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Urheberrecht Literaturempfehlung?

 
 
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meerenblau
Reißwolf
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Beiträge: 1320



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Beitrag03.11.2019 19:46
Urheberrecht Literaturempfehlung?
von meerenblau
eBook pdf-Datei Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

folgendes Problem stellt sich mir gerade:

Autor A hat mit Verlag B Schwuttke und Buttke GbR einen Verlagsvertrag geschlossen mit folgendem Inhalt: Gegen eine Zahlung von 5000 DM tritt A für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechtes alle Rechte an den Verlag ab.

Zwei Jahre später wird die Schwuttke und Buttke GbR aufgelöst.

Zwanzig Jahre später überlegt sich A, dass er das Manuskript von damals doch nochmal einen anderen Verlag anbieten könnte. Verlag C findet das Manuskript trotz des Alters und der Vorgeschichte attraktiv und möchte das Buch veröffentlichen. Wie ist die Rechtslage? Darf Verlag C das tun? Das Einverständnis von A liegt vor.

Das war die erste Frage, die zweite:

Hat jemand eine Literaturempfehlung zum Thema Urheberrecht?

Ich weiß, dass ein Anwalt diese Frage vermutlich auch klären könnte, aber da es ein rein fiktiver Fall ist, wollte ich deswegen nicht gleich zu einem hinlaufen ...

Vielen Dank und Viele Grüße
m.
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V.K.B.
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Beitrag03.11.2019 20:11

von V.K.B.
Antworten mit Zitat

Hallo meerenblau,
ich bin kein Jurist, aber wenn man "Dauer des gesetzlichen Urheberrechtes" googelt erhält man überall die Info, dies erlösche 70 Jahre nach Tod des Urhebers.

Wenn gilt:
Zitat:
tritt A für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechtes alle Rechte an den Verlag ab.
müsste A die Rechte komplett verkauft haben und besitzt sie nicht mehr. Ein Verlag ist eine juristische Person und da kommt die Liquidierung des Unternehmens dem Tod einer natürlichen Person gleich. Also müssten die Rechte 70 Jahre nach Verlagsauflösung frei werden. Es ist aber auch möglich, dass eine juristische Person Gesellschafter "beerbt", d.h. Firmeneigentum geht nach Auflösung auf die Personen, die als Gesellschafter hinter der juristischen Person standen, über. Ich denke daher, A oder C müssten die Rechte von einer von B beerbten Person zurückkaufen.

Aber wie gesagt, nur meine Interpretation, ich bin kein Jurist

Grüße,
Veith


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Taranisa
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Beitrag03.11.2019 20:14

von Taranisa
Antworten mit Zitat

Ohne Gewähr, rein aus dem Bauch heraus und der Logik folgend: Da Verlag B nicht mehr existiert, ist der damals geschlossene Vertrag nichtig. Verlag B kann die Pflichten aus dem Vertrag nicht mehr erfüllen. Beim Handwerk weiß ich, dass nach Beendigung der Geschäftstätigkeit noch 2 (?) Jahre die Garantie besteht, mehr nicht. In dem Fall, den du beschreibst, würde ich ohne weiteres mit Verlag C einen neuen Vertrag abschließen.

Edit: Während ich noch schrieb, postete Veith. Stimmt, die Frage, ob es einen Rechtsnachfolger gibt, hatte ich mir nicht gestellt.


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V.K.B.
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Beitrag04.11.2019 03:16

von V.K.B.
Antworten mit Zitat

Taranisa hat Folgendes geschrieben:
rein aus dem Bauch heraus und der Logik folgend: Da Verlag B nicht mehr existiert, ist der damals geschlossene Vertrag nichtig.
Die Logik erschließt sich mir nicht ganz, jedenfalls nicht nach einem Komplettverkauf. Verkauft man etwas und hat sein Geld erhalten, hat man damit nichts mehr zu tun und auch keinerlei Anrecht mehr darauf. Wenn ich jemandem mein Haus verkaufe und der Käufer es bezahlt hat, dann ist es nicht mehr mein Haus. Selbst wenn der Käufer stirbt, keine Erben hat und das Haus nun leersteht, darf ich es nicht nochmal verkaufen oder vermieten.

Anders allerdings, wenn es nur verpachtet und nicht verkauft wurde. Frage ist daher, wie das im Ausgangspost gemeint ist bezüglich "Rechte für Dauer des gesetzlichen Urheberrechts verkaufen". Für mich liest sich das so, als hätte A sein Urheberrecht komplett abgegeben, weil die Dauer der Übertragung per Definitionem über seine Lebensspanne hinausgeht. Vielleicht ist es aber ja anders gemeint. Hat er an dem Verlag nur ein exklusives Druckrecht abgetreten, oder sein gesamtes Urheberrecht an dem Werk?


