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Nina Dichterin
Beiträge: 5002 Wohnort: Berlin
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17.02.2018 11:56 Die Sache mit den Steuern von Nina
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Hallo zusammen,
ich blicke nicht so ganz durch, was die Steuern angeht und habe ein paar Fragen dazu.
1.) Angenommen, ich veröffentliche ein Buch, im Selbstverlag oder auch bei einem Verlag, muss ich mich dann selbständig melden? Was ich gehört habe, ist, dass wenn der Verkauf eines Buches gering ist, dann zählt das nicht als Schriftstellerei und Selbständigkeit, sondern als "Liebhaberei". Ist das so korrekt? Aber das würde sich ja erst nach Jahren herausstellen, oder wie wird das beurteilt? Jährlich? Weil, das Finanzamt unterstellt doch, dass man sogenannte Gewinnabsichten hat, wenn man ein Buch veröffentlicht, richtig?
2.) Wenn ich bei einem Literatur-/Schreib-Wettbewerb ein Preisgeld gewinne, muss ich das versteuern, richtig? Gilt das dann als selbständiges Einkommen oder Nebeneinkommen, oder wie wird das dann bewertet? Und behalte ich dann meinen bisherigen Status, oder gelte ich dann als selbständig? Oder beides?
Wie macht Ihr das? Ich kapiere das nicht wirklich, merkt man schon, ne? *lach* Ein paar (er-)klärende Antworten würden mir sehr helfen. Da hier so viele Leute schon veröffentlicht haben usw., hoffe ich, ich bekomme ein paar Antworten, die ich verstehe und mit denen ich etwas mehr Klarheit bekomme. Danke schon mal.
LG
Nina
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Willebroer Show-don't-Tellefant
Beiträge: 5437 Wohnort: OWL
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17.02.2018 13:53
von Willebroer
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Hallo Nina,
so kompliziert ist das dann doch nicht. Als Autor ist man freischaffender Künstler, da braucht man keine Gewerbeanmeldung. Anders wäre es, wenn du deine Bücher im größeren Stil selber verkaufen würdest. Das lassen wir mal raus.
Wenn du sowieso eine Steuererklärung abgibst, dann füllst du zusätzlich das Formular "Einkünfte aus selbständiger Arbeit bzw. freiberuflicher/künstlerischer Tätigkeit" aus, legst den Abrechnungsbeleg vom Verlag dazu bzw. Kopie des Auszugs mit dem Zahlungseingang dazu, und gut ist.
Falls die Einnahmen einen bestimmten Betrag übersteigen (ca. 1.000 Euro), mußt du mit einem Vorauszahlungsbescheid für das folgende Jahr rechnen. Dann am besten rückfragen bzw. Widerspruch einlegen und die Sache erklären. Manchmal wird direkt nachgefragt, ob das regelmäßges Einkommen ist.
Wenn du über Elster deine Erklärung abgibst, findest du da das passende Formular. Falls nicht, gibt es die beim Finanzamt (bei uns kann man den "Pförtner" fragen).
Finanzamt und Sozialversicherung sind zwei verschiedene Dinge, da gelten auch verschiedene Bedingungen bzw. Freibeträge.
Der vielzitierte "Liebhaberparagraf" spielt nur eine Rolle, wenn du Verluste machst und die mit deinem übrigen Einkommen verrechnen willst. Als Verleger hat man oft damit zu tun, als Autor aber so gut wie nie.
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Murmel Schlichter und Stänker
Alter: 68 Beiträge: 6380 Wohnort: USA
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17.02.2018 15:00
von Murmel
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Wenn du Geld für eine Lesung bekommst, dann musst du das versteuern. Die Kosten, die dabei entstanden sind, kannst du als Werbemaßnahme geltend machen.
Da kommt der Liebhaberparagraph ins Spiel, wenn das Finanzamt zwar deine Einnahme einrechnet, aber nicht deine Ausgabe.
Wenn ich das noch so richtig in Erinnerung habe.
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Willebroer Show-don't-Tellefant
Beiträge: 5437 Wohnort: OWL
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17.02.2018 15:51
von Willebroer
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Murmel hat Folgendes geschrieben: |
Da kommt der Liebhaberparagraph ins Spiel, wenn das Finanzamt zwar deine Einnahme einrechnet, aber nicht deine Ausgabe. |
Doch, die Kosten kann man immer von den Einnahmen abziehen. Und wenn man mehr ausgibt als einnimmt, kann man das evt. als Verlustvortrag auf das nächste Jahr verschieben. Aber nur wenn das Verhältnis stimmt, also nicht ein Luxushotel für 300 Euro gelten machen, wenn man für die Lesung nur 50 Euro bekommt.
