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Der Rücktritt vom Vertrag: mögliche Folgen

 
 
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viscount
Geschlecht:männlichWortedrechsler
V

Alter: 48
Beiträge: 55



V
Beitrag18.02.2014 15:59
Der Rücktritt vom Vertrag: mögliche Folgen
von viscount
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Hallo, liebe kreative Gemeinde.
Mein Hirn hat mal wieder ein Horrorszenario fabriziert. Dafür eignet es sich hervorragend.
Beispiel: Autor x hat einen Vertrag, er liefert sein Manuskript ab, alles läuft bestens...
Plötzlich stellt er fest, dass ihm sein Werk nicht mehr gefällt. Mehr noch, er kommt zu dem Schluss, dass es totaler Mist ist und seiner Karriere mehr schaden als nützen würde. Auch eine neue Bearbeitung erscheint ihm unmöglich.
Er beschließt, von seinem Vertrag zurückzutreten.
Daher studiert er seinen Vertrag gründlich und merkt, dass ein solcher Fall vertraglich nicht explizit geregelt ist.
Frage: Kann sein Verlag trotz fehlender expliziter Regelungen in einem solchen Fall Schadensersatzansprüche gegen den Autor geltend machen? (z.B. Kosten für inzwischen angefallene Korrekturen etc.)
Wie seht ihr das?
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Murmel
Geschlecht:weiblichSchlichter und Stänker

Alter: 68
Beiträge: 6367
Wohnort: USA
DSFo-Sponsor


Beitrag18.02.2014 16:06

von Murmel
Antworten mit Zitat

Das ist in den Verträgen klar geregelt.

_________________
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viscount
Geschlecht:männlichWortedrechsler
V

Alter: 48
Beiträge: 55



V
Beitrag18.02.2014 18:39

von viscount
pdf-Datei Antworten mit Zitat

Danke für deine Antwort.
Ich prüfe gerade einen Vertrag, in dem solche Dinge überhaupt nicht geregelt sind und spiele sämtliche Szenarien durch.
Die Frage, die dahinter steckt, lautet natürlich:
Wie deutlich sollten Verträge sein?
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Fjodor
Geschlecht:männlichReißwolf


Beiträge: 1485



Beitrag18.02.2014 19:34

von Fjodor
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Alles kann nie geregelt sein.
Verträge werden geschlossen, um sie einzuhalten.
Tritt jemand zurück und ist für den speziellen Fall nichts geregelt, sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu Rate zu ziehen; dort gibt es spezielle Vorschriften - beim Autorenvertrag handelt es sich meines Wissens um einen Werkvertrag.
Tritt einer zurück vom Vertrag ist z.B. zu fragen: kann er oder will er den Vertrag nicht erfüllen. Der Grundsatz lautet, dass dem anderen Schaden aus der Nichterfüllung zu ersetzen ist .... sollte denn Schaden (Kosten) entstanden sein. Schaden könnte auch entgangener Gewinn sein. Also falls du ein Bestsellerautor bist und der Verlag in Hoffnung auf dein Werk fünf anderen Bestseller-Autoren den Laufpaß geben mußte, kann da schon was zusammenkommen.

Im Ernst: wer einen bedeutenden Vertrag unterzeichnet, sollte auf jeden Fall auch eine professionelle Einstellung mitbringen. Die von Dir als Beispiel genannten "Launen" würden von Unreife und Unprofessionalität zeugen. - Anders ist es, wenn man aus irgendeinem Grund daran gehindert ist, die Leistung zu erbringen. Dann werden beide Seiten danach schauen, wie man es doch noch bestmöglich hinbekommt. --- Würde ein Projekt sehr stark fristgebunden sein, aber noch kein Manuskript vorliegen, könnte man in den Vertrag eine Konventionalstrafe aufnehmen (wäre aber nicht ratsam, so etwas als Autor zu unterzeichnen). Daher werden mit unerfahrenen Leuten Verträge nur gemacht, wenn das Manuskript vorliegt, denn kein Verlag reißt sich darum, sich mit einem Autor gerichtlich streiten zu müssen.
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zwima
Geschlecht:weiblichKlammeraffe


Beiträge: 640
Wohnort: Reihenhausidyll


Beitrag18.02.2014 21:18

von zwima
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Mein Rat wäre statt mit Menschen, die weder dich noch den Verlag kennen, einfach mal mit deinem Ansprechpartner im Verlag zu reden. Wir selbst hatten mal einen ähnlichen Fall (wir konnten uns nach dem Erstlektorat einfach nicht mit den Wünschen der Lektorin anfreunden) und haben uns gütlich geeinigt.

In dem Fall hatte der Verlag aber außer den Lektoratskosten noch keine weiteren Investitionen getätigt. Wir haben ein anderes Manuskript geliefert, mit dem alle glücklich waren und alles war wieder super.

Grundsätzlich ist aber ein Vertrag natürlich da, um erfüllt zu werden. Da sollte man sich lieber vorher überlegen, welche Konsequenzen es hat, ihn zu unterschreiben.


