmer von Steuer absetzen?
von Rübenach
Antworten mit Zitat

Lona21 hat Folgendes geschrieben:
Hallo,

ist es als Autor möglich, ein Arbeitszimmer von der Steuer abzusetzen? Wenn ja, welche Bedingungen müssen erfüllt sein?


a) Ja

b) Gegenfragen:
Ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt deiner gesamten beruflichen Tätigkeit?
Steht dir ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung?

Edit:
Am einfachsten guckst du hier: https://www.smartsteuer.de/online/steuerwissen/arbeitszimmer-absetzen/


_________________
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Lona21
Geschlecht:weiblichLeseratte

Alter: 42
Beiträge: 156
Wohnort: bei Frankfurt am Main


Beitrag24.10.2022 15:02

von Lona21
pdf-Datei Antworten mit Zitat

Danke, ich finde die Antworten im Internet nicht hilfreich.
Ich weiß, dass Lehrer (in der Erwachsenenbildung) es absetzen. (Ich arbeite im Brotberuf in der Erwachsenenbildung).

Aber was ich zB komisch finde, laut Internet dürfen im Arbeitszimmer keine privaten Bücher stehen - aber eine Vase oder Bilder schon?

Was für andere die Vase ist, ist für mich das Buch. (Als Schriftsteller auch nicht verwunderlich oder?)
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Rübenach
Geschlecht:männlichExposéadler
R


Beiträge: 2836



R
Beitrag24.10.2022 15:47

von Rübenach
Antworten mit Zitat

In dem Link, den ich gepostet habe, steht meines Wissens nichts von Blumenvasen und auch nichts von privaten Büchern. Außerdem: Was immer hier geantwortet wird, du wirst es aus dem "Internet" haben. Du fragst also ernsthaft in einem Internetforum, weil du die Antworten aus "dem Internet" nicht hilfreich findest?

Sei's drum!

Da du neben der Schriftstellerei noch einen Hauptjob hast, dürfte der komplette Betriebsausgabenabzug wegfallen. Wenn die weiteren Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszmmer vorliegen, könnte ein auf 1.250 € begrenzter Betriebsausgabenabzug in Betracht kommen, da du für die Schriftstellerei ja keinen anderen Arbeitsplatz hast.

Also: Kosten als Betriebsausgaben ansetzen und sich im Zweifelsfall mit dem Finanzamt über die privaten Blumenvasen und Bücher streiten.


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Willebroer
Geschlecht:männlichShow-don't-Tellefant


Beiträge: 5437
Wohnort: OWL


Beitrag24.10.2022 22:29

von Willebroer
Antworten mit Zitat

Es gab mal eine Zeit, da konnte man auf der Frage, ob ein Arbeitszimmer anerkannt wird, ein eigenes privates Wettbüro betreiben. wink

Das mit den Vasen und den Büchern ist eigentlich leicht erklärt: Dekoration ist erlaubt (Bilder, Blumen), aber Bücher deuten darauf hin, daß man seine Zeit mit ihnen verbringt (=Freizeit). Ähnlich wäre es mit einem Klavier, wenn man kein Komponist oder Musiker ist, oder einer Liege, die eher Freizeit signalisiert (aber auch da gab es schon Ausnahmen - vor Gericht erstritten).

Natürlich kommt es auf den Beruf an: Wer Bücher schreibt, wird auch welche ins Arbeitszimmer stellen dürfen, aber wenn man Pech hat, schaut der Prüfer zu genau hin, was einen interessieren darf und was nicht. lol
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Mogwai
Gänsefüßchen


Beiträge: 37



Beitrag25.10.2022 15:26

von Mogwai
Antworten mit Zitat

Arbeitszimmer ist selbst bei Selbstständigen ein echtes Problem. Die Regel von "nicht mehr als x Prozent privat" gilt leider weiterhin, weshalb du kaum eine echte Chance hast, sobald ein Hauptberuf vorhanden ist.

Die andere Seite ist, wenn du ohnehin selbstständig bist und von zu Hause arbeitest. Ich kann meinen Arbeitsbereich seit Jahren zu 100 Prozent absetzen, allerdings ist das mein einziger und überwiegender Arbeitsplatz. Kurzum: Meine "acht Quadratmeter* im Wohnzimmer" werden vollkommen anerkannt, obwohl hier Deko, Bücher, Kratzbäume stehen und die Katze auf dem Tisch liegt.
*Kosten werden natürlich nur anteilig berechnet, Internet/Telefon ist außen vor und ist beruflich.

