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NikCe Eselsohr
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Beiträge: 251
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N 07.12.2018 08:56
von NikCe
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Hey murmel
Zitat: | Was ich als Vorteil ansehe, denn mein nächstes Buch "Schwarze Küste" hatte auch einen griffigeren und treffenderen Titel zuvor. Aber es ist, wie es ist. |
Ich verstehe nicht, was du als Vorteil ansiehst. Ist der Titel, den du zuvor im Kopf hattest, bereits vergeben? Ist der neue "der erste seiner Art" oder so allgemein, dass es auch andere Bücher mit diesem Titel geben kann?
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NikCe Eselsohr
N
Beiträge: 251
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N 09.12.2018 14:22
von NikCe
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Was ich mich jetzt frage - wie sieht es mit Übersetzungen ins Deutsche aus? Unterliegen die ebenso dem Titelschutz?
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alexa68 Gänsefüßchen
Alter: 56 Beiträge: 39 Wohnort: Mittelfranken
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18.02.2019 13:42
von alexa68
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Ich würde spekulieren, dass die Übersetzung eines Titels aus einer anderen Sprache in das Deutsche, den gleichen Richtlinien unterliegt, wie jeder andere Titel.
Es gibt viele Romane, deren Originaltitel nicht einer wortgleichen Übersetzung entspricht. Das könnte natürlich auch verkaufstechnische Gründe haben.
Besser ist immer eine Prüfung durchzuführen. Nicht nur über buchhandel.de, sondern unter Einbezug weiterer Quellen wie den Katalog der deutschen Nationalbibliothek.
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Minerva Nachtfalter
Beiträge: 1150 Wohnort: Sterndal
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16.06.2019 20:29
von Minerva
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So, ich nehme das Thema mal für eine neue Frage wieder auf.
Ich habe gesucht, ob es einen Titel (ein Einworttitel, Wortzusammensetzung) schon gibt und dabei festgestellt, dass er mehrfach vergeben ist.
- 1x Roman von 2004
- 1x Roman von 2012
- 1x Roman von 2014, ergänzt durch eine Bezeichnung nach dem Doppelpunkt
- 1x Roman von 2015 (der aber übersetzt ist, das Wort aber in der Mehrzahl verwendet)
- 1x Roman von 2018 (auch in der Mehrzahl)
plus zwei weitere, die das Wort verwenden sowie eine CD, die auch so heißt
Wie ist das denn nun mit dem Titelschutz??? Ist das egal, solange sich keiner beschwert oder wie?
_________________ ... will alles ganz genau wissen ... |
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Murmel Schlichter und Stänker
Alter: 68 Beiträge: 6367 Wohnort: USA
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23.06.2019 14:49
von Murmel
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Minerva hat Folgendes geschrieben: | So, ich nehme das Thema mal für eine neue Frage wieder auf.
Ich habe gesucht, ob es einen Titel (ein Einworttitel, Wortzusammensetzung) schon gibt und dabei festgestellt, dass er mehrfach vergeben ist.
- 1x Roman von 2004
- 1x Roman von 2012
- 1x Roman von 2014, ergänzt durch eine Bezeichnung nach dem Doppelpunkt
- 1x Roman von 2015 (der aber übersetzt ist, das Wort aber in der Mehrzahl verwendet)
- 1x Roman von 2018 (auch in der Mehrzahl)
plus zwei weitere, die das Wort verwenden sowie eine CD, die auch so heißt
Wie ist das denn nun mit dem Titelschutz??? Ist das egal, solange sich keiner beschwert oder wie? |
So würde ich das sehen. die meisten Verlage nehmen das allerdings ernster.
_________________
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NikCe Eselsohr
N
Beiträge: 251
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N 24.06.2019 10:00
von NikCe
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Hallo Minerva,
vergiss nicht das Kriterium "kennzeichnungskräftig". Die "Hauswand" wird gängiger sein als "Rotzbombenaktion". Handelt es sich also um ein ausgefalleneres Kompositum oder um ein allgemeines?
LG
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Nina C Klammeraffe
Alter: 36 Beiträge: 992 Wohnort: Op dr\' Jück
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25.06.2019 01:48
von Nina C
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Ich hatte das Problem mit „Jagdsaison“. Es gab den Titel bereits zweimal, ich habe beide Verlage einfach nett angeschrieben.
Verlag 1: Großes Verlagshaus, Titel noch keine vier Jahre alt.
--> Kein Problem, mach nur, nett, dass du fragst.
Verlag 2: Kleinstverlag, Titel fast zehn Jahre alt.
