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Texter2000 Wortedrechsler
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Beiträge: 86
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V.K.B. [Error C7: not in list]
Alter: 51 Beiträge: 6155 Wohnort: Nullraum
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04.04.2019 02:18
von V.K.B.
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Hallo Texter2000,
Wenn das ein Druckkostenzuschuss-Verlag ist, kann ich mir da schon was vorstellen: Erst den Autor den Druck finanzieren lassen, die Bücher dann in ein Lager packen und nicht bewerben oder anbieten, und nach Ablauf der Lagerfrist die "Restbestände" zum "Sonderpreis" an den Autor zu verkaufen, bevor sie vernichtet werden. Das macht absolut Sinn. Für den "Verlag" wohlgemerkt.
Bei einem seriösen Verlag könnte ich mir höchstens vorstellen, dass sie nicht gezwungen sein wollen, das Buch weiterhin zu bewerben und anzubieten, wenn es sich als Ladenhüter erweist. Aber da rate ich.
Ich würde sagen: Ist es ein DKZ, Finger weg (sowieso) und bei einem solchen Angebot ganz besonders. Bei einem anderen Verlag könntest du vorsichtig anfragen, was genau sie damit meinen.
Grüße,
Veith
_________________ Hang the cosmic muse!
Oh changelings, thou art so very wrong. T’is not banality that brings us downe. It's fantasy that kills … |
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Wortwörtlich Leseratte
Beiträge: 144 Wohnort: Basel
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04.04.2019 07:35
von Wortwörtlich
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Hi Texter2000
Könnte es nicht einfach sein, dass der Verlag sicherstellen will, dass Du nicht kurz nach Druck der Erstauflage zufällig ein anderes Angebot erhältst und unterschreibst, der erste Verlag also auf seiner gedruckten Erstauflage sitzenbleibt? Du schreibst ja, der Verlag bedinge sich das Recht aus, die Rechte noch "für einen bestimmten Zeitraum" zu besitzen "nach Druck einer bestimmten Auflage". (Welcher Zeitraum?) Das ist bedeutsam, denn dort steht nicht, "nach Verkauf", sondern "nach Druck".
Stell Dir vor, Miniverlag X druckt 500-1000 Ex., inzwischen sagt Dir eines der Verlagsflagschiffe überraschend zu - und Du wanderst ab.
Die "Verwertungspflicht" bedeutet ja im Prinzip nur, dass der Verlag etwas mit dem Manuskript machen muss - egal auf welchen und wie vielen Kanälen.
In der Regel wird im Vertrag vereinbart, dass sich der Vertrag verpflichtet, das Werk zu bewerben und anzubieten (und dass der Autor sich daran beteiligt). Das hat nichts mit der "Verwertungspflicht" zu tun.
D. h. auch ohne Verwertungspflicht ist der Verlag - wenn es so im Vertrag steht - verpflichtet, für Verkauf besorgt zu sein.
Ich finde, entscheidend ist
a) der Zeitraum, für den sich der Verlag das ausbedingt
b) die Frage, was mit Verwertungsrechten passiert, die der Verlag von Anfang an nicht wahrgenommen hat (also z. B. Hörbuch)
c) welche Vertragslaufzeit prinzipiell im Vertrag vereinbart wurde.
d) ob im Vertrag vereinbart worden ist, dass der Verlag für Werbung und Verkauf besorgt sein muss.
In meinen Verlagsverträgen steht, dass die Rechte drei Monate nachdem die Bücher als nicht mehr lieferbar gelistet werden (weil sie abverkauft, verramscht oder makuliert worden sind), automatisch an mich zurückfallen, wenn der Verlag sich nicht in dieser Zeit und auch nicht auf Aufforderung durch mich zu einer weiteren Auflage entschliesst.
Hingegen sind Rechte, die der Verlag nicht wahrgenommen hat (z. B. Hörbuch, Sonderausgabe, Taschenbuch), nach einem bestimmten Zeitraum (müsste nachschauen, wie lange) automatisch wieder bei mir.
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