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Keine Vertragsausführung erhalten

 
 
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Roland_M_Horn
Schneckenpost
R


Beiträge: 9



R
Beitrag15.11.2018 18:27
Keine Vertragsausführung erhalten
von Roland_M_Horn
eBook pdf-Datei Antworten mit Zitat

Hallo,

ich habe im Mai dieses Jahres beim gleichen Verlag zwei Verlagsverträge unterschrieben und immer noch keine Ausgführung zugeschickt gekommen. Anfangs hieß es, man fände die Verträge nicht mehr und die unterschriftsberechtige Verlergerin sei im Krankenhaus und später anderweilig verhindert. Nun ist sie wieder da und man habe den Vertrag wieder gefunden und müsse ihn nur noch zur Post geben. - Aber ich warte schon wieder eine Woche.

Ich denke (hoffe), dass die Vertragsausführungen in den nächsten Tagen noch eintrudeln, möchte aber vorsorglich schon mal fragen, wie es sich rechtlich verhält, wenn der Vertrag NICHT eintrudelt? Schließlich weiß ich nicht, ob der Verlag vom Verleger unzerzeichnet wurde, kann auf bestimmte Passagen, die ich bräuchte, nicht zugreifen, kann nicht ersehen, bis wann die Bücher veröffentlicht sein müssen, bevor ich eine Frist setzen kann etc. pp.). Theoretisch könnte der Verlag ja sagen (obwohl ich nicht glaube, dass er das tut), er habe nie unterschrieben und somit bestünde kein Vertragsverhältnis; auf der anderen Seite kann ich die Bücher aber nicht an einen anderen Verlag geben, weil ICH ja den Vertrag unterschrieben habe!. Das ist doch irgendwie unfair. Daher meine o. g. Frage.

Vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen.

Gruß
Roland
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Willebroer
Geschlecht:männlichShow-don't-Tellefant


Beiträge: 5442
Wohnort: OWL


Beitrag15.11.2018 18:48

von Willebroer
Antworten mit Zitat

Normalerweise läuft es umgekehrt: Man bekommt vom Verlag einen Vertrag in zwei Exemplaren zugeschickt. Eins schickt man zurück, das andere hat man als Beleg.

Theoretisch könntest du dem Verlag eine Frist setzen. Wenn bis dahin kein Vertrag eintriff, bist du an nichts gebunden. Ist natürlich kein guter Einstieg in eine Zusammenarbeit.
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Gast







Beitrag15.11.2018 20:51

von Gast
Antworten mit Zitat

Hallo!

Ohne Vertrag keine Verpflichtung für beide Seiten.

Wie kommt der Vertrag zustande? Durch 2 übereinstimmende Willenserklärungen, die zugangsbedürftig sind, mündlich wie schriftlich abgegeben werden können. Wenn die Abgabe mündlich abgegeben wird, kann die fehlende Schriftform zu Beweisproblemen im Falle des Bestreitens führen.

In diesem Fall: Kein Vertrag, nichts Verwertbares.

Gruß

attingat
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Gerling
Geschlecht:männlichExposéadler
G

Alter: 59
Beiträge: 2365
Wohnort: Braunschweig


G
Beitrag15.11.2018 22:22

von Gerling
Antworten mit Zitat

Zitat:
Hallo!

Ohne Vertrag keine Verpflichtung für beide Seiten.

Wie kommt der Vertrag zustande? Durch 2 übereinstimmende Willenserklärungen, die zugangsbedürftig sind, mündlich wie schriftlich abgegeben werden können. Wenn die Abgabe mündlich abgegeben wird, kann die fehlende Schriftform zu Beweisproblemen im Falle des Bestreitens führen.

In diesem Fall: Kein Vertrag, nichts Verwertbares.

Gruß

attingat


Wenn eine mündliche Willenserklärung “zugangsbedürftig“ ist, wie macht man das ...?