--> Erklärt erst einmal, was Titelschutz bedeutet (obwohl ich das bereits angesprochen hatte) und droht dann de facto mit Klage.
Habe dann einen Untertitel gewählt und war darüber letztlich auch wirklich froh.
Ich habe allerdings auch schon mehrfach gelesen, dass der Titelschutz erlischt, wenn ein Werk mehr als zwei bzw. mehr als fünf Jahre (hier gibt es unterschiedliche Angaben) vergriffen ist. Fragt sich nur, wie das bei E-Books funktionieren soll.
Liebe Grüße
Nina
_________________ Wenn ihr nicht die gequälten Sklaven der Zeit sein wollt, macht euch trunken, ohn’ Unterlass! Mit Wein, mit Poesie mit Tugend, wie es euch gefällt. (Charles Baudelaire) |
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Rainer Prem Reißwolf
R Alter: 66 Beiträge: 1270 Wohnort: Wiesbaden
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R 25.06.2019 06:06
von Rainer Prem
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Nina C hat Folgendes geschrieben: |
Verlag 2: Kleinstverlag, Titel fast zehn Jahre alt.
--> Erklärt erst einmal, was Titelschutz bedeutet (obwohl ich das bereits angesprochen hatte) und droht dann de facto mit Klage.
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Hast du denn nachgeschaut, ob die überhaupt Titelschutz angemeldet haben?
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Nina C Klammeraffe
Alter: 36 Beiträge: 992 Wohnort: Op dr\' Jück
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26.06.2019 01:06
von Nina C
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Soweit ich den Wikiartikel verstehe, greift der Titelschutz beim Erscheinen des Werks auch ohne Titelschutzanzeige, letztere ist nur notwendig, wenn man ihn vorher haben möchte. Da das Werk des Kleinverlags vor dem des Großverlags erschien und noch erhältlich war, müsste er also bestehen. Es war so weit auch kein Weltuntergang, ich fand die Reaktion allerdings rein menschlich unangemessen und ökonomisch nicht wirklich begründbar. Aber gut, jedem sein Ding – den Verlagsnamen behalte ich auf jeden Fall im Hinterkopf. oO
Liebe Grüße
Nina
_________________ Wenn ihr nicht die gequälten Sklaven der Zeit sein wollt, macht euch trunken, ohn’ Unterlass! Mit Wein, mit Poesie mit Tugend, wie es euch gefällt. (Charles Baudelaire) |
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Rainer Prem Reißwolf
R Alter: 66 Beiträge: 1270 Wohnort: Wiesbaden
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R 27.06.2019 05:49
von Rainer Prem
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Nina C hat Folgendes geschrieben: | Soweit ich den Wikiartikel verstehe, greift der Titelschutz beim Erscheinen des Werks auch ohne Titelschutzanzeige, letztere ist nur notwendig, wenn man ihn vorher haben möchte. Da das Werk des Kleinverlags vor dem des Großverlags erschien und noch erhältlich war, müsste er also bestehen. Es war so weit auch kein Weltuntergang, ich fand die Reaktion allerdings rein menschlich unangemessen und ökonomisch nicht wirklich begründbar. Aber gut, jedem sein Ding – den Verlagsnamen behalte ich auf jeden Fall im Hinterkopf. oO
Liebe Grüße
Nina |
Für mein Verständnis steht da genau das Gegenteil:
Wikipedia hat Folgendes geschrieben: | Da Titel lediglich kurze Sprachwerke darstellen, kommt ein Urheberrechtsschutz nicht in Frage. Der Werktitel ist wie die Marke eine Produktkennzeichnung. Als geschützter Titel im Sinne des Markenrechts bezeichnet er gerade nicht Inhalt und Beschaffenheit eines Werkes. Denn ein Titel muss ein Minimum an Unterscheidungskraft aufweisen, um den exklusiven Schutz zu genießen. |
Allein schon die Tatsache, dass derselbe Titel ein zweites Mal existiert, beweist schon, dass er nicht automatisch geschützt ist. Es müsste also explizit Titelschutz angemeldet werden.
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Rübenach Exposéadler
R
Beiträge: 2832
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R 27.06.2019 08:08
von Rübenach
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@Rainer
Da hättest du diesen Abschnitt aus Wikipedia mal besser zu Ende gelesen.
