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Nina C Klammeraffe
Alter: 36 Beiträge: 992 Wohnort: Op dr\' Jück
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07.02.2022 04:08
von Nina C
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Zur Sache:
Schriftsteller sind Freiberufler, weil sie alle Kriterien erfüllen und zudem praktischerweise zu den Katalogberufen zählen, also der Liste solcher freien Berufe, die das Finanzamt bereits kennt. D. h. „Schriftsteller“ kann dem Finanzamt ohne weitere Erläuterung gemeldet werden. Erklärung braucht es nur, wenn es um einen Beruf geht, der nicht aufgeführt ist, aber trotzdem die Kriterien für Freiberuflichkeit erfüllt.
Zum Nachgucken
https://www.lexoffice.de/lexikon/katalogberufe-freiberuflich/
https://de.wikipedia.org/wiki/Freier_Beruf_%28Deutschland%29
Liebe Grüße
Nina
_________________ Wenn ihr nicht die gequälten Sklaven der Zeit sein wollt, macht euch trunken, ohn’ Unterlass! Mit Wein, mit Poesie mit Tugend, wie es euch gefällt. (Charles Baudelaire) |
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Rübenach Exposéadler
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Beiträge: 2832
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R 07.02.2022 05:48
von Rübenach
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@NinaC
Du hast natürlich völlig recht. Aber Verleger sind keine Freiberufler sondern unstrittig Gewerbetreibende. Und ein self-publisher ist nun mal beides, Schriftsteller und Verleger. Also gibt es Zuordnungsprobleme.
_________________ "Vielleicht sollten mehr Leute Schreibblockaden haben." Joy Williams |
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Nina C Klammeraffe
Alter: 36 Beiträge: 992 Wohnort: Op dr\' Jück
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14.02.2022 03:35
von Nina C
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Selfpublisher, die selbst nicht vertreiben, sind kein Problem, sagt meine sehr geschätzte Finanzamtdame. Wenn die einzigen selbst vertriebenen Bücher also ein paar Exemplare auf einer Lesung sind, sind es immer noch reine Freiberufler. Das dürfte für die meisten Selfpublisher via Amazon, BoD, Epubli etc. zutreffen, denn die vertreiben nicht selbst. Dem FA ist es erst einmal egal, ob es einen Verlagsvertrag mit Piper gibt, oder einen Druck- & Vertriebsvertrag mit BoD – Hauptsache du bist nicht derjenige, der sein Zeug selbst in den Handel bringt.
Wer einen Verlag anmeldet und Bücher selbst vertreibt, ist natürlich Gewerbetreibender.
Liebe Grüße
Nina
_________________ Wenn ihr nicht die gequälten Sklaven der Zeit sein wollt, macht euch trunken, ohn’ Unterlass! Mit Wein, mit Poesie mit Tugend, wie es euch gefällt. (Charles Baudelaire) |
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Airmed Leseratte
Beiträge: 156 NaNoWriMo: 76742
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15.02.2022 13:10
von Airmed
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Was Amazon angeht, ist da noch das Reverse Charge Verfahren zu beachten. Infos dazu gibt es in der Selfpublisherbibel.
https://www.selfpublisherbibel.de/machen-sie-ihr-finanzamt-gluecklich-wie-sie-eine-korrekte-rechnung-an-amazon-stellen/
Ab Einnahmen in Höhe von 22.500 € (nicht Gewinn) ist man außerdem umsatzsteuerpflichtig.
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Jan Hinnerk Feddersen Leseratte
J Alter: 64 Beiträge: 156 Wohnort: Schleswig-Holstein
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J 16.02.2022 01:49
von Jan Hinnerk Feddersen
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Rübenach hat Folgendes geschrieben: | @NinaC
Du hast natürlich völlig recht. Aber Verleger sind keine Freiberufler sondern unstrittig Gewerbetreibende. Und ein self-publisher ist nun mal beides, Schriftsteller und Verleger. Also gibt es Zuordnungsprobleme. |
Wer im Selbstverlag eigene Werke veröffentlicht, gilt laut einem Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums von ... 2008 (??) ... als Freiberufler.
Die ver.di-Website mediafon.net hatte das vor Jahren mal thematisiert und auf diesen Anwendungserlass hingewiesen. Er gilt heute noch.
Bei den Selfpublishern gibt es insofern netterweise mal keine Zuordnungsprobleme.