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Gast







Beitrag15.11.2018 22:54

von Gast
Antworten mit Zitat

Hallo Gerling,

rechtlich ist das recht einfach. Ein Vertrag kommt durch 2 übereinstimmende Willenserklärungen (WE) zustande, nämlich durch Angebot und Annahme. Die WE müssen zugehen. Wird die WE schriftlich abgegeben, ist sie zugegangen, wenn sie in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist. Wann dies der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Beispiel: Ist die WE schon zugegangen, wenn sie in Briefkasten gelegt wird oder muss der Empfänger positiver Kenntnis erlangt haben (er hat den Brief gelesen). Es gibt weitere beliebte Fragen. Was ist, wenn eine einseitige WE (Kündigung) zugehen soll, der Adressat aber im Urlaub ist. Es ist in diesem Fall danach zu differenzieren, ob er mit der Kündigung rechnen musste oder nicht. Das ist nur eine kleine Abhandlung, es gäbe dazu noch viel mehr zu sagen.

Wird die WE mündlich abgegeben, geht sie regelmäßig zu, wenn der Adressat sie hört. Auch hier lassen sich Probleme konstruieren. Der Adressat ist taub. Die WE wird einem Dritten gegenüber mdl. abgegeben, der sie dem Adressaten weitergibt. Wie bewegen uns hier im  Bereich der Stellvertretungsrechts, was eine eigene Vorlesung wäre.

Ganz abgesehen von den gegebenen Hinweisen, gilt Folgendes: Die WE teilt sich auf in Wille und Erklärung. Wie sollte es anders sein. Es gibt Rechtsprobleme sowohl bei der Äußerung des Willens wie bei dessen Erklärung. Klassiker. Bei der Versteigerung hält A die Hand hoch, um seinen Freund zu grüßen und ersteigert nebenbei einen Rubens. Anderer Klassiker, den uns die Kölner eingebrockt haben. A bestellt in Köln einen halven Hahn und ärgert sich, dass er kein Hähnchen bekommt.

Das war's. Bin erschöpft.

Gruß

attingat
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Lki
Geschlecht:weiblichEselsohr


Beiträge: 483



Beitrag15.11.2018 23:03

von Lki
Antworten mit Zitat

Gerling hat Folgendes geschrieben:
Zitat:
Hallo!

Ohne Vertrag keine Verpflichtung für beide Seiten.

Wie kommt der Vertrag zustande? Durch 2 übereinstimmende Willenserklärungen, die zugangsbedürftig sind, mündlich wie schriftlich abgegeben werden können. Wenn die Abgabe mündlich abgegeben wird, kann die fehlende Schriftform zu Beweisproblemen im Falle des Bestreitens führen.

In diesem Fall: Kein Vertrag, nichts Verwertbares.

Gruß

attingat


Wenn eine mündliche Willenserklärung “zugangsbedürftig“ ist, wie macht man das ...?


Sie ist zugegangen, wenn man davon ausgehen darf, dass der Empfänger sie verstanden hat. Ich glaub, da gibt es irgendeinen Theorienstreit zu, wie immer in Jura. Razz Bin ich froh, das ich damit nix mehr zu tun habe.

Aber um noch meine fünf Cent für den Threadersteller in den Topf zu werfen: Wenn du keine unterzeichnete Ausführung erhältst, kannst du dich als nicht gebunden betrachten. Frist setzen, warten, fertig. Mir rollen sich bei so einer unprofessionellen Organisation immer die Fußnägel auf. Man hätte dir zwei (oder drei) unterschriebene Ausführungen schicken müssen, sodass du eine behalten kannst. Ist das denn ein kleiner oder ein großer Verlag?


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Corey123
Geschlecht:männlichLeseratte
C


Beiträge: 124



C
Beitrag16.11.2018 00:09

von Corey123
Antworten mit Zitat

Willebroer hat Folgendes geschrieben:
Normalerweise läuft es umgekehrt: Man bekommt vom Verlag einen Vertrag in zwei Exemplaren zugeschickt. Eins schickt man zurück, das andere hat man als Beleg.

