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Diskussion: Zur rechtlichen Seite des Schreibens

 
 
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Circum
Geschlecht:männlichKlammeraffe

Alter: 34
Beiträge: 814



Beitrag08.02.2011 16:53

von Circum
Antworten mit Zitat

MT hat Folgendes geschrieben:
Dazu, lieber Circum, kommt die Ergänzung im Leitfaden. Ich hoffe, Deine Frage wird dort beantwortet.


Alles klar. Erstmal danke. Ich bin auf die Antwort gespannt. smile
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MT
Geschlecht:männlichReißwolf

Alter: 52
Beiträge: 1090
Wohnort: Im Süden (Niedersachsens)


Beitrag08.02.2011 18:19

von MT
Antworten mit Zitat

MosesBob hat Folgendes geschrieben:
Gibt es nicht aktuell auch den Rechtsstreit um den Ausspruch "Nichts reimt sich auf Uschi" von Mario Barth? Ich weiß nicht, wie der aktuelle Stand ist. Aber wenn dieser Ausspruch geschützt werden sollte, dann heißt das ja noch lange nicht, dass in keinem Buch der Welt ein kleines, Gedichte schreibendes Mädchen schmollen darf: "Nichts reimt sich auf Uschi." Dumm ist nur, wenn der Autor das Buch so nennen will.


Zum Verfahrensstand (was ich bisher weiß): Barth hat sich den Spruch "Nichts reimt sich auf Uschi" beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München als Wortmarke (302010070820) schützen lassen. Angemeldet wurde am 03.12.2010, ins Register eingetragen am 26.01.2011. Tag der Veröffentlichung wird der 25.02.2011 sein.
Eingetragen wurde die Marke u. a. in den Klassen 24 und 25: Textilwaren, Bekleidungsstücke etc.

Der Schutz einer Marke bezieht sich (über § 14 MarkenG) auf die Nutzung im geschäftlichen Verkehr. Der Markeninhaber kann also allen, die nach dem Tag der Anmeldung (Prioritätsgrundsatz) die Marke ohne seine Zustimmung in dieser Form nutzen, die Nutzung untersagen (sog. markenrechtliches Abmahnverfahren). Das geschieht gegenwärtig bei Barth.

Dein Beispiel, ein kleines Mädchen dürfe in Deinem Roman sicherlich sagen, "nichts reimt sich auf Uschi", ist korrekt. Ebenso wie "Coca-Cola" oder "Marlboro" grundsätzlich - obschon sie als Marken geschützt sind - verwendet werden dürfen. Aber:

1. Sie dürfen sie nicht verumglimpft werden.
2. Es käme bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung (Barth nimmt Moses auf Unterlassen der Marke "Nichts reim sich auf Uschi" vor Gericht in Anspruch) darauf an, für welche Schtzklasse die Marke angemeldet ist. Bei Barth: Klassen 24, 25 (Textilwaren wie Bettwäsche, Bekleidung etc.). Sein Unterlassungsanspruch gegen Moses wäre unbegründet.

Schönes Beispiel: "Harry Potter" ist als Marke eingetragen. Dazu das Landgericht Hamburg (Urt. v. 12.12.2003 - NJW 2004, 610):

"Wird ein Roman (hier: "Harry Potter und der Stein der Weisen" – "Harry Potter and the Philosopher's Stone") in eine andere Buchform umgestaltet, nämlich in ein Lehrbuch für die Grundschule (hier: Literatur-Werkstatt Grundschule), liegt eine unfreie Bearbeitung i.S.d. § 23 UrhG vor, wenn die Umgestaltung zwar nicht wörtlich Textstellen, jedoch eigenpersönlich geprägte Bestandteile und formbildende Elemente des Originals (Gang der Handlung, Charakteristik und Rollenverteilung der handelnden Personen und die Örtlichkeiten) übernimmt sowie Inhaltsangaben den nach Kapiteln geordneten Aufgaben voranstellt, und hierdurch der Werkgenuss des Originals ersetzt wird."

Heißt im Klartext: Die Marke "Harry Potter" kann durch (auch mehrfache) Nennung in einem eigenen Werk genutzt werden. Nur dann, wenn wesentliche Elemente des Urwerks übernommen werden, kann der Markeninhaber dagegen vorgehen. Und dies auch nur deshalb, weil "Harry Potter" auch in der entsprechenden Schutzklasse 16 (Bücher) eingetragen ist.