Soweit ich weiß, wird neben der alten Arbeitszimmerregelung die Regelung des Arbeitsmittelpunkts angesetzt. Wenn du einen Hauptjob hast, sieht das schlecht aus. Wenn du zu 50 Prozent über den Hauptjob verdienst und gleichzeitig schreibst, sieht es besser aus, wenn die Einnahmen über das Schreiben gleichziehen oder den Hauptjob überbieten oder mindestens die jährliche Minijobgrenze erreichen. Sobald dein Arbeitsmittelpunkt in einer Wohnung liegt, ist es hingegen vollkommen egal, ob es sich um das Kinderzimmer, die Küche, das Wohnzimmer oder um den Dachboden handelt. Arbeitsmittelpunkt heißt dann einfach, dass du keinerlei offizielle Ausweichfläche hast und überwiegend NUR dort arbeiten kannst. Das setzt allerdings voraus, dass du einen überwiegenden Teil des Arbeitstages eben an diesem Platz verbringst und dort das Geld erwirtschaftest.

Was bei Homeoffice-Selbstständigen absolut falsch ist, ist die 10/90-Regel, die bei normalen Arbeitszimmern gilt. Wer von daheim aus seinen Job bestreitet, der darf alle Kosten anteilig absetzen, egal, ob der Arbeitsplatz das Lese-/Gäste-/Hobbyzimmer ist. Es gibt keinen weiteren Arbeitsplatz. Allerdings muss das Einkommen zu großen Teilen auch eben dort erworben werden.
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Levo
Klammeraffe
L


Beiträge: 870



L
Beitrag25.10.2022 15:43

von Levo
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Auf jeden Fall kann man eine Arbeitsecke geltend machen. Ich bekomm kein Arbeitszimmer zuhause anerkannt, weil ich Abrechnungen gefälligst auch in der Praxis erledigen kann, aber mit einer Arbeitsecke konnte ich verhandeln.
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Maunzilla
Exposéadler


Beiträge: 2822



Beitrag25.10.2022 18:05

von Maunzilla
Antworten mit Zitat

Es kommt u.a. auch darauf an, wie viel Geld du mit der Schriftstellerei verdienst. Unterhalb einer gewissen Schwelle wird es nicht als Geschäft, sondern als Liebhaberei angesehen und damit sind keine Abzüge gestattet.
Dabei gibt es einen Ermessenspielraum, so daß unterschiedliche Finanzbehörden zu unterschiedlicher Auffassung gelangen könnten.


_________________
"Im Internet weiß keiner, daß du eine Katze bist." =^.^=
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BrianG
Geschlecht:männlichKlammeraffe

Alter: 47
Beiträge: 708



Beitrag02.11.2022 14:17

von BrianG
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Als Selbständiger, der von Zuhause aus arbeitet, habe ich mir die Frage nach der Absetzbarkeit des Arbeitszimmers auch gestellt.

Meine Erkenntnis war, dass es mir die (Größenordnung) zwanzig Euro, die ich für ein zu 50% geschäftlich genutztes Zimmer, das ich mir auch noch mit der Lebensgefährtin teile, einfach den Aufwand nicht wert ist. Hinzu kommt, dass im Fall einer Kontrolle ohnehin Maßstäbe angesetzt werden, die zum Teil darauf basieren, was das Kontrollorgan gefrühstückt hat. Und da ich zu faul bin, um Spuren privater Nutzung (Bücher, Fernseher, Keyboard, etc) rauszuschaffen, hab ich entschieden, darauf zu verzichten.

Fun fact: Meine Steuerberaterin hat mir von folgendem Fall erzählt: Jemand hat einen Raum als Büro gemeldet, bei dem es sich tatsächlich ums Kinderzimmer handelte. Ein klarer Fall von Betrug also. Nun hat das Finanzamt eine Kontrolle angekündigt. Eilig wurde das Zimmer umdekoriert: Kindermöbel raus, Büromöbel rein, um den Schein zu wahren. Allerdings achtete der Kontrolleur auch auf den Teppichboden, auf dem noch deutlich die Spuren der Kindermöbel (Bett, etc) zu erkennen waren. Wie die Geschichte ausging, weiß ich nicht, allerdings kann ich mir vorstellen, dass es nicht ganz billig war.