Zitat: | Der Titelschutz hat seine gesetzliche Grundlage in Deutschland seit dem 1. Januar 1995 in § 5 und § 15 Markengesetz (MarkenG). Ein kennzeichnungskräftiger Titel ist bereits mit dem Erscheinen des Werkes (Tonträger, Buch, Zeitschrift, Film etc.) geschützt – ohne dass es einer Registrierung oder sonstigen Formalität bedarf. Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Werktiteln sind niedriger als die an die Kennzeichnungskraft von Marken, weil es nicht wie dort um die Unterscheidung der betrieblichen Herkunft, sondern allein darum geht, ob der Begriff von den angesprochenen Verkehrskreisen als Bezeichnung für ein individuelles Werk angesehen wird.[2] Eine Vorverlegung dieses Schutzes noch vor Erscheinen des Titels kann durch das Schalten einer Titelschutz-Anzeige vorgenommen werden, um bereits während der Planungsphase des Werkes Rechtssicherheit in Bezug auf den Namen des Werkes zu bekommen (nicht ausreichend ist eine öffentliche Ankündigung oder Pressemitteilung). Um wirksam zu sein, muss die Titelschutz-Anzeige in einem dafür üblicherweise benutzten Medium und damit in branchenüblicher Weise erfolgen. Dies kann heutzutage natürlich auch über Medien im Internet geschehen. Die alleinige Veröffentlichung einer Titelschutzanzeige (eher dann "Ankündigung in eigener Sache") auf der unternehmenseigenen Webseite hingegen wird nicht ausreichen, da hier nicht angenommen werden kann, dass die Branche das mitbekommt. Wichtig ist, dass das Werk innerhalb angemessener Frist nach Schaltung der Titelschutz-Anzeige, in der Regel nach fünf bis sechs Monaten, auf den Markt kommt, also veröffentlicht wird. Ansonsten erlischt der Titelschutz, und der Titel wird wieder frei. Der Titelschutz endet grundsätzlich mit der Aufgabe des Gebrauchs. Bei Büchern nimmt der Börsenverein des Buchhandels an, dass der Titelschutz erlischt, soweit das Buch seit mehr als 5 Jahren vergriffen ist[3]. Bei periodisch erscheinenden Werken geht man davon aus, dass der Titelschutz 2 Jahre nach Ende der letzten Ausgabe erlischt. Eine starre Regel verbietet sich hier allerdings.
Werktitel sind nach der Legaldefinition des § 5 Abs. 3 MarkenG Namen oder besondere Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken. Der Schutz beginnt mit Veröffentlichung des Werkes. Der Titel muss geeignet sein, ein mit ihm zusammenhängendes Werk zu identifizieren und von anderen zu unterscheiden und muss ein Mindestmaß an Individualität aufweisen. Auch hier gilt – wie beim titulierten Werk – der Verwechslungs- (§ 15 Abs. 2 MarkenG) und Bekanntheitsschutz (§ 15 Abs. 3 MarkenG). Ein Titel genießt Schutz nach § 5 Abs. 1 Markengesetz nur, wenn er kennzeichnend ist und keine reine Gattungsbezeichnung (wie etwa Auto, Zeitung, Lesebuch) darstellt. Kennzeichnend ist ein Begriff dann, wenn die maßgeblichen Verkehrskreise in die Lage versetzt werden, das mit dem Titel gekennzeichnete Werk von anderen Werken zu unterscheiden. Dem Rechteinhaber wird nach § 15 Abs. 1 MarkenG durch den Erwerb des Schutzes eines Werktitels ein ausschließliches Recht gewährt; dies bedeutet, dass der Inhaber des Titels kraft Gesetzes ein ausschließliches und alleiniges Recht zur Nutzung und Verwertung des Titels erhält. Einem Dritten wird nach § 15 Abs. 2 MarkenG verboten, den Titel im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem geschützten Titel hervorzurufen.
Titelschutzanzeigen für Filme, Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Hörfunk, TV, Tonträger, Spiele, Software etc. können in den für Titelschutzanzeigen üblicherweise benutzten Medien veröffentlicht werden. Für Buchtitel ist dies das Börsenblatt des Börsenverein des Deutschen Buchhandels, außerdem gibt es Anzeigenblätter wie z. B. den Titelschutzanzeiger, das Titelschutz-Journal, das Titelschutz-Magazin oder den Titelschutz-Report beim Interessenverband Deutsches Internet. |
_________________ "Vielleicht sollten mehr Leute Schreibblockaden haben." Joy Williams |
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Rainer Prem Reißwolf
R Alter: 66 Beiträge: 1270 Wohnort: Wiesbaden
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R 27.06.2019 08:33
von Rainer Prem
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Rübenach hat Folgendes geschrieben: | @Rainer
Da hättest du diesen Abschnitt aus Wikipedia mal besser zu Ende gelesen.