Aber meistens wird es eh unter den Freibeträgen liegen.
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MrT Klammeraffe
Beiträge: 726
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17.02.2018 16:09
von MrT
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Um nicht einen neuen Beitrag zu eröffnen, der das selbe Grundthema hat, hänge ich mich einfach mal an diesen.
Mich würde interessieren, ob Dinge wie GEZ, Strom, Telefon, etc. bei der Steuer mit angegeben werden können / sollten (bezogen auf meine schreibende Nebentätigkeit).
Das Steuerbüro meint, dass dies zu einem gewissen Anteil möglich sei, jedoch immer individuell gesehen werden müsse. Man wollte / konnte mir nicht sagen, von welchem Anteil wir sprechen.
Auch frage ich mich, wenn die obige Aussage zutreffen sollte, welche Unterlagen als Nachweis notwendig sind, um doppelte Weg zu vermeiden.
Ich hoffe, dass meine Fragen nicht zu schwierig zu beantworten sind.
_________________ "Zwei Engel wider Willen", theaterboerse, 08/2017 |
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Willebroer Show-don't-Tellefant
Beiträge: 5437 Wohnort: OWL
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17.02.2018 16:26
von Willebroer
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MrT hat Folgendes geschrieben: |
Mich würde interessieren, ob Dinge wie GEZ, Strom, Telefon, etc. bei der Steuer mit angegeben werden können / sollten (bezogen auf meine schreibende Nebentätigkeit). |
Hallo MrT,
das ist schwierig und einfach zugleich. Grundsätzlich kannst du nichts abziehen, was sowieso jeder hat und bezahlt. GEZ mit Sicherheit nicht. Als Autor Stromkosten gelten zu machen - auch unwahrscheinlich, vielleicht mit Arbeitszimmer und einem eigenen Stromzähler, aber dann nur, wenn du das hauptberuflich machst. Telefon vermutlich nur mit Einzelnachweis.
Fachbücher und dgl. dagegen schon. Aber auch da kommt es oft auf das Finanzamt an, wie großzügig das gehandhabt wird. Manchmal hat ein Steuerberater mehr Entgegenkommen, aber ob das sein Honorar ausgleicht (das darf man übrigens meistens nicht mehr absetzen)?
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novalee.white Leseratte
N Alter: 35 Beiträge: 115
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N 17.02.2018 16:38
von novalee.white
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MrT hat Folgendes geschrieben: | Mich würde interessieren, ob Dinge wie GEZ, Strom, Telefon, etc. bei der Steuer mit angegeben werden können / sollten (bezogen auf meine schreibende Nebentätigkeit). |
Die Dinge die du aufführst sind steuerlich nicht einzubeziehen, zumindest nicht im Regelfall (versuchen kann man natürlich alles). Was du allerdings versteuern kannst sind Rechnungen für Material (Papier/Notizbücher/Stifte/Druckerpatronen), Fahrkarten zu Buchmessen, Fortbildungen, Lesungen, oder auch einen neuen Computer oder eine Schreibsoftware. Also direkte Dinge die du gekauft hast, um damit später Geld zu verdienen (durch das Schreiben).
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wortaholic Wortedrechsler
W
Beiträge: 67
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W 17.02.2018 19:01
von wortaholic
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MrT hat Folgendes geschrieben: |
Mich würde interessieren, ob Dinge wie GEZ, Strom, Telefon, etc. bei der Steuer mit angegeben werden können / sollten (bezogen auf meine schreibende Nebentätigkeit). |
Bestimmte Berufsgruppen können einen Pauschalabzug für Betriebsausgaben geltend machen (ohne Einzelnachweis der Ausgaben).
Bei hauptberuflicher schriftstellerischer Tätigkeit beträgt der Pauschalabzug 30 Prozent der Betriebseinnahmen, höchstens jedoch 2.455 Euro jährlich.
Bei schriftstellerischer Nebentätigkeit beträgt der Pauschalabzug 25 Prozent der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens 614 Euro jährlich.
Wer höhere Ausgaben hat, greift natürlich zum Einzelnachweis.