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Rübenach
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Beiträge: 2836



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Beitrag04.11.2019 03:46

von Rübenach
Antworten mit Zitat

Nur kurz: Das Urheberrecht kann man nicht abtreten, es ist ein höchstpersönliches Recht. Abgetreten werden immer nur die Verwertungsrechte.

Eine GbR ist auch keine jurisrische Person, sondern eine Personengesellschaft. Mit deren Auflösung erlöscht auch nichts.

Alles weitere zu normalen Tageszeiten.


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Maunzilla
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Beiträge: 2821



Beitrag04.11.2019 10:08

von Maunzilla
Antworten mit Zitat

Ich bin zwar kein Experte für das Deutsche Urheberrecht, aber so viel kann ich dazu beitragen:
Durch einen Verlagsvertrag wird nicht das Urheberrecht, sondern ein Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht eingeräumt. Dies kann in unterschiedlichem Umfange geschehen.
Bedeutsam ist hierbei die Tatsache, daß es sich um einen synallagmatischen Vertrag handelt. Das bedeutet, daß es sich um einen Vertrag handelt, bei welchem beiden Parteien sich zu einer Leistung verpflichten. Kommt nun eine der Parteien ihrer vertraglich zugesicherten Leistung nicht nach, kann die andere Partei die Erfüllung einklagen, oder den Vertrag aufkündigen. Durch die Auflösung der Verlagsgesellschaft, ist diese nicht mehr in der Lage, den Vertrag zu erfüllen, und der Autor kann seinen Rücktritt erklären, bzw. da kein Empfänger mehr der Rücktrittserklärung vorhanden ist, endet der vertrag automatisch.
Ein weiterer Aspekt besteht darin, daß in dem geschilderten Fall ein Einmalhonorar vereinbart wurde. Die ist zwar grundsätzlich möglich, führt aber in den meisten Fällen zu einem Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Die kann im allgemeinen Schuldrecht bereits unter Umständen zu einer Sittenwidrigkeit (und somit Nichtigkeit) des Vertrages führen, in jedem Falle aber käme die Spezialregelung des Gesetzes über das Verlagsrecht in Betracht (https://www.gesetze-im-internet.de/verlg/BJNR002170901.html) , welche eine angemessene Vergütung verlangt, welche bei einer maximalen Vertragsdauer nicht ausreichen kann.

Vom Verlagsvertrag zu unterscheiden ist der Lizenzvertrag. Auch bei diesem wird ein Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht eingeräumt. Im Gegensatz zum Verlagsvertrag ist der Lizenznehmer jedoch nicht zu Nutzung der eingeräumten Rechte verpflichtet, sondern lediglich berechtigt. Lizenzen werden aber nur befristet oder beschränkt eingeräumt.

Langer Rede kurzer Sinn: Die Rechte liegen wieder beim Autor und er kann nach Belieben darüber verfügen.


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Rübenach
Geschlecht:männlichExposéadler
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Beiträge: 2836



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Beitrag04.11.2019 10:50

von Rübenach
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Zur Verdeutlichung vereinfache ich den Fall mal:

A gibt die Verwertungsrechte seines Romans für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts gegen Zahlung einer Vergütung an Verlag B ab. Verlag B zahlt die vertraglich vereinbarte Vergütung, veröffentlicht den Roman aber nicht. Zwanzig Jahre später will Verlag C. den Roman veröffentlichen.

Lösung: A hat die Verwertungsrechte an seinem Roman für die Zeit bis 70 Jahre nach seinem Tod an Verlag B übertragen. Er kann die Nutzungsrechte jetzt nicht auf C übertragen, da diese immer noch bei B liegen. Da aber inzwischen mehr als zwei Jahre vergangen sind, kann A die Möglichkeit des § 41 Urheberrechtsgesetz nutzen, den sogenannten Rückruf. Er setzt Verlag B eine angemessene Frist, innerhalb dieser den Roman veröffentlichen muss, ansonsten fallen die Nutzungsrechte an ihn zurück.

Variante 1
Verlag B hat den Roman veröffentlicht, allerdings sind der ersten Auflage (inzwischen verkauft bzw. remittiert) keine weiteren gefolgt. Ändert sich dadurch die Rechtslage? Im Prinzip nicht, allerdings beginnt die Zweijahresfrist entsprechend später.

