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Optionsklausel, bzw Verträge für eine Buchserie

 
 
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MarkusM
Geschlecht:männlichEselsohr

Alter: 51
Beiträge: 276
Wohnort: Hüttenberg


Beitrag04.06.2022 18:46
Optionsklausel, bzw Verträge für eine Buchserie
von MarkusM
eBook pdf-Datei Antworten mit Zitat

Wer hat Erfahrung mit Verlagsverträgen, in denen es um Teile einer Serie geht?

Aus Sicht des Verlags macht ja eine Optionsklausel da Sinn, für mich als Autor schränkt es aber Möglichkeiten ein.

Wie haben andere das bei Serien gelöst?


Gruß,
Markus
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Dyrnberg
Geschlecht:männlichKlammeraffe


Beiträge: 567
Wohnort: Wien


Beitrag12.06.2022 19:19

von Dyrnberg
Antworten mit Zitat

Meine Antwort wäre sehr simpel: Kontaktiere einen Anwalt, der auf diese Fragen spezialisiert ist. Kostet Geld, ist es aber wert.

Ich hätte auch eine Empfehlung - einfach Nachricht an mich bei Interesse.
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Gerling
Geschlecht:männlichExposéadler
G

Alter: 59
Beiträge: 2385
Wohnort: Braunschweig


G
Beitrag12.06.2022 22:20

von Gerling
Antworten mit Zitat

Gerade bei größeren Verlagen ist es vollkommen normal, einen Vertrag über drei Bücher (eine Serie beinhaltet min. 3 Teile) abzuschließen. Eine Option ist wieder etwas anderes. Da behält es sich der Verlag vor, als erster ein anderes Projekt zu prüfen. Sollte er ablehnen, ist der Autor frei, es anderen anzubieten.

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Maunzilla
Exposéadler


Beiträge: 2821



Beitrag13.06.2022 02:09

von Maunzilla
Antworten mit Zitat

Bei Letztgenannter muß man aufpassen, wozu man sich verpflichtet. verpflichtet man sich lediglich, dem Verlag das Manuskript als Erstem anzubieten, aber keinen Vertrag abzuschließen, ist es in Ordnung. Muß man es hingegen dem Verlag verkaufen, wäre das ein sittenwidriger Knebelvertrag. (Es sei denn der Verlag wäre ebenfalls verpflichtet, es auch zu kaufen.)

Verträge über mehrere Bücher sind immer ein zweischneidiges Schwert: Zum einen ist es gut, wenn man ein gesichertes Einkommen über längere Zeit hat; zum anderen setzt es einen aber auch gehörig unter Druck, pünktlich das Gewünschte in der erwarteten Qualität abzuliefern. Für einen routinierten Vielschreiber, der schon jahrelang im Geschäft ist, vermutlich kein großes Ding, aber für einen weniger versierten Autor kann das eine große Belastung sein. Ganz besonders, wenn man den Vorschuß schon ausgegeben hat. ^^"
Außerdem besteht immer das Risiko, daß das Buch ein Bestseller wird, und man von einem der Schmarotzer in der Branche ein viel besseres Angebot bekommen könnte. (Das gilt freilich nur, wenn man nicht schon bei einem der Großen unter Vertrag steht.)

Anwälte, die auf Verlagsrecht spezialisiert sind, findet man nicht so leicht; und wenn dann sind sie sehr teuer. So lange man keine fünfstellige Summe als Honorar zu erwarten hat, lohnt es sich nicht unbedingt, den größten Teil des Gewinns schon im Voraus für Advokaten ausgzugeben. (Übrigens: die meisten Rechtsschutz-Versicherungen zahlen nicht bei Urheberrechtsstreitigkeiten. )


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Jan Hinnerk Feddersen
Geschlecht:männlichLeseratte
J

Alter: 64
Beiträge: 156
Wohnort: Schleswig-Holstein


J
Beitrag17.06.2022 10:46

von Jan Hinnerk Feddersen
Antworten mit Zitat

Maunzilla hat Folgendes geschrieben:
Bei Letztgenannter muß man aufpassen, wozu man sich verpflichtet. verpflichtet man sich lediglich, dem Verlag das Manuskript als Erstem anzubieten, aber keinen Vertrag abzuschließen, ist es in Ordnung. Muß man es hingegen dem Verlag verkaufen, wäre das ein sittenwidriger Knebelvertrag. (Es sei denn der Verlag wäre ebenfalls verpflichtet, es auch zu kaufen.)