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MrT Klammeraffe
Beiträge: 726
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17.02.2018 20:38
von MrT
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Willebroer hat Folgendes geschrieben: | Grundsätzlich kannst du nichts abziehen, was sowieso jeder hat und bezahlt. GEZ mit Sicherheit nicht. Als Autor Stromkosten gelten zu machen - auch unwahrscheinlich (...) |
Diesen Gedanken hatte ich ebenfalls, auch wenn mein Steuerbüro anderer Meinung ist, es mir nur nicht verständlich erklären konnte. Auf jeden Fall werde ich beim nächsten Termin noch einmal gezielt nachfragen.
wortaholic hat Folgendes geschrieben: | Bei schriftstellerischer Nebentätigkeit beträgt der Pauschalabzug 25 Prozent der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens 614 Euro jährlich. |
Könntest du bitte noch genauer darauf eingehen, bzw. eine Quelle nennen, wo ich mich belesen kann? Damit würdest du mir (sicher auch anderen) sehr helfen.
_________________ "Zwei Engel wider Willen", theaterboerse, 08/2017 |
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MrT Klammeraffe
Beiträge: 726
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17.02.2018 20:42
von MrT
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novalee.white hat Folgendes geschrieben: | Was du allerdings versteuern kannst sind Rechnungen für Material (Papier/Notizbücher/Stifte/Druckerpatronen), Fahrkarten zu Buchmessen, Fortbildungen, Lesungen, oder auch einen neuen Computer oder eine Schreibsoftware. |
Für diese Dinge habe ich bereits Quittungen gesammelt. Allerdings bin ich mir nicht sicher, ob und wie (sofern notwendig) ich diese Nachweise für die Steuer aufbereiten sollte. Ob nur sammeln und chronologisch abheften, aufkleben, in einer Tabelle erfassen o. ä. m.
_________________ "Zwei Engel wider Willen", theaterboerse, 08/2017 |
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Willebroer Show-don't-Tellefant
Beiträge: 5437 Wohnort: OWL
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Willebroer Show-don't-Tellefant
Beiträge: 5437 Wohnort: OWL
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17.02.2018 23:03
von Willebroer
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MrT: Quittungen einfach chronologisch abheften (nach Jahr, evt. Monat zwecks Überblick, wenn es sehr viele sind). Lohnt sich aber nur, wenn der Betrag pro Jahr die Pauschalbeträge und die Einnahmen überschreitet.
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MrT Klammeraffe
Beiträge: 726
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17.02.2018 23:56
von MrT
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Thx Willebroer, die Links werde ich mir die nächsten Tage genauer ansehen.
Viele Quittungen sind es nicht. Ich werde sie aber zum Steuerbüro mitnehmen und mich überraschen lassen.
_________________ "Zwei Engel wider Willen", theaterboerse, 08/2017 |
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wortaholic Wortedrechsler
W
Beiträge: 67
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W 18.02.2018 01:16
von wortaholic
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MrT hat Folgendes geschrieben: |
wortaholic hat Folgendes geschrieben: | Bei schriftstellerischer Nebentätigkeit beträgt der Pauschalabzug 25 Prozent der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens 614 Euro jährlich. |
Könntest du bitte noch genauer darauf eingehen, bzw. eine Quelle nennen, wo ich mich belesen kann? Damit würdest du mir (sicher auch anderen) sehr helfen. |
z.B.
https://www.mediafon.net/ratgeber_haupttext.php3?si=5a88b64e73f53&id=40e57cca38dd0
oder Einkommenssteuergesetz
http://bmf-esth.de/esth/2016/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen/8-Die-einzelnen-Einkunftsarten/c-Selbstaendige-Arbeit/Paragraf-18/h-18-2.html
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MrT Klammeraffe
Beiträge: 726
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18.02.2018 10:56
von MrT
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Danke wortaholic. Dies hilft mir auf jeden Fall schon mal weiter.
_________________ "Zwei Engel wider Willen", theaterboerse, 08/2017 |
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Nina Dichterin
Beiträge: 5002 Wohnort: Berlin
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18.02.2018 14:02
von Nina
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Hallo Willebroer,
danke Dir für die Erklärungen. Das liest sich doch schon einigermaßen verständlich. Dann ist also nichts weiter zu tun, d.h. wie sonst auch, die Lohnsteuerjahresausgleich-Erklärung abliefern und dann das Extra-Blatt dazu. Das klingt überschaubar.
Du schreibst, ich müsse dann Widerspruch erteilen, gegen den Vorauszahlungsbescheid. Mit der Begründung, geringes (Extra-)Einkommen (?)?
Wie meinst Du das mit der Sozialversicherung? Was ist denn da zu beachten?
Danke schon mal bis hierhin für Deine sehr hilfreichen Erklärungen.
LG
Nina
Willebroer hat Folgendes geschrieben: | Hallo Nina,
so kompliziert ist das dann doch nicht. Als Autor ist man freischaffender Künstler, da braucht man keine Gewerbeanmeldung. Anders wäre es, wenn du deine Bücher im größeren Stil selber verkaufen würdest. Das lassen wir mal raus.