_________________
HarperCollins:
Winterglück am Meer, Nordlichtträume am Fjord, Sommerzauber am Fjord, Winterküsse unterm Nordstern, Lichter, die vom Himmel fallen, Lichterzauber in Whispering Heights (2024), AT Van (2025)

Piper:
Späte Ernte, AT Moor

Lübbe:
Everything-for-youo-Trilogie, Unter-Haien-Dilogie
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viscount
Geschlecht:männlichWortedrechsler
V

Alter: 48
Beiträge: 55



V
Beitrag19.02.2014 09:29

von viscount
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Super. Ich danke euch für eure sehr hilfreichen Antworten.
Tja, diese ganzen juristischen Fragen sind schon ziemlich lästig und überhaupt nicht mein Ding. Umso intensiver muss man sich wohl damit beschäftigen, leider...
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wortaholic
Geschlecht:männlichWortedrechsler
W


Beiträge: 67



W
Beitrag19.02.2014 10:47

von wortaholic
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siehe

Gesetz über das Verlagsrecht (VerlG)

§ 35
(1) Bis zum Beginne der Vervielfältigung ist der Verfasser berechtigt, von dem Verlagsvertrage zurückzutreten, wenn sich Umstände ergeben, die bei dem Abschlusse des Vertrags nicht vorauszusehen waren und den
Verfasser bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falles von der Herausgabe des Werkes zurückgehalten haben würden. Ist der Verleger befugt, eine neue Auflage zu veranstalten, so findet für die
Auflage diese Vorschrift entsprechende Anwendung.
(2) Erklärt der Verfasser auf Grund der Vorschrift des Absatzes 1 den Rücktritt, so ist er dem Verleger zum Ersatze der von diesem gemachten Aufwendungen verpflichtet. Gibt er innerhalb eines Jahres seit dem Rücktritte das Werk anderweit heraus, so ist er zum Schadensersatze wegen Nichterfüllung verpflichtet; diese Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verfasser dem Verleger den Antrag, den Vertrag nachträglich zur Ausführung zu bringen, gemacht und der Verleger den Antrag nicht angenommen hat.
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viscount
Geschlecht:männlichWortedrechsler
V

Alter: 48
Beiträge: 55



V
Beitrag19.02.2014 11:07

von viscount
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Wow. Klasse. Vielen Dank für die Mühe.
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Fjodor
Geschlecht:männlichReißwolf


Beiträge: 1485



Beitrag19.02.2014 15:37

von Fjodor
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Ah. Es gibt sogar ein spezielles Gesetz, danke wortaholic.
Von der Richtung der Gedanken (Verantwortlichkeit/Schadenersatz) ist das von den Prinzipien des Bürgerlichen Gesetztbuch abgeleitet. Es gilt aber der Grundsatz: spezielles geht allgemeinem vor. Mein Hinweis aufs BGB war also obsolet.

Wenn im Vertrag nichts steht, gilt das Gesetz.
Im Vertrag kann etwas Spezielleres Vereinbart werden; dann gilt der Vertrag, solange er nicht einer eindeutigen Gesetzesregelung widerspricht.

___________

ABER: ganz eindeutig möchte ich wie Zwima den Rat geben, miteinander fair zu kommunizieren, wenn sich Probleme abzeichnen. Dann kommt es erst gar nicht zu juristischen Auseinandersetzungen und man kann u.U. beiden Seiten gerecht werden.
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Rocys
Gänsefüßchen
R


Beiträge: 22



R
Beitrag19.02.2014 17:22

von Rocys
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Jetzt mal rein theoretisch (dies ist keine Rechtsberatung und ich habe keine Ahnung von Recht, sondern spekuliere ganz wild drauf los und gebe keinerlei Gewähr auf die Richtigkeit meiner Äußerungen).
Grundsätzlich kann man von abgeschlossenen Verträgen nicht zurücktreten. Ein Rücktrittsrecht muss entweder explizit vereinbart werden oder sich aus dem Gesetz ergeben.
§35 VerlG liest sich ziemlich ähnlich wie §313 BGB und für diesen is,t so weit ich weiß, ein schlichtes "ich will nicht mehr" in keiner Weise ausreichend, um einen Rücktritt zu ermöglichen. Ich würde mal vermuten, dass ein Rücktritt über §35 VerlG ganz ähnlich eben nur bei Veränderungen von außen ("Umstände") möglich ist. Hier wäre aber ein Anwalt zu befragen.
Wenn jedenfalls ein Rücktritt ausgeschlossen wäre, würde eine Nichterfüllung des Vertrages den Autor nicht nur Aufwendungsersatzpflichtig nach §35 II VerlG sondern gegebenenfalls auch Schadensersatzpflichtig, was eben entgangenen Gewinn beinhaltet und somit recht teuer werden kann.
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Fuchsia
Geschlecht:weiblichKlammeraffe
F

Alter: 47
Beiträge: 777



F
Beitrag20.02.2014 21:00

von Fuchsia
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Eine Möglichkeit wäre ja noch, das Werk unter (geschlossenem) Pseudonym herauszubringen, wenn der Verlag schon viel Kosten und Arbeit investiert hat.
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