Zurück zum Barth-Verfahren: Beim DPMA läuft gegenwärtig noch die Widerspruchsfrist gegen die Marke. Sie ist also noch nicht safe. Daher bleibt gegenwärtig die weitere Entwicklung abzuwarten.

Und dann noch: Auch wenn des DPMA im Anmeldeverfahren ein Freihaltebedürfnis (§ 8 MarkenG) offenbar verneint und die Marke eingetragen hat, heißt das noch nicht, dass dies ein Zivilgericht (das für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zuständig wäre) genauso sieht. Ich persönlich halte für einen derart allgemeingehaltenen Sinnesausspruch ein Freihaltebedürfnis auf jeden Fall für gegeben. Die Marke hätte m. E. schon nicht eingetragen werden dürfen. Das aber nur am Rande.

LGMT


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Das Schicksal verzichtet oft auf Kommentare, es begnügt sich damit, zuzuschlagen.

Siegfried Lenz
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pna
Geschlecht:männlichGrauzonenjunkie

Alter: 59
Beiträge: 1603
Wohnort: Wien, Ottakring


Paterson
Beitrag08.02.2011 20:29

von pna
Antworten mit Zitat

MT hat Folgendes geschrieben:
pna hat Folgendes geschrieben:
Außerdem bin ich nicht davon überzeugt, dass der Autor als Ersteller des Textes, der durch einen Verlag publiziert wurde, haftbar für eventuelle Rechteverletzungen ist. Während man bei einem seriösen Verlag mit Fug und Recht erwarten kann, dass es da juristische Beratung und Absicherung gibt, kann man dies von einem Schriftsteller in keinster Weise verlangen.

Verzeih, lieber Peter, aber das ist rechtlicher Unsinn. Der Autor ist Urheber des Werks. Er haftet - ggf. neben dem Verlag - genauso. Selbstverständlich kann (und wird) auch vom Autor eine rechtliche Absicherung erwartet.

LGMT


Ahh, herzlichen Dank für die Berichtigung Smile

Ich schätze stark, dass zum Beispiel im Falle der Porno Debatte, sehr wohl Literaturkritiker und Schriftsteller oder meinetwegen Professoren vom Gericht eingeladen werden, um das beanstandete Werk zu beurteilen. Und ich würde von meinem Bauchgefühl her behaupten, dass Pornographie dann beginnt, wenn sie literarisch, thematisch, dramaturgisch usw in keinster Weise mehr Bestandteil des Werkes ist - das heißt, wenn der Roman genausogut ohne die beanstandete Stelle(n) funktionieren würde. Es kann also durchaus eine literarische Notwendigkeit geben, eine bestimmte Szene, oder sagen wir mal, ein bestimmtes Verhältnis drastisch zu beschreiben.

Ebenso könnte es sich bei Kindesmißbrauch und/oder Kindesmißhandlung verhalten. Um Beispielsweise den schrittweisen Verfall einer Mutter zu erklären, könnte man in einem dementsprechenden Werk den Leser daran teilhaben lassen, wie sie immer mehr darüber erfährt, wie ihre Tochter leiden musste, bevor sie nach tagelanger Qual durch den Tod befreit wurde. Ein guter Schriftsteller wird nicht nur wissen, wie er solche klärenden Szenen einzubetten hat, sondern auch, wie sie sich selbst durch ihre bloße Existenz rechtfertigen. Gerade bei so heiklen Szenarien trennt sich rasch der Spreu vom Weizen in der schreibenden Zunft, und während die einen Autoren hysterisch moralisieren und lamentieren, und die anderen genüsslich beschreiben, wie Schamlippen mit Zigarettenglut verbrannt werden, nimmt der geübtere Schriftsteller eher die Position des kühlen Beobachters ein und blendet dann aus, wenn die Fantasie des Lesers genug Feuer gefangen hat, um sich selbst auszumalen, was hinter der zugeworfenen Tür geschieht.

lg/Peter
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MosesBob
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Beiträge: 18339

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Beitrag09.02.2011 09:29

von MosesBob
Antworten mit Zitat

Guten Morgen!

Dieser Beitrag ist neu: Wieviel Pornografie ist in einem fiktionalen Roman zulässig?

Beste Grüße,

Martin


_________________
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(James Herbert)

Die letzte Stimme, die man hört, bevor die Welt untergeht, wird die eines Experten sein, der versichert, das sei technisch unmöglich.
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