Wenn du sowieso eine Steuererklärung abgibst, dann füllst du zusätzlich das Formular "Einkünfte aus selbständiger Arbeit bzw. freiberuflicher/künstlerischer Tätigkeit" aus, legst den Abrechnungsbeleg vom Verlag dazu bzw. Kopie des Auszugs mit dem Zahlungseingang dazu, und gut ist.
Falls die Einnahmen einen bestimmten Betrag übersteigen (ca. 1.000 Euro), mußt du mit einem Vorauszahlungsbescheid für das folgende Jahr rechnen. Dann am besten rückfragen bzw. Widerspruch einlegen und die Sache erklären. Manchmal wird direkt nachgefragt, ob das regelmäßges Einkommen ist.
Wenn du über Elster deine Erklärung abgibst, findest du da das passende Formular. Falls nicht, gibt es die beim Finanzamt (bei uns kann man den "Pförtner" fragen).
Finanzamt und Sozialversicherung sind zwei verschiedene Dinge, da gelten auch verschiedene Bedingungen bzw. Freibeträge.
Der vielzitierte "Liebhaberparagraf" spielt nur eine Rolle, wenn du Verluste machst und die mit deinem übrigen Einkommen verrechnen willst. Als Verleger hat man oft damit zu tun, als Autor aber so gut wie nie. |
Danke auch an Dich, Murmel.
Murmel hat Folgendes geschrieben: | Wenn du Geld für eine Lesung bekommst, dann musst du das versteuern. Die Kosten, die dabei entstanden sind, kannst du als Werbemaßnahme geltend machen.
Da kommt der Liebhaberparagraph ins Spiel, wenn das Finanzamt zwar deine Einnahme einrechnet, aber nicht deine Ausgabe.
Wenn ich das noch so richtig in Erinnerung habe. |
Hallo MrT,
weil Deine Frage nichts mit meinen Fragen zu tun hat (ich kanns jedenfalls nicht erkennen), das nächste Mal bitte einen eigenen Faden dafür, danke.
LG
Nina
MrT hat Folgendes geschrieben: | Um nicht einen neuen Beitrag zu eröffnen, der das selbe Grundthema hat, hänge ich mich einfach mal an diesen.. |
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Willebroer Show-don't-Tellefant
Beiträge: 5437 Wohnort: OWL
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18.02.2018 16:53
von Willebroer
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Nina hat Folgendes geschrieben: | Du schreibst, ich müsse dann Widerspruch erteilen, gegen den Vorauszahlungsbescheid. Mit der Begründung, geringes (Extra-)Einkommen (?)?
Wie meinst Du das mit der Sozialversicherung? Was ist denn da zu beachten?
Danke schon mal bis hierhin für Deine sehr hilfreichen Erklärungen.
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Hallo Nina,
das mit der Vorauszahlung habe ich nur vorsichtshalber erwähnt. In deinem Fall ist das eher unwahrscheinlich. Aber manchmal schätzt ein Sachbearbeiter die Situation nicht richtig ein, die haben halt auch nicht viel Zeit.
Für die Sozialversicherung, also Krankenkasse, Rente und Pflegeversicherung gelten ganz eigene Bedingungen und Beitragssätze. Deshalb einfach dort nachfragen. Ich weiß nicht, ob du für solche Einkünfte Renten und AL-Beitrag zahlen müßtest. Am besten erst nachfragen, wenn das Geld da ist, sonst verlangen die womöglich auch was vorher. Oft richten die sich aber dann nach dem Steuerbescheid.
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Nina Dichterin
Beiträge: 5002 Wohnort: Berlin
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20.02.2018 10:56
von Nina
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Hallo Willebroer,
okay. Und das mit der Sozialversicherungs-/Renten-/Krankenkasse klingt etwas kompliziert - ich werde es so halten, wie Du mir rätst: Abwarten, bis es soweit ist und dann nachhören. Danke Dir sehr.
Edit: Diese Sozialversicherungs/Rentensache gilt nur für/bei Buchveröffentlichung, oder? Oder gilt das auch für Geld-Preise, die ich bei einem Wettbewerb gewinne?
LG
Nina
Willebroer hat Folgendes geschrieben: |
Hallo Nina,
das mit der Vorauszahlung habe ich nur vorsichtshalber erwähnt. In deinem Fall ist das eher unwahrscheinlich. Aber manchmal schätzt ein Sachbearbeiter die Situation nicht richtig ein, die haben halt auch nicht viel Zeit.