Zitat: | Der Titelschutz hat seine gesetzliche Grundlage in Deutschland seit dem 1. Januar 1995 in § 5 und § 15 Markengesetz (MarkenG). Ein kennzeichnungskräftiger Titel ist bereits mit dem Erscheinen des Werkes (Tonträger, Buch, Zeitschrift, Film etc.) geschützt...
... Der Titel muss geeignet sein, ein mit ihm zusammenhängendes Werk zu identifizieren und von anderen zu unterscheiden und muss ein Mindestmaß an Individualität aufweisen.
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Ein Titel, den es schon mehrfach gibt, kann doch gar nicht "kennzeichnungskräftig" sein. Oder verstehe ich das falsch?
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Rübenach Exposéadler
R
Beiträge: 2832
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R 27.06.2019 09:05
von Rübenach
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Was kennzeichnungskräftig ist, entscheiden am Ende die Gerichte. So ist Autozeitung schon kennzeichnungskräftig.
Wenn es einen Titel bereits mehrfach gibt, kann das verschieden Gründe haben. Vielleicht ist es dem Titelschutzberechtigten einfach nicht aufgefallen, vielleicht ist es ihm zu viel Mühe, die Sache zu verfolgen, vielleicht hat er sein Einverständnis erklärt.
Nehmen wir mal an, du veröffentlichst den SF-Thriller Der Angriff der Killerviren. Ich habe aber vor zwei Monaten Titelschutz für mein sich im Druck befindliches Computerfachbuch gleichen Titels reklamiert. Ich könnte dich jetzt zwingen, den Buch umzubenennen. Aber ich muss es nicht tun.
Auf jeden Fall kann man aus meiner Unlust, zum Anwalt zu rennen, nicht schließen, dass der Titel nicht kennzeichnungskräftig sei.
_________________ "Vielleicht sollten mehr Leute Schreibblockaden haben." Joy Williams |
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Rainer Prem Reißwolf
R Alter: 66 Beiträge: 1270 Wohnort: Wiesbaden
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R 27.06.2019 09:38
von Rainer Prem
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Rübenach hat Folgendes geschrieben: | ...
Nehmen wir mal an, du veröffentlichst den SF-Thriller Der Angriff der Killerviren. Ich habe aber vor zwei Monaten Titelschutz für mein sich im Druck befindliches Computerfachbuch gleichen Titels reklamiert. ... |
Den Titelschutz kannst du anmelden, wirst ihn aber wohl nicht durchsetzen können. Nicht bei 579 Treffern auf Google, Artikel, die teilweise schon zehn Jahre alt sind. Das ist "prior art".
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Kiara Reißwolf
Alter: 44 Beiträge: 1403 Wohnort: bayerisch-Schwaben
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23.02.2020 20:30
von Kiara
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Ich möchte hier aus gegebenem Anlass meine Frage loswerden:
Mein zweiter Band hatte bisher den Arbeitstitel "Schatten des Zorns" in der Buchreihe "Düstere Lande", die Veröffentlichung sollte bald erfolgen, steht jedoch noch aus.
Vorgestern, am 21.02., wurde doch tatsächlich ein Buch mit dem Titel "Schatten des Zorns" veröffentlicht.
Nun stehe ich vor dem Problem:
"Schatten des Zorns" lassen, weil ja der Reihentitel "Düstere Lande" dabei steht,
oder den Titel ändern.
Der Titelschutz für "Schatten des Zorns" ist ja automatisch für den anderen Autoren erteilt, doch greift dieser auch, wenn ein Reihentitel dabei steht? Ich würde den Reihentitel nicht im Titel aufführen, so war eigentlich nicht der Plan. Der Reihentitel würde nachfolgend vermerkt sein, in etwa: Aus der Reihe "Düstere Lande".
Danke für eure Gedanken!
_________________ Zum Schweigen fehlen mir die Worte.
- Düstere Lande: Das Mahnmal (2018)
- Düstere Lande: Schatten des Zorns (2020)
- Düstere Lande: Die dritte Klinge (2023) |
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Willebroer Show-don't-Tellefant
Beiträge: 5444 Wohnort: OWL
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23.02.2020 21:19
von Willebroer
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Als Nichtjurist würde ich spontan (also nichtjuristisch) sagen: Der Buchtitel ist entscheidend, nicht der Reihentitel, weil er deutlich auf dem Cover steht. Also wirst du wohl um eine Titeländerung nicht herumkommen.