_________________
Aus dem Chaos sprach die Stimme: "Lächle und sei froh, es könnte schlimmer kommen."
Und ich lächelte und war froh.
Und es kam schlimmer.
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Mogwai
Gänsefüßchen


Beiträge: 37



Beitrag02.11.2022 17:56

von Mogwai
Antworten mit Zitat

BrianG hat Folgendes geschrieben:
Als Selbständiger, der von Zuhause aus arbeitet, habe ich mir die Frage nach der Absetzbarkeit des Arbeitszimmers auch gestellt.

Meine Erkenntnis war, dass es mir die (Größenordnung) zwanzig Euro, die ich für ein zu 50% geschäftlich genutztes Zimmer, das ich mir auch noch mit der Lebensgefährtin teile, einfach den Aufwand nicht wert ist. Hinzu kommt, dass im Fall einer Kontrolle ohnehin Maßstäbe angesetzt werden, die zum Teil darauf basieren, was das Kontrollorgan gefrühstückt hat. Und da ich zu faul bin, um Spuren privater Nutzung (Bücher, Fernseher, Keyboard, etc) rauszuschaffen, hab ich entschieden, darauf zu verzichten.

Fun fact: Meine Steuerberaterin hat mir von folgendem Fall erzählt: Jemand hat einen Raum als Büro gemeldet, bei dem es sich tatsächlich ums Kinderzimmer handelte. Ein klarer Fall von Betrug also. Nun hat das Finanzamt eine Kontrolle angekündigt. Eilig wurde das Zimmer umdekoriert: Kindermöbel raus, Büromöbel rein, um den Schein zu wahren. Allerdings achtete der Kontrolleur auch auf den Teppichboden, auf dem noch deutlich die Spuren der Kindermöbel (Bett, etc) zu erkennen waren. Wie die Geschichte ausging, weiß ich nicht, allerdings kann ich mir vorstellen, dass es nicht ganz billig war.


Ich habe gelernt, dass bei Selbstständigen, deren einziger Arbeitsplatz daheim ist, ganz andere Regeln gelten. Die Maßgabe ist, dass die hauptsächliche Tätigkeit an diesem Ort stattfinden muss(!!!). Das ist bei mir der Fall, weshalb ich wohl auch mein Wohnzimmer als Arbeitszimmer zu großen Teilen absetzen kann (beziehungsweise Strom und Heizung, anteilig die Miete). Bislang hab ich es allerdings nie versucht, da ich die Pauschale nutze und über sie besser gestellt bin. Strom/Telefon setze ich nur anteilig über die Umsatzsteuer (Vorsteuer) ab. Da ich aber ausschließlich zu Hause arbeite und keinen anderen Arbeitsort habe, könnte ich wohl meine zehn Quadratmeter mitten im Wohnzimmer geltend machen. Trotz Kratzbaum, Katzenbesuch und privater Deko (hey, es ist mein Wohnzimmer und nur hier läuft die Heizung).

Die typische Arbeitszimmerregelung mit höchstens 10 Prozent privater Nutzung gilt nur für die, die einen weiteren Arbeitsplatz besitzen: Angestellte/Beamte/etc. die nicht auf diesen Ort zu Hause angewiesen sind. Für alle anderen der modernen Arbeitswelt gelten ganz andere Regelungen.

Das Einkommen hat in diesem Fall aber auch keine Relevanz: Wer als Hausfrau jährlich 10k im hauseigenen Arbeitszimmer hinzuverdient, hat keinen anderen Arbeitsplatz. Wer als Hausfrau hingegen die 10k mühelos im Büro um die Ecke erwirtschaften könnte, weil dort der Auftrag-/Arbeitgeber sitzt, kann das heimische Zimmer nicht absetzen.

Relevanz hat das Einkommen dann, wenn neben einem Hauptberuf eine künstlerische Tätigkeit begonnen wird. Ich weiß nicht, wie lange die Übergangsregelung ist, aber irgendwann muss sich der selbstständige Nebenerwerb halbwegs tragen, um was absetzen zu können. Ist das nicht der Fall, wird er zur Liebhaberei. Wer also dauerhaft jährlich 5k absetzen will (insgesamt), aber nur 500 Euro einnimmt, der wird Pech haben.
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Rübenach
Geschlecht:männlichExposéadler
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Beiträge: 2836



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Beitrag02.11.2022 18:51

von Rübenach
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Rein rechtlich ist die Sache einfach.
Alle folgenden Ausführungen unabhängig von diversen Corona-Ausnahmeregelungen.

