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Steuerberater und Self-Publishing

 
 
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Nina C
Geschlecht:weiblichKlammeraffe

Alter: 36
Beiträge: 992
Wohnort: Op dr\' Jück


Beitrag07.02.2022 04:08

von Nina C
Antworten mit Zitat

Zur Sache:

Schriftsteller sind Freiberufler, weil sie alle Kriterien erfüllen und zudem praktischerweise zu den Katalogberufen zählen, also der Liste solcher freien Berufe, die das Finanzamt bereits kennt. D. h. „Schriftsteller“ kann dem Finanzamt ohne weitere Erläuterung gemeldet werden. Erklärung braucht es nur, wenn es um einen Beruf geht, der nicht aufgeführt ist, aber trotzdem die Kriterien für Freiberuflichkeit erfüllt.

Zum Nachgucken

https://www.lexoffice.de/lexikon/katalogberufe-freiberuflich/

https://de.wikipedia.org/wiki/Freier_Beruf_%28Deutschland%29


Liebe Grüße

Nina


_________________
Wenn ihr nicht die gequälten Sklaven der Zeit sein wollt, macht euch trunken, ohn’ Unterlass! Mit Wein, mit Poesie mit Tugend, wie es euch gefällt. (Charles Baudelaire)
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Rübenach
Geschlecht:männlichExposéadler
R


Beiträge: 2832



R
Beitrag07.02.2022 05:48

von Rübenach
Antworten mit Zitat

@NinaC
Du hast natürlich völlig recht. Aber Verleger sind keine Freiberufler sondern unstrittig Gewerbetreibende. Und ein self-publisher ist nun mal beides, Schriftsteller und Verleger. Also gibt es Zuordnungsprobleme.


_________________
"Vielleicht sollten mehr Leute Schreibblockaden haben." Joy Williams
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Nina C
Geschlecht:weiblichKlammeraffe

Alter: 36
Beiträge: 992
Wohnort: Op dr\' Jück


Beitrag14.02.2022 03:35

von Nina C
Antworten mit Zitat

Selfpublisher, die selbst nicht vertreiben, sind kein Problem, sagt meine sehr geschätzte Finanzamtdame. Wenn die einzigen selbst vertriebenen Bücher also ein paar Exemplare auf einer Lesung sind, sind es immer noch reine Freiberufler. Das dürfte für die meisten Selfpublisher via Amazon, BoD, Epubli etc. zutreffen, denn die vertreiben nicht selbst. Dem FA ist es erst einmal egal, ob es einen Verlagsvertrag mit Piper gibt, oder einen Druck- & Vertriebsvertrag mit BoD – Hauptsache du bist nicht derjenige, der sein Zeug selbst in den Handel bringt. Smile
Wer einen Verlag anmeldet und Bücher selbst vertreibt, ist natürlich Gewerbetreibender.

Liebe Grüße

Nina


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Airmed
Geschlecht:weiblichLeseratte


Beiträge: 156
NaNoWriMo: 76742



Beitrag15.02.2022 13:10

von Airmed
Antworten mit Zitat

Was Amazon angeht, ist da noch das Reverse Charge Verfahren zu beachten. Infos dazu gibt es in der Selfpublisherbibel.

https://www.selfpublisherbibel.de/machen-sie-ihr-finanzamt-gluecklich-wie-sie-eine-korrekte-rechnung-an-amazon-stellen/

Ab Einnahmen in Höhe von 22.500 € (nicht Gewinn) ist man außerdem umsatzsteuerpflichtig.
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Jan Hinnerk Feddersen
Geschlecht:männlichLeseratte
J

Alter: 64
Beiträge: 156
Wohnort: Schleswig-Holstein


J
Beitrag16.02.2022 01:49

von Jan Hinnerk Feddersen
Antworten mit Zitat

Rübenach hat Folgendes geschrieben:
@NinaC
Du hast natürlich völlig recht. Aber Verleger sind keine Freiberufler sondern unstrittig Gewerbetreibende. Und ein self-publisher ist nun mal beides, Schriftsteller und Verleger. Also gibt es Zuordnungsprobleme.

Wer im Selbstverlag eigene Werke veröffentlicht, gilt laut einem Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums von ... 2008 (??) ... als Freiberufler.

Die ver.di-Website mediafon.net hatte das vor Jahren mal thematisiert und auf diesen Anwendungserlass hingewiesen. Er gilt heute noch.

Bei den Selfpublishern gibt es insofern netterweise mal keine Zuordnungsprobleme.


_________________
Die Antwort auf die Frage "Darf man...?" lautet im Zusammenhang mit Literatur immer und ohne Ausnahme: Man darf alles, wenn denn das Ergebnis gut ist. (www.strandkorb-krimi.de)
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Astrida
Geschlecht:weiblichGänsefüßchen
A

Alter: 48
Beiträge: 41



A
Beitrag04.08.2022 17:01

von Astrida
Antworten mit Zitat

Hallo.

Ich fülle gerade den "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung für Einzelunternehmen" aus.