Solche Fälle sind der Grund, warum sich viele Verlage eine Titelschutzanzeige im Börsenblatt leisten. Das empfiehlt sich besonders bei Titeln, die - mit Verlaub - relativ unspezifisch sind und auf viele Bücher passen könnten.
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Bea H2O Leseratte
Beiträge: 180
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23.02.2020 22:48
von Bea H2O
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Wie ärgerlich! Ich bin auch kein Jurist, würde aber vermuten, dass Willebroer Recht hat.
Super schade, da dir der Titel vermutlich am Herzen liegt (Ich finde den übrigens auch schön gewählt), aber vllt schaffst du es ja, ihn leicht abzuwandeln, ohne dass es dich zu sehr stört.
LG und viel Erfolg
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Beka Exposéadler
Beiträge: 2374
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24.02.2020 13:33
von Beka
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Als Untertitel einer Reihe darf es sein, da ist der Reihentitel entscheidend.
Beispiele
Aufbruch in ein neues Leben: Die Hebammen-Saga 1 (Linda Winterberg - Aufbau))
Aufbruch in ein neues Leben: Das Weingut 2 (Marie Lacrosse - Goldmann)
Café Engel: Eine neue Zeit (Marie Lamballe - Bastei)
Eine neue Zeit: Die Hansen-Saga 2 (Ellin Carsta - Tinte&Feder)
Nicht ganz gleich, aber fast:
Zeiten des Aufbruchs: Jahrhundert-Trilogie 2 (Carmen Korn - Kindler)
Zeit des Aufbruchs: Die Gutshaus-Saga 3 (Anne Jacobs - Blanvalet
Auch meinen nächsten Titel gibt es schon zweimal als Untertitel einer Reihe,
ich habe den Verlag darauf aufmerksam gemacht. Anwort: Kein Problemn da die anderen beiden Untertitel sind, es bei uns aber der Hauptitel.
_________________ *Die Sehnsucht der Albatrosse*
*Das Geheimnis des Nordsterns*
*Die Tochter der Toskana*
*Das Gutshaus in der Toskana*
*Sterne über der Toskana*
*Der Himmel über Amerika - Rebekkas Weg*
*Der Himmel über Amerika - Esthers Entscheidung*
*Der Himmel über Amerika - Leahs Traum*
*Anita Garibaldi - Ein Leben für die Freiheit*
*Bergleuchten* |
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Bea H2O Leseratte
Beiträge: 180
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24.02.2020 13:45
von Bea H2O
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Aber müsste dann nicht auch der Reihentitel im Titel offiziell mitgenannt werden? Das ist zumindest in deinem Beispiel so.
LG
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Beka Exposéadler
Beiträge: 2374
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24.02.2020 14:43
von Beka
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Bea H2O hat Folgendes geschrieben: | Aber müsste dann nicht auch der Reihentitel im Titel offiziell mitgenannt werden? Das ist zumindest in deinem Beispiel so.
LG |
Ja. Aber Kiara schreibt doch, dass der Reihentitel dabei steht.
_________________ *Die Sehnsucht der Albatrosse*
*Das Geheimnis des Nordsterns*
*Die Tochter der Toskana*
*Das Gutshaus in der Toskana*
*Sterne über der Toskana*
*Der Himmel über Amerika - Rebekkas Weg*
*Der Himmel über Amerika - Esthers Entscheidung*
*Der Himmel über Amerika - Leahs Traum*
*Anita Garibaldi - Ein Leben für die Freiheit*
*Bergleuchten* |
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Kiara Reißwolf
Alter: 44 Beiträge: 1403 Wohnort: bayerisch-Schwaben
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24.02.2020 15:45
von Kiara
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Ich bin unschlüssig, ob ich den Reihentitel im Titel erwähnen soll.
Aber es ist wohl die beste Lösung, so scheint es mir jedenfalls, wenn ich den Untertitel beibehalten möchte.
Habt ihr schlechte / gute Erfahrungen mit vorangestellten Reihentiteln gemacht oder ist es "wurscht"?
_________________ Zum Schweigen fehlen mir die Worte.
- Düstere Lande: Das Mahnmal (2018)
- Düstere Lande: Schatten des Zorns (2020)
- Düstere Lande: Die dritte Klinge (2023) |
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Bea H2O Leseratte
Beiträge: 180
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24.02.2020 15:52
von Bea H2O
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Für mich als Leser würde da per se nichts dagegen sprechen. Ich frage mich nur, ob es verwirrend sein könnte, dass dann bei Band 1 noch keine Reihe mitgenannt war.
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