Ein Vertrag ist eine übereinstimmende Willenserklärung von mindestens zwei Vertragsparteien...
Die Verpflichtung, das Nutzungsrecht für das Werk dem Verlag anzubieten, führt erst zu einem Vertrag, wenn der Verlag es auch annimmt.
Insofern macht die Aussage keinen Sinn.

Man kann sich verpflichten, dem Verlag ein neues Werk als erstem anzubieten, und er kann es zu Bedingungen kaufen, die ebenfalls im Vertrag vereinbart sind, oder aber branchenüblich.
Das ist kein "Knebelvertrag".

Will der Verlag das Werk nicht übernehmen, kann der Autor es beliebig anderswo verwerten.

Davon abgesehen gibt es ohnehin ein gesetzliches "Rückrufsrecht wegen Nichtausübung" (§41 UrhG). Nutzt der Verlag das erworbene Nutzungsrecht nicht oder nur unzureichend, kann der Urheber es zurückfordern. Das kann auch nicht vertraglich ausgeschlossen werden.

Zitat:
Verträge über mehrere Bücher sind immer ein zweischneidiges Schwert: Zum einen ist es gut, wenn man ein gesichertes Einkommen über längere Zeit hat; zum anderen setzt es einen aber auch gehörig unter Druck, pünktlich das Gewünschte in der erwarteten Qualität abzuliefern.

Falls der Autor nicht in der erwarteten Qualität abliefert, ist das ein Problem des Verlages...

Zitat:
Anwälte, die auf Verlagsrecht spezialisiert sind, findet man nicht so leicht; und wenn dann sind sie sehr teuer.

Anwälte haben eine Gebührenordnung. Sie können ihre Honorare nicht unbegrenzt nach Belieben freihändig bestimmen. (Beim fünffachen Satz er Gebührenordnung ist, vereinfacht gesagt, Schluss, darüber wird's sittenwidrig.)

Zitat:
(Übrigens: die meisten Rechtsschutz-Versicherungen zahlen nicht bei Urheberrechtsstreitigkeiten. )

Das ist richtig, soweit es sich um Privatrechtsschutzversicherungen handelt. Die würden aber für berufliche Rechtsstreitigkeiten sowieso nicht leisten, egal um was es dabei geht.

Berufsrechtsschutzversicherungen decken Urheberrechts-, Markenrechts- und Patentrechtsstreitigkeiten durchaus ab, wenn das eben so vereinbart wird. Sind allerdings auch deutlich teurer als private.


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Maunzilla
Exposéadler


Beiträge: 2821



Beitrag17.06.2022 11:43

von Maunzilla
Antworten mit Zitat

Ein Vertrag muß, (vereinfacht gesagt) um nicht sittenwidrig zu sein, beide Vertragsparteien verpflichten, und nicht nur eine. Wenn der Autor verpflichtet wird, dem Verlag etwas zu verkaufen, der Verlag jedoch nicht verpflichtet ist, das Buch zu kaufen, dann wird der Autor benachteiligt, weil nur er gebunden ist. Das ist dann ein typischer Knebelvertrag. Der Unterschied zwischen einem sittenwidrigen Knebelvertrag und einer legitimen Option ist, daß bei letzgenannter, nicht automatisch ein Vertrag entsteht, wenn der Verlag das Manuskript kaufen will, sondern, dann erst Vertragsunterhandlungen erfolgen, die der Autor auch ohne Abschluß beenden kann. Kurz gesagt: man verpflichtet sich, etwas anzubieten, nicht aber etwas zu verkaufen.