Für die Sozialversicherung, also Krankenkasse, Rente und Pflegeversicherung gelten ganz eigene Bedingungen und Beitragssätze. Deshalb einfach dort nachfragen. Ich weiß nicht, ob du für solche Einkünfte Renten und AL-Beitrag zahlen müßtest. Am besten erst nachfragen, wenn das Geld da ist, sonst verlangen die womöglich auch was vorher. Oft richten die sich aber dann nach dem Steuerbescheid. |
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Nagini Leseratte
N
Beiträge: 165
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N 20.02.2018 11:50
von Nagini
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Zitat: | Oder gilt das auch für Geld-Preise, die ich bei einem Wettbewerb gewinne? |
Preisgelder, Stipendien und Zuschüsse zählen meist zu den "Betriebseinnahmen". Im Zweifelsfall fragt man am besten die Geldgeber, die dieses Preisgeld sicher nicht zum ersten Mal vergeben und längst wissen, wie es sich verhält.
https://www.steuertipps.de/selbststaendig-freiberufler/einnahmen-ueberschuss-rechnung/steuerpflicht-von-preisgeldern
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Nina Dichterin
Beiträge: 5002 Wohnort: Berlin
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20.02.2018 12:45
von Nina
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Danke Dir sehr, Nagini.
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Willebroer Show-don't-Tellefant
Beiträge: 5437 Wohnort: OWL
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20.02.2018 13:25
von Willebroer
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Nina hat Folgendes geschrieben: |
Edit: Diese Sozialversicherungs/Rentensache gilt nur für/bei Buchveröffentlichung, oder? Oder gilt das auch für Geld-Preise, die ich bei einem Wettbewerb gewinne?
LG
Nina |
Hallo Nina,
hier sind wir bei einem Grenzfall, deshalb kann ich dir nur sagen, nach welchen Kriterien es im Prinzip geht:
Steuern zahlen muß man grundsätzlich auf alle Einkommen.
Erst danach kommt dann der ganze Dschungel an Sonderregelungen, Vergünstigungen, Befreiung usw. usf.
Sozialversichung zahlt man auf alle Arbeitseinkommen, also nicht bei Erbschaften, Mieteinnahmen, Zinsen, Aktiengewinnen, kurz: alles, was einem sowieso schon zufällt oder was fast von selbst auf einen herabregnet.
Auch hier gibt es ein paar Sonderregelungen, aber die sind nicht so zahlreich.
Die Frage nach dem Preisgeld ist deshalb besonders interessant, weil sie ein Grenzfall sein kann:
Wenn du selber ausgezeichnet wirst (z. B. für dein Lebenswerk), wird das eher nicht belastet und bleibt SV- und steuerfrei (ebenso wie Lottogewinne).
Wenn du dagegen einen Preis für ein spezielles Werk erhältst, bekommst du das ja für die Arbeit und müßtest dafür auch Sozialbeiträge zahlen. Manchmal ist das aber Deutungssache und hat schon öfter die Gerichte beschäftigt. Falls das mal akut wird, frage lieber mal bei den Berufsverbänden, z. B. beim VS nach. Solche Streitfälle stehen oft nicht direkt im Gesetz, sondern wurden durch Verordnung oder ministerielle Erlasse geklärt oder durch die Rechtsprechung.
Die Veranstalter/Geldgeber zu fragen ist natürlich eine gute Idee (und ist am einfachsten), aber ganz verlassen kann man sich darauf auch nicht, weil nicht alle sich überhaupt um solche Fragen kümmern, gerade Kleinverlage.
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Nina C Klammeraffe
Alter: 36 Beiträge: 990 Wohnort: Op dr\' Jück
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21.02.2018 02:10
von Nina C
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Ergänzend:
Dich als Freiberufler anmelden und die entsprechende Steuererklärung (Anlage S) ausfüllen, musst du ohnehin nur, wenn sich dein freiberufliches Einkommen auf mehr als 400€ im Jahr summiert und du damit eine regelmäßige Tätigkeit mit regelmäßigem Einkommen anstrebst.
Wenn du also einen normalen Brotjob hast und mit einer Lesung und einem Roman per Sp im Jahr mal gerade 200€ verdienst, fällt der ganze Aufwand ohnehin flach, dann wird von der schon genannten "Liebhaberei" geredet.
Liebe Grüße
Auch-Nina =)
_________________ Wenn ihr nicht die gequälten Sklaven der Zeit sein wollt, macht euch trunken, ohn’ Unterlass! Mit Wein, mit Poesie mit Tugend, wie es euch gefällt. (Charles Baudelaire) |
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