Bei Punkt 20 steht als Überschrift:

"Umsätze im Bereich des Handels mit Waren über das Internet"

162. Nein, denn ich habe keine Webseite und verkaufe auch nicht direkt.

Elektronische Marktplätze §25e Absatz 5 UStG:

164 und 165 sind nicht ganz klar. Ich betreibe keinen Handel, da ich freiberufliche Schriftstellerin bin und vorerst nur über KDP meine Bücher anbiete. Auch beantrage ich kein Gewerbe. Am Anfang arbeite ich mit der Kleinunternehmerregel ohne Umsatzsteuer.

Praktisch gesehen will das Finanzamt die Händler, die auf Amazon, Ebay usw. einen Marktplatz betreiben, kontrollieren. Ich habe nur meine Bücher und kenne ja nicht einmal die Käufer, also ich bekomme nur alle paar Wochen Rechnungen von Amazon. Wahrscheinlich interessiert sich das Finanzamt nicht für meinen Account, aber ich weiß nicht wie das Finanzamt das genau meint, vielleicht wollen die da meinen KDP Account wissen. Da ich unter verdeckten Pseudonymen arbeite, bevorzuge ich so wenigen wie möglich meinen Account mitzuteilen, außerdem will ich nicht als Händlerin gesehen werden, da ich Schriftstellerin bin.

Habt Ihr Erfahrung?

Grüße
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Maunzilla
Exposéadler


Beiträge: 2837



Beitrag04.08.2022 20:00

von Maunzilla
Antworten mit Zitat

Was der Steuervogt nicht weiß, macht ihn nicht heiß. Cool

_________________
"Im Internet weiß keiner, daß du eine Katze bist." =^.^=
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HansGlogger
Geschlecht:männlichKlammeraffe
H

Alter: 65
Beiträge: 614
Wohnort: Bayern


H
Beitrag04.08.2022 22:23

von HansGlogger
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Zitat:
Was der Steuervogt nicht weiß, macht ihn nicht heiß.

 Genau: Geh nicht zum Fürsten, wenn du nicht gerufen wirst!

Im Ernst: Ich hatte auch mal versehentlich zu wenig Einnahmen aus einer Nebentätigkeit beim FA angeben. Sie sind drauf gekommen und ich musste einige hundert Euro an Steuern plus Zinsen nachzahlen. Das war alles. Bei Bagatellbeträgen sind die nicht so. Aber verlassen kannst Du Dich nicht darauf.
Ich denke wegen ein paar Euro nicht entrichteter Steuer passiert nicht viel, außer Nachzahlung.
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maya20006
Geschlecht:weiblichErklärbär

Alter: 54
Beiträge: 4
Wohnort: 72336 Balingen


Beitrag08.08.2022 19:35

von maya20006
Antworten mit Zitat

Wenn Du Dich im Steuerrecht nicht auskennst, lass die Gewinnermittlung und die Steuererklärungen lieber einen Fachmann / eine Fachfrau erstellen.

Die Kosten werden nach Arbeitsanfall im Rahmen der Sterberatergebührenverordnung abgerechnet.
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A.C.
Geschlecht:weiblichWortedrechsler
A

Alter: 43
Beiträge: 85



A
Beitrag08.08.2022 22:48

von A.C.
Antworten mit Zitat

Hi Astrida,

wundere dich aber nicht, wenn dir das Finanzamt erst einmal eine neue Steuernummer zuteilt. Zumindest, wenn du vorher nicht zur Abgabe verpflichtet warst.

1. Unter dieser Steuernummer bist du ab sofort abgabepflichtig und an die jährlichten Abgabefristen gebunden.
2. Rechne damit, dass du einen Einkommensteuervorauszahlungsbescheid bekommst, auf Basis der geschätzten Einkünfte, die du angegeben hast. Shocked
3. Kosten eines Steuerberaters berechnen sich nach Gebührenverordnung, multipliziert mit dem Satz. Der Satz dürfte sich aus der Schwierigkeit / Bearbeitungsdauer ermitteln.
Gebührenverordnung richtet sich nach dem Gegenstandswert - also den Wert, um den es geht.

Egal, ob du alles selber machst oder machen lässt - Ordnung halten ist immer gut! Laughing


_________________
Liebe Grüße
A.C
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Astrida
Geschlecht:weiblichGänsefüßchen
A

Alter: 48
Beiträge: 41



A
Beitrag15.08.2022 01:06

von Astrida
Antworten mit Zitat

Danke für die Antworten.

Ich habe eine Zeitlang nach einem Steuerberater gesucht, aber die Arroganz mit der man mich behandelt hat, hat mich dazu gebracht, alles erst mal selbst zu machen. Ist eigentlich relativ wenig Arbeit. Später suche ich vielleicht weiter.

Elektronische Marktplätze §25e Absatz 5 UStG:

Ich glaube, dass das Finanzamt es früher oder später bemerkt, dass man auf bestimmte Plattformen arbeitet. Trotzdem habe ich nichts eingetragen, da ich keinen Handel mit Waren betreibe, sondern mein Geld nur mit dem Schreiben verdiene, vertreiben tut Amazon. Wenn ich da falsch liege, dürfte ja auch nicht schlimm sein, glaube ich, denn ich zahle alle Steuern.
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