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Gerling
Geschlecht:männlichExposéadler
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Alter: 59
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Beitrag17.06.2022 12:16

von Gerling
Antworten mit Zitat

Maunzilla hat Folgendes geschrieben:
Ein Vertrag muß, (vereinfacht gesagt) um nicht sittenwidrig zu sein, beide Vertragsparteien verpflichten, und nicht nur eine. Wenn der Autor verpflichtet wird, dem Verlag etwas zu verkaufen, der Verlag jedoch nicht verpflichtet ist, das Buch zu kaufen, dann wird der Autor benachteiligt, weil nur er gebunden ist. Das ist dann ein typischer Knebelvertrag. Der Unterschied zwischen einem sittenwidrigen Knebelvertrag und einer legitimen Option ist, daß bei letzgenannter, nicht automatisch ein Vertrag entsteht, wenn der Verlag das Manuskript kaufen will, sondern, dann erst Vertragsunterhandlungen erfolgen, die der Autor auch ohne Abschluß beenden kann. Kurz gesagt: man verpflichtet sich, etwas anzubieten, nicht aber etwas zu verkaufen.


Mir ist nur diese eine Version bekannt. Eine Optionsklausel verpflichtet den Autor nicht dazu, das Werk dem Verlag zu verkaufen. Es verpflichtet ihn/sie, das Werk dem Verlag anzubieten, bevor es anderen angeboten wird. Der Verlag wiederum verpflichtet sich, das Werk in angemessener Zeit (in der Regel innerhalb von vier Wochen) zu prüfen. Gefällt es dem Verlag, macht er ein Angebot. Und jetzt das wichtigste: Ist dem Autor dieses Angebot zu niedrig, muss er es nicht annehmen. Ob es eine andere Version gibt, weiß ich nicht. Zumindest die seriösen Verlage haben nur diese eine, überaus faire, Optionsklausel.


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Maunzilla
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Beitrag17.06.2022 12:50

von Maunzilla
Antworten mit Zitat

Das Problem ist, daß es leider nicht nur seriöse Verlage gibt, und daß es auch viele kleine Verlage gibt, deren Verträge nicht unbedingt aus Arglist, aber oft aus Unkenntnis, juristisch problematische Formulierungen enthalten. Daher muß man genau schauen, was man unterschreibt.

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Gerling
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Beitrag17.06.2022 13:42

von Gerling
Antworten mit Zitat

Maunzilla hat Folgendes geschrieben:
Das Problem ist, daß es leider nicht nur seriöse Verlage gibt, und daß es auch viele kleine Verlage gibt, deren Verträge nicht unbedingt aus Arglist, aber oft aus Unkenntnis, juristisch problematische Formulierungen enthalten. Daher muß man genau schauen, was man unterschreibt.


Da gebe ich dir recht. Verträge müssen gründlich durchgelesen werden. Und wenn Unklarheiten bestehen, müssen die aus der Welt geschafft werden. Bislang ist mir jedoch noch kein Verlag begegnet, der mich über den Tisch ziehen wollte. Und wenn es Unstimmigkeiten gab (wie beispielsweise mit mir und Rowohlt) dann spricht man drüber und findet eine Lösung.


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Jan Hinnerk Feddersen
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Beitrag22.06.2022 14:13

von Jan Hinnerk Feddersen
Antworten mit Zitat

Maunzilla hat Folgendes geschrieben:
Ein Vertrag muß, (vereinfacht gesagt) um nicht sittenwidrig zu sein, beide Vertragsparteien verpflichten, und nicht nur eine.

Nein.
Zitat:

Wenn der Autor verpflichtet wird, dem Verlag etwas zu verkaufen, der Verlag jedoch nicht verpflichtet ist, das Buch zu kaufen, dann wird der Autor benachteiligt, weil nur er gebunden ist. Das ist dann ein typischer Knebelvertrag.

Nein.


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Jan Hinnerk Feddersen
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Beitrag22.06.2022 14:18

von Jan Hinnerk Feddersen
Antworten mit Zitat

Gerling hat Folgendes geschrieben:

Mir ist nur diese eine Version bekannt. Eine Optionsklausel verpflichtet den Autor nicht dazu, das Werk dem Verlag zu verkaufen. Es verpflichtet ihn/sie, das Werk dem Verlag anzubieten, bevor es anderen angeboten wird.

