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Vaterschaft


 
 
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Mermaid
Geschlecht:weiblichLeseratte


Beiträge: 143

Pokapro 2015


Beitrag30.08.2020 19:26
Vaterschaft
von Mermaid
eBook pdf-Datei Antworten mit Zitat

Ich habe dieses Szenario und folgende Fragen:

Das Kind wird 1992 in Deutschland geboren. Die Mutter gibt keinen Vater an. Steht dann in der Geburtsurkunde "Vater unbekannt"?

Ich gehe davon aus, dass die Mutter in dieser Konstellation das alleinige Sorgerecht hat. Hätte der Vater Anfang der 90er seine Vaterschaft einklagen können?

Nehmen wir an, das tut er nicht. Die Mutter und der leibliche Vater sind sich einig, dass niemand von der Vaterschaft wissen soll. Er bezahlt aber freiwillig Unterhalt. Die Mutter heiratet Anfang der 2000er Jahre einen anderen Mann. Das Kind soll den Namen des Stiefvaters annehmen. Unter welchen Voraussetzungen ist das zu dieser Zeit möglich? "Muss" der Stiefvater das Kind adoptieren? Kann der leibliche Vater nachträglich Rechte anmelden?

Vielen Dank für Eure Hilfe!
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Eliane
Geschlecht:weiblichKlammeraffe


Beiträge: 823



Beitrag03.09.2020 00:33

von Eliane
Antworten mit Zitat

Ich kann dir nicht alle Punkte beantworten, aber vielleicht einen Teil:

Meine Älteste ist 2005 geboren, und zwar, bevor mein Mann und ich geheiratet haben. Damit er überhaupt das Sorgerecht bekommen durfte, mussten wir zum Jugendamt, wo er zunächst die Vaterschaft anerkennen musste (Formular 1) und wir dann auf einem zweiten Formular das gemeinsame Sorgerecht festlegten. Uns war das sehr wichtig, da er sonst, wenn mir bei der Geburt etwas passiert wäre, erst mal keinerlei Recht auf seine Tochter gehabt hätte - im konkreten Fall hätte er z.B. nicht über medizinische Maßnahmen beim Kind entscheiden dürfen, bis die Vaterschaft gerichtlich geklärt gewesen wäre. Bis dahin hätte dann auch "Vater unbekannt" in der Geburtsurkunde gestanden. Mit Anerkennung der Vaterschaft kann man auch festlegen, welchen der beiden Nachnamen das Kind tragen soll.

Aus einem Fall im Bekanntenkreis weiß ich, dass es möglich ist, dass das Kind den Namen des (neuen) Ehemannes der Mutter übernimmt. In diesem Fall ist der Vater des Kindes bekannt und steht in der Geburtsurkunde (hat also die Vaterschaft anerkannt), ich weiß aber nicht, ob er sein Einverständnis zur Namensänderung seines Sohnes geben musste. Hier war das Jahr der Hochzeit/Namensänderung ungefähr 2012.

Ich glaube, dass der Vater durchaus das Recht z.B. auf Kontakt zu seinem Kind einklagen kann, aber da bin ich überhaupt nicht firm und gebe diese Frage lieber weiter an die, die sich besser auskennen. Hoffe, ich konnte zumindest ein bisschen weiterhelfen.
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Mermaid
Geschlecht:weiblichLeseratte


Beiträge: 143

Pokapro 2015


Beitrag03.09.2020 13:18

von Mermaid
pdf-Datei Antworten mit Zitat

Hallo Eliane,

vielen lieben Dank für die Infos. Smile Wie es heute ist, lässt sich ja einigermaßen einfach recherchieren, aber wie es früher mal war, habe ich bislang nicht wirklich herausgefunden.