_________________ Die Antwort auf die Frage "Darf man...?" lautet im Zusammenhang mit Literatur immer und ohne Ausnahme: Man darf alles, wenn denn das Ergebnis gut ist. (www.strandkorb-krimi.de) |
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Astrida Gänsefüßchen
A Alter: 48 Beiträge: 41
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A 04.08.2022 17:01
von Astrida
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Hallo.
Ich fülle gerade den "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung für Einzelunternehmen" aus.
Bei Punkt 20 steht als Überschrift:
"Umsätze im Bereich des Handels mit Waren über das Internet"
162. Nein, denn ich habe keine Webseite und verkaufe auch nicht direkt.
Elektronische Marktplätze §25e Absatz 5 UStG:
164 und 165 sind nicht ganz klar. Ich betreibe keinen Handel, da ich freiberufliche Schriftstellerin bin und vorerst nur über KDP meine Bücher anbiete. Auch beantrage ich kein Gewerbe. Am Anfang arbeite ich mit der Kleinunternehmerregel ohne Umsatzsteuer.
Praktisch gesehen will das Finanzamt die Händler, die auf Amazon, Ebay usw. einen Marktplatz betreiben, kontrollieren. Ich habe nur meine Bücher und kenne ja nicht einmal die Käufer, also ich bekomme nur alle paar Wochen Rechnungen von Amazon. Wahrscheinlich interessiert sich das Finanzamt nicht für meinen Account, aber ich weiß nicht wie das Finanzamt das genau meint, vielleicht wollen die da meinen KDP Account wissen. Da ich unter verdeckten Pseudonymen arbeite, bevorzuge ich so wenigen wie möglich meinen Account mitzuteilen, außerdem will ich nicht als Händlerin gesehen werden, da ich Schriftstellerin bin.
Habt Ihr Erfahrung?
Grüße
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Maunzilla Exposéadler
Beiträge: 2837
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04.08.2022 20:00
von Maunzilla
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Was der Steuervogt nicht weiß, macht ihn nicht heiß.
_________________ "Im Internet weiß keiner, daß du eine Katze bist." =^.^= |
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HansGlogger Klammeraffe
H Alter: 65 Beiträge: 614 Wohnort: Bayern
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H 04.08.2022 22:23
von HansGlogger
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Zitat: | Was der Steuervogt nicht weiß, macht ihn nicht heiß. |
Genau: Geh nicht zum Fürsten, wenn du nicht gerufen wirst!
Im Ernst: Ich hatte auch mal versehentlich zu wenig Einnahmen aus einer Nebentätigkeit beim FA angeben. Sie sind drauf gekommen und ich musste einige hundert Euro an Steuern plus Zinsen nachzahlen. Das war alles. Bei Bagatellbeträgen sind die nicht so. Aber verlassen kannst Du Dich nicht darauf.
Ich denke wegen ein paar Euro nicht entrichteter Steuer passiert nicht viel, außer Nachzahlung.
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maya20006 Erklärbär
Alter: 54 Beiträge: 4 Wohnort: 72336 Balingen
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08.08.2022 19:35
von maya20006
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Wenn Du Dich im Steuerrecht nicht auskennst, lass die Gewinnermittlung und die Steuererklärungen lieber einen Fachmann / eine Fachfrau erstellen.
Die Kosten werden nach Arbeitsanfall im Rahmen der Sterberatergebührenverordnung abgerechnet.
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A.C. Wortedrechsler
A Alter: 43 Beiträge: 85
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Astrida Gänsefüßchen
A Alter: 48 Beiträge: 41
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A 15.08.2022 01:06
von Astrida
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Danke für die Antworten.
Ich habe eine Zeitlang nach einem Steuerberater gesucht, aber die Arroganz mit der man mich behandelt hat, hat mich dazu gebracht, alles erst mal selbst zu machen. Ist eigentlich relativ wenig Arbeit. Später suche ich vielleicht weiter.
Elektronische Marktplätze §25e Absatz 5 UStG:
Ich glaube, dass das Finanzamt es früher oder später bemerkt, dass man auf bestimmte Plattformen arbeitet. Trotzdem habe ich nichts eingetragen, da ich keinen Handel mit Waren betreibe, sondern mein Geld nur mit dem Schreiben verdiene, vertreiben tut Amazon. Wenn ich da falsch liege, dürfte ja auch nicht schlimm sein, glaube ich, denn ich zahle alle Steuern.
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