Genau wie ich schrieb. Diese Klausel ist in Verlagsverträgen mit Autoren absolut üblich, das ist auch kein "Knebel-Vertrag".

Zitat:

Der Verlag wiederum verpflichtet sich, das Werk in angemessener Zeit (in der Regel innerhalb von vier Wochen) zu prüfen. Gefällt es dem Verlag, macht er ein Angebot. Und jetzt das wichtigste: Ist dem Autor dieses Angebot zu niedrig, muss er es nicht annehmen. Ob es eine andere Version gibt, weiß ich nicht. Zumindest die seriösen Verlage haben nur diese eine, überaus faire, Optionsklausel.

Das ist die übliche Optionsklausel.
Eine Optionsklausel, die den Autor verpflichtet, zu dem Preis das Nutzungsrecht zu veräußern, den der Verlag anbietet, wäre dann in der Tat unwirksam, weil sittenwidrig. Und kollidierte recht schnell auch mit dem §32 UrhG, denn - der Laie staune - der Urheber hat einen gesetzlichen Anspruch auf "angemessene Vergütung" für die Nutzung seines Werkes.
Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.


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Willebroer
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Beiträge: 5437
Wohnort: OWL


Beitrag22.06.2022 14:43

von Willebroer
Antworten mit Zitat

Natürlich hat ein Autor gar nichts von der Optionsklausel. Das ist der Preis, den er zahlt, um überhaupt eine Chance zu bekommen. Nicht der einzige.
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MarkusM
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Beitrag22.06.2022 18:16

von MarkusM
pdf-Datei Antworten mit Zitat

Jan Hinnerk Feddersen hat Folgendes geschrieben:
Und kollidierte recht schnell auch mit dem §32 UrhG, denn - der Laie staune - der Urheber hat einen gesetzlichen Anspruch auf "angemessene Vergütung" für die Nutzung seines Werkes.
Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.


Auch nach Rücksprache mit einem Anwalt (der mir hier interessanterweise über PM nochmal empfohlen wurde) ist die Vergütung im Vertrag selbst nicht exorbitant, aber auch nicht schlecht.

Und sollte es tatsächlich "durch die Decke gehen", kann man, wie du es beschrieben hast, nachverhandeln.
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Maunzilla
Exposéadler


Beiträge: 2821



Beitrag22.06.2022 23:09

von Maunzilla
Antworten mit Zitat

Nachverhandeln ist eine ganz schlechte Idee, denn was "angemessen ist", entscheidet im Zweifel nur der Richter. Wer klug ist, schließt Verträge, die detailliert alles abdecken, was nach menschlichem Ermessen Realität werden könnte. Alles, was interpretiert werden kann, wird von der anderen Partei interpretiert werden, und zwar zu deren Vorteil.

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Nina C
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Beitrag27.06.2022 03:19

von Nina C
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Der Saturia-Verlag (mal unabhängig davon, was der sonst so treibt), hatte früher eine Options-Klausel (also verpflichtender Verkauf zukünftiger Werke) in seinem Verlagsvertrag. Ob das heute noch so ist, weiß ich nicht. (War für mich damit raus.)
Woanders habe ich das allerdings noch nie gesehen.

Liebe Grüße

Nina


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Willebroer
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Beiträge: 5437
Wohnort: OWL


Beitrag27.06.2022 21:31

von Willebroer
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Die Klage über Optionen habe ich schon in den 80ern gehört. Zusammen mit dem Vorwurf, man müsse das evt. Folgemanuskript dem Verlag zu vergleichbaren Bedingungen anbieten. Da waren die Möglichkeiten zum "freien Aushandeln" eher beschränkt.

Und was die Übertragung weiterer Rechte anbelangt, so wird man sich als Autor sehr genau überlegen, ob man im Ernstfall lieber auf die Veröffentlichung verzichtet.
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