Variante 2
Im Vertrag zwischen A und B wurde die Möglichkeit des Rückrufs ausgeschlossen.
Ändert sich was?
Ja. Ein Ausschluss des Rückrufs ist rechtswidrig. Allerdings kann die Zweijahresfreist vertraglich auf bis zu fünf Jahre verlängert werden.

Und jetzt zum Ausgangsfall. Ändert sich etwas durch die Auflösung des Verlags B, der in Rechtsform einer GbR geführt wurde? Erlischt dadurch der Vertrag? Meiner Meinung nach nicht. Wenn ich Gewerberäume an die A und B GbR vermiete, dann endet der Mietvertrag ja auch nicht mit der Auflösung der Gesellschaft. Wäre ja eine billige Möglichkeit, aus einem Mietvertrag herauszukommen.
Hier würde ich als Autor einen Anwalt und als Verlag C meine Rechtsabteilung zu Rate ziehen. Was, wenn diese GbR von Random House aufgekauft wurde und deshalb nicht mehr existiert? Und plötzlich kommt eine Abmahnung von denen ins Haus? Keine verlockende Aussicht.

aber ich bin auch nur Laie.

zur Ausgangsfrage: Vielleicht so was? https://www.amazon.de/Urheberrecht-Urheberrechtsgesetz-Verlagsgesetz-Einigungsvertrag-EU-Portabilit%C3%A4tsverordnung/dp/3170344064/ref=dp_ob_title_bk

Würde ich mir aber nicht kaufen, sondern in ne Unibibliothek gehen.


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Maunzilla
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Beitrag04.11.2019 11:04

von Maunzilla
Antworten mit Zitat

Eine GbR ist eine einfache Personengesellschaft. Diese kann nicht verkauft werden. Das geht nur mit Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KG, KGaA).

Übertragene Rechte können nur dann zediert werden, wenn dies der Vertrag ausdrücklich vorsieht. (Wenn du einen Arbeitsvertrag eingehts, kannst du auch nicht einen anderen an deiner statt zur Arbeit schicken.)
Dies gilt im Grundsatz für alle Verträge, bei denen es den Vertragsparteien nicht grundsätzlich egal ist, wer ihn erfüllt. (Dem Bäcker ist es egal, wer seine Brötchen kauft, aber nicht, wer bei ihm im Laden arbeitet. Daher kann ich meinen Diener zum Einkaufen schicken, aber nicht, um meine Arbeit zu verrichten.)

Vielleicht kann dieses Buch recht aufschlußreich sein:
https://www.amazon.de/Recht-Autoren-Urheberrecht-Verlagsrecht-Musterverträge/dp/3866710739/

Hier eine etwas tiefergehende Darstellung:
https://www.amazon.de/Urheberrecht-verwandte-Schutzrechte-Heinrich-Hubmann/dp/3406721338/

Dieses Buch ist sehr umfangreich, aber vielleicht etwas zu umfassend für die Fragestellung:
https://www.amazon.de/Recht-geistigen-Eigentums-Rechtsschutz-Wettbewerbsrecht/dp/3825246000/


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Bananenfischin
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Beitrag04.11.2019 11:44

von Bananenfischin
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Hallo meerenblau,
ich habe das Thema an eine passendere Stelle verschoben.
Liebe Grüße
Bananenfischin


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Aktuelles Buch: Geliebte Orlando. Virginia Woolf und Vita Sackville-West: Eine Leidenschaft

I assure you, all my novels were first rate before they were written. (Virginia Woolf)
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Rübenach
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Beitrag04.11.2019 12:06

von Rübenach
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Maunzilla hat Folgendes geschrieben:
Eine GbR ist eine einfache Personengesellschaft. Diese kann nicht verkauft werden. Das geht nur mit Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KG, KGaA).


Sorry, aber das ist schlicht und einfach falsch. Streng genommen wird nicht die Gesellschaft verkauft, sondern die (gesamten) Gesellschaftsanteile. Und das gilt sowohl für Kapital- als auch für Personengesellschaften.


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Maunzilla
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Beitrag04.11.2019 13:31

von Maunzilla
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Bei einer einfachen Gesellschaft gibt es keine Anteile. Alle Gesellschafter haften solidarisch und sind zu gleichen Teilen an Gewinn und Verlust beteiligt. Eine GbR kann daher nur aufgelöst und mit anderen Gesellschaftern neu gegründet werden. Außerdem ist ihre Rechtsfähigkeit nicht gegeben, bzw. umstritten, was hier aber zu weit führen würde.

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meerenblau
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Beitrag05.11.2019 16:28

von meerenblau
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Habt vielen Dank für Eure Antworten. Die helfen mir sehr weiter!
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