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MaxM Erklärbär
M Alter: 69 Beiträge: 3 Wohnort: Potsdam
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V.K.B. [Error C7: not in list]
Alter: 51 Beiträge: 6155 Wohnort: Nullraum
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13.10.2021 17:54
von V.K.B.
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Zitat: | Wie haben keine vertragliche Vereinbarung. Die von ihm geschriebenen Beiträge sind klar sein geistiges Eigentum. | Ich denke, dann musst du das mit ihm klären, wie ihr das handhaben wollt. Und klär das auf jeden Fall schriftlich und bewahre den Schriftverkehr gut auf, sonst kann jemand später immer noch behaupten, er hätte irgendeine Einwilligung nie gegeben. Generell gilt, dass man sich auf niemanden verlassen sollte und mündliche Absprachen nicht mehr wert sind als die Luftmoleküle, die sie getragen haben. Wenn du auf Nummer sicher gehen willst und größere Einnahmen von dem Buch zu erwarten sind, müsst ihr das im Vorfeld notariell klären. Sonst musst du damit rechnen, irgendwann verklagt zu werden, wenn der andere mehr von den Einnahmen abhaben will, als ihr abgesprochen hattet. Und dann kann der trotz aller Absprachen und einmal dagewesenen Vertrauen immer noch behaupten: Das habe ich nie zugesagt! (Ich weiß nicht, wie das bei Co-Autoren ist (auf sowas würde ich mich eh nie einlassen), aber Exfrauen machen das sehr gerne so.)
_________________ Hang the cosmic muse!
Oh changelings, thou art so very wrong. T’is not banality that brings us downe. It's fantasy that kills … |
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Taranisa Bücherwurm
Alter: 54 Beiträge: 3227 Wohnort: Frankenberg/Eder
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13.10.2021 20:01
von Taranisa
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Ich denke auch, da hilft nur ein klärendes Gespräch, ggf. mit einer neutralen Person, die möglicherweise erhitzte Gemüter beruhigen kann, und ein Vertrag, von dem ihr beide ein Exemplar mit euren Unterschriften bekommt. Inhaltlich fiele mir spontan ein: Von wem stammt welcher Text/Inhalt, wer bekommt wie viel vom Erlös, wer kümmert sich um Vertrieb / Verlagssuche ...
_________________ Henkersweib, Burgenwelt Verlag, ET 12/18
Die Ehre des Henkersweibs, Burgenwelt Verlag, ET 12/20
Spielweib, Burgenwelt Verlag, ET 12/21
Das Gegengift des Henkersweibs, Burgenwelt Verlag, ET 11/22
Der Stab der Seherin, Burgenwelt Verlag, Herbst 2024 |
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jGsnow Eselsohr
Alter: 29 Beiträge: 324
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13.10.2021 20:09
von jGsnow
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Es kommt drauf an. Wenn ihr das Werk gemeinsam geschaffen habt, ohne dass die einzelnen Teile klar voneinander abzugrenzen sind, so ist er Miturheber i.S.v. § 8 I UrhG und damit kann er auch Ansprüche geltend machen, wenn du sein Urheberrecht verletzt.
Bearbeitungen führen nicht zu einem Urheberrecht, § 3 UrhG. Dein Text bleibt also deiner, auch wenn er von einem Dritten lektoriert worden ist.
LG!
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MaxM Erklärbär
M Alter: 69 Beiträge: 3 Wohnort: Potsdam
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jGsnow Eselsohr
Alter: 29 Beiträge: 324
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15.10.2021 18:44
von jGsnow
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MaxM hat Folgendes geschrieben: | jGsnow hat Folgendes geschrieben: | Es kommt drauf an. Wenn ihr das Werk gemeinsam geschaffen habt, ohne dass die einzelnen Teile klar voneinander abzugrenzen sind, so ist er Miturheber i.S.v. § 8 I UrhG und damit kann er auch Ansprüche geltend machen, wenn du sein Urheberrecht verletzt.
Bearbeitungen führen nicht zu einem Urheberrecht, § 3 UrhG. Dein Text bleibt also deiner, auch wenn er von einem Dritten lektoriert worden ist.
LG! |
Die Frage ist, wo ist die Abgrenzung zwischen Bearbeitung des Textes und Einfügung eigener Gedanken in Absatzgröße. Gilt sowas auch irgendwann als sein geistiges Eigentum?
Ansonsten Danke für die bisherigen Rückmeldungen. |
Wenn du genau abgrenzen kannst, dass er das, das und das geschrieben hat, dann ist sein geistiges Eigentum von deinem trennbar. Aber wenn eure Gedanken sozusagen verschmolzen sind und daraus der Text entstanden ist, dann ist er Miturheber. Es ist schwierig so eine Frage zu beurteilen, ohne genaueres zu wissen.
Der typische Fall einer Bearbeitungen ist eine Übersetzung, aber z.B. auch Korrekturen i.S.v. Grammatik, Rechtschreibung oder einzelne Wörter.
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MaxM Erklärbär
M Alter: 69 Beiträge: 3 Wohnort: Potsdam
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jGsnow Eselsohr
Alter: 29 Beiträge: 324
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16.10.2021 12:47
von jGsnow
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[quote="MaxM"][quote="jGsnow"] MaxM hat Folgendes geschrieben: | jGsnow hat Folgendes geschrieben: |
Wenn du genau abgrenzen kannst, dass er das, das und das geschrieben hat, dann ist sein geistiges Eigentum von deinem trennbar. Aber wenn eure Gedanken sozusagen verschmolzen sind und daraus der Text entstanden ist, dann ist er Miturheber. Es ist schwierig so eine Frage zu beurteilen, ohne genaueres zu wissen.
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Überwiegend trifft das zweite zu, insofern würde er Miturheber bleiben. Ich würde ihn ja auch für seinen Anteil beteiligen wollen an den späteren Einnahmen. Die wichtigere Frage ist für mich: könnte er als Miturheber alle Textpassagen rausziehen, wo er irgendwie mitgewirkt hat und demnach Miturheber ist? |
Er kann verhindern, dass der Text veröffentlicht wird. Hier gäbe es die Möglichkeit, dass er sein Verwertungsrecht an dich abtritt, z.B. im Rahmen eines schriftlichen Vertrages. Wichtig ist, dass du den Verlag darüber aufklärst, da es sonst ggf. zu hohen Schadensersatzforderungen kommen könnte. Mein Rat wäre daher, dass er dir oder auch dem Verlag (was ihr beide ohnehin tun müsst, weil der Verlag sonst nicht veröffentlichen kann) seine Verwertungsrechte überträgt, z.B. gegen ein einmaliges Entgelt, du ihm die Passagen also quasi abkaufst (so wie der Verlag dir ja im Zuge der Veröffentlichungen auch die Rechte abkauft, indem er dich beteiligt). Sollte das Buch ein Bestseller werden, hat er aber immer noch die Möglichkeit, im Nachhinein eine weitere Summe einzufordern. Ich würde vorschlagen, dass ihr ein Gespräch führt, indem er dir sagt, ob er eine Veröffentlichung wünscht. Wenn ja, dann bietet ihr das Buch gemeinsam (ihr seid ja quasi Geschäftspartner, auch wenn es persönliche Differenzen gibt) einem Verlag an, der dann einen Vertrag mit euch beiden aufsetzen wird. Dann hast du damit weiter keinen Stress. Sollte es sich um Selbstveröffentlichung handeln, solltest du ihm die Rechte abkaufen und dazu einen Vertrag aufsetzen.
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