Jeder Tipp hilft mir weiter, meine Geschichte schlüssig aufzubauen.
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Willebroer
Geschlecht:männlichShow-don't-Tellefant


Beiträge: 5442
Wohnort: OWL


Beitrag03.09.2020 14:12
Re: Vaterschaft
von Willebroer
Antworten mit Zitat

Mermaid hat Folgendes geschrieben:

Ich gehe davon aus, dass die Mutter in dieser Konstellation das alleinige Sorgerecht hat. Hätte der Vater Anfang der 90er seine Vaterschaft einklagen können?


Soweit ich mich erinnere (gab einige Fälle im Bekanntenkreis), hatten uneheliche Väter damals gar keine Rechte - außer zu zahlen und evt. das Kind als Erben einzusetzen. Auch Vaterschaftstests waren nur mit Erlaubnis der Mutter zulässig. Inzwischen verlangt das Gesetz mehr Dialog im Interesse des Kindes, aber letztlich sitzt die Mutter immer noch am längeren Hebel.

Vor allem bei einer neuen Ehe dürfte kaum was zu machen sein. Das mit dem Adoptieren dürfte aber stimmen, den auch "fremde" Kinder gelten nur dann automatisch als eigene, wenn sie während der Ehe geboren werden - nicht vorher.
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Dorka
Geschlecht:weiblichEselsohr

Alter: 69
Beiträge: 391
Wohnort: Allertal


Beitrag03.09.2020 15:22

von Dorka
Antworten mit Zitat

Eine Zeitlang war es üblich, unehelichen Müttern einen Amtsvormund für das Kind zur Seite zu stellen. Man ging wohl davon aus, dass Frauen nicht allein erziehen können. Ich weiß aber nicht, bis wann diese Regelung galt.
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Mermaid
Geschlecht:weiblichLeseratte


Beiträge: 143

Pokapro 2015


Beitrag03.09.2020 18:22

von Mermaid
pdf-Datei Antworten mit Zitat

Ich habe inzwischen weiter recherchiert. Danke für Eure Gedanken, sie helfen, neue Ansatzpunkte für die Internetsuche zu finden. Smile

Falls es wen interessiert: In diesem Dokument ist in Kap. 5 eine kleine historische Abhandlung der rechtlichen Situation von Vätern nichtehelicher Kinder enthalten. https://www.bmfsfj.de/blob/76350/71f7fd9dc8cafbe5ee2393cbe16b6e2c/facetten-vaterschaft-data.pdf

Auszug:
Bis zum 31.12.1969 bestand zwischen dem biologischen Vater und dem unehelichen Kind keine Verwandtschaft im rechtlichen Sinn. Auch nach 1969 stand der Mutter eines unehelichen Kindes das alleinige Sorgerecht zu. Zum 01.07.1998 trat das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (KindRG) in Kraft. Seitdem kann der Vater eines nicht ehelichen Kindes mit der Mutter das gemeinsame Sorgerecht ausüben.


In meiner Geschichte (Kind 1992 geboren) hatte also die Mutter das alleinige Sorgerecht.

Zur Frage der Stiefkindadoption bzw. Namensänderung habe ich herausgefunden: Gemäß § 1618 BGB (Fassung 1. Juli 1998 bis 1. Januar 2002) "Einbenennung": Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Ehenamen erteilen. […] Die Erteilung […] des Namens bedarf, wenn das Kind den Namen des anderen Elternteils führt, der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes.

Da die Mutter in meiner Geschichte allein sorgeberechtigt ist und das Kind nicht den Namen des Erzeugers trägt, dürfte die "Einbenennung" also ohne dessen Einwilligung möglich sein. Das Kind, da älter als fünf Jahre, muss jedoch einwilligen.

Kann eventuell noch jemand etwas dazu sagen, wie 1992 die Geburtsurkunde ausgesehen hätte? "Vater unbekannt" - oder bleibt der Platz einfach leer? Da finde ich widersprüchliche Angaben ...

Weitere Frage: Wenn nun in meiner Geschichte der leibliche Vater stirbt, ist das Kind nicht erbberechtigt, oder?
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