Theoretisch könntest du dem Verlag eine Frist setzen. Wenn bis dahin kein Vertrag eintriff, bist du an nichts gebunden. Ist natürlich kein guter Einstieg in eine Zusammenarbeit.

Bist du dir da sicher? Immerhin wird es ja schwer zu beweisen sein, dass man keinen Vertrag bekommen hat. Eine blöde Situation. Ich hatte das gleiche Problem einmal mit einer Agentur.
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Gast







Beitrag16.11.2018 00:38

von Gast
Antworten mit Zitat

Hallo!

Man setzt eine Frist (konkretes Datum) mit Ablehnungsandrohung, wobei eine Frist von 10 Tagen regelmäßig als angemessen gilt. Geschieht dann nichts, ist die Sache erledigt. Es steht der Gegenseite frei, sich dennoch eines Rechts zu berühmen, dann möge sie klagen. Wer auf Nummer sicher gehen will, fügt dem Ablehnungsschreiben ein Empfangsbekenntnis bei oder stellt förmlich mit Postzustellungsurkunde zu. Viel mehr kann man aus rechtlicher Sicht nicht machen.

Gruß

attingat
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Roland_M_Horn
Schneckenpost
R


Beiträge: 9



R
Beitrag16.11.2018 01:54

von Roland_M_Horn
pdf-Datei Antworten mit Zitat

Zitat:
Ist das denn ein kleiner oder ein großer Verlag?


Eher ein kleiner.

Gruß
Roland
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Roland_M_Horn
Schneckenpost
R


Beiträge: 9



R
Beitrag16.11.2018 09:47

von Roland_M_Horn
pdf-Datei Antworten mit Zitat

Hallo Willebroer,

ich habe mich damals schon gewundert, dass ich nur *eine*  Ausführung erhalten habe. Deshalb schrieb ich auch in meinem Brief: "Sehr geehrte(r)...,
anbei sende ich Ihnen die unterschriebenen Verträge. Da ich nur eine Ausführung pro Buch bekommen habe, nehme ich an, dass ich meine Ausführung als Kopie – also einschließlich meiner Unterschrift – zurückbekomme?"
Bei meinen anderen Verlagen hatte ich entweder die Variante, die Du beschreibst, oder die, dass ich zwei ungezeichnete zugesandt bekam, beide zurückschicken musste und dann eine vom Verlag unterzeichnete zurückbekam.

Gruß
Roland


Willebroer hat Folgendes geschrieben:
Normalerweise läuft es umgekehrt: Man bekommt vom Verlag einen Vertrag in zwei Exemplaren zugeschickt. Eins schickt man zurück, das andere hat man als Beleg.

Theoretisch könntest du dem Verlag eine Frist setzen. Wenn bis dahin kein Vertrag eintriff, bist du an nichts gebunden. Ist natürlich kein guter Einstieg in eine Zusammenarbeit.
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Acrilia
Gänsefüßchen
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Beiträge: 31



A
Beitrag09.01.2019 12:27

von Acrilia
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Hast du denn inzwischen deinen Vertrag bekommen?
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Pickman
Geschlecht:männlichPlottdrossel


Beiträge: 2292
Wohnort: Zwischen Prodesse und Delectare


Beitrag27.01.2019 17:27

von Pickman
Antworten mit Zitat

Hi,

da haben sich ja zwei Profis getroffen.

Spaß beiseite. Hier mein Rat:

1. Niemals einen Arbeits-, Miet- oder sonst wie wichtigen Vertrag unterschreiben, der nicht schon bei der Unterschrift in zwei Ausfertigungen auf dem Tisch liegt.

Da hier das Kind aber schon in den Brunnen gefallen ist:

2. Bei rechtlichen Problemen immer einen Rechtsanwalt konsultieren. Auch das netteste Forum ersetzt den rechtsanwaltlichen Rat nicht. Eine Erstberatung kostet nicht die Welt.

Cheers

Pickman


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Tempus fugit.
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