Damit ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich anerkannt werden kann, muss es sich um einen abgeschlossenen Raum handeln, der zu mindestens 90% beruflich genutzt wird. Dazu grundsätzlich BFH (Großer Senat) Beschluss vom 27. Juli 2015, GrS 1/14. https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201610012/
Das mag dem einen oder der anderen nicht gefallen und auch juristisch (vor allem unter dem Hintergrund, dass der BFH bei anderen gemischten Aufwendungen eine Aufteilung zulässt - z.B. Kfz-Nutzung, gemischt veranlassten Reisen) problematisch sein, aber es ist die geltende Rechtslage.

Wieso kommt es dennoch vor, dass eine Arbeitsecke im Wohnzimmer trotzdem als Arbeitszimmer anerkannt wird?
Der wesentlichste Grund dürfte sein, dass dem Beamten des Finanzamts nicht bekannt ist, dass es sich nicht um einen abgeschlossenen Raum handelt.
Grundsätzlich ist der Steuerpflichtige verpflichtet, dem Finanzamt mitzuteilen, wenn er eine abweichende Rechtsauffassung vertritt. (Mantelbogen Zeile 45). Hier müsste man eine 1 eintragen und auf einem Beiblatt erläutern, wieso seine Arbeitsecke entgegen der Rechtsauffassung des BFH (und der Finanzverwaltung) als Betriebsausgabe abzugsfähig sein soll. Das macht natürlich keine Sau, so dass dem Finanzamt keine Informationen vorliegen, die die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen in Frage stellt.
Der Fall, dass der nette Finanzbeamte eine Arbeitsecke wider besseres Wissen als Arbeitszimmer anerkennt, mag vorkommen, sollte aber eher selten sein.
Dessen ungeachtet sind natürlich Arbeitsmittel (Schreibtisch, Regale, Computer etc.) bei entsprechender beruflicher Nutzung abzugsfähig, egal in welchem Raum sie sich befinden. Nutzt man seinen PC also zu 70% beruflich, dann kann man 70% der Kosten absetzen. Wieso diese Aufteilung bei einem Arbeitszimmer nicht möglich sein soll, ist eines der tiefgründigen Geheimnisse des deutschen Steuerrechts, die man nicht verstehen muss und die auch niemand versteht.


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Lona21
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Wohnort: bei Frankfurt am Main


Beitrag05.11.2022 21:29

von Lona21
pdf-Datei Antworten mit Zitat

Mogwai hat Folgendes geschrieben:
Die andere Seite ist, wenn du ohnehin selbstständig bist und von zu Hause arbeitest. Ich kann meinen Arbeitsbereich seit Jahren zu 100 Prozent absetzen, allerdings ist das mein einziger und überwiegender Arbeitsplatz. Kurzum: Meine "acht Quadratmeter* im Wohnzimmer" werden vollkommen anerkannt, obwohl hier Deko, Bücher, Kratzbäume stehen und die Katze auf dem Tisch liegt.


Das erstaunt mich, da es doch ein abgeschlossenes Zimmer sein muss?

Das mit dem Arbeitsmittelpunkt gilt übrigens nicht für alle Berufe  ich habe recherchiert. Berufe wie Lehrer und Dozenten können eigentlich immer - bis zu einer gewissen Grenze - ein Arbeitszimmer absetzen, sofern vorhanden.
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Rübenach
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Beiträge: 2836



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Beitrag05.11.2022 22:08

von Rübenach
Antworten mit Zitat

Lona21 hat Folgendes geschrieben:

Das mit dem Arbeitsmittelpunkt gilt übrigens nicht für alle Berufe  ich habe recherchiert. Berufe wie Lehrer und Dozenten können eigentlich immer - bis zu einer gewissen Grenze - ein Arbeitszimmer absetzen, sofern vorhanden.


Es gibt zwei Kriterien:
Einmal den Arbeitsmittelpunkt, der der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit sein muss. Dann ist ein häusliches Arbeitszimmer (sofern vorhanden) vollständig abziehbar. Dies ist bei Lehrern, Dozenten, Richtern etc. nicht der Fall, deshalb können sie die Kosten des Arbeitszimmers, falls ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (und das war das zweite Kriterium), bis zu einer Grenze von 1.250 € abziehen.


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