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Deutsches Schriftstellerforum Foren-Übersicht -> Allgemeines rund um die Schriftstellerei -> Rechtliches / Urheberrecht / Copyright
Wie muss die Wortmarke (Pseudonym) beim DPMA angegeben werden?

 
 
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St.Clair
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Alter: 56
Beiträge: 12



Beitrag11.05.2022 15:24
Wie muss die Wortmarke (Pseudonym) beim DPMA angegeben werden?
von St.Clair
eBook pdf-Datei Antworten mit Zitat

Hallo Autorengemeinde,

ich möchte mein Pseudonym beim DPMA online anmelden.
Wie muss dort der Künstlername eingetragen werden wenn auf dem
Roman "Hans K. Mustermann" stehen soll damit es später keine rechtlichen Konsequenzen gibt?
Muss dort dann bei der DPMA auch "Hans K. Mustermann" angegeben werden oder der vollständige Name Hans Karsten Mustermann?
Bitte verweist mich nicht auf das DPMA selbst. Das ist wohl schwer beschäftigt.
Und einen Anwalt zu fragen wäre natürlich einfach, ist aber nicht billig. Sad
Vielleicht hat schon jemand von euch Erfahrung mit dieser Thematik.

Vielen Dank schonmal im voraus und herzliche Grüße. Smile
St.Clair
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Jan Hinnerk Feddersen
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Beiträge: 156
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Beitrag11.05.2022 19:01

von Jan Hinnerk Feddersen
Antworten mit Zitat

"Künstlernamen" lässt man beim Einwohner-Meldeamt eintragen, nicht beim DPMA. Ein Künstlername wird in den Personalausweis eingetragen.
Beim DPMA kann man eine Wort- oder Bildmarke registrieren. Ist das gewünscht?

Zum ersten einlesen in die Materie:
https://www.rosepartner.de/kuenstlername.html

Ob die Marke, die man eintragen lassen will, noch frei ist oder schon für einen anderen eingetragen ist, kann man mit der entsprechenden Markenrecherche herausfinden.


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Die Antwort auf die Frage "Darf man...?" lautet im Zusammenhang mit Literatur immer und ohne Ausnahme: Man darf alles, wenn denn das Ergebnis gut ist. (www.strandkorb-krimi.de)
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St.Clair
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Beiträge: 12



Beitrag11.05.2022 19:31

von St.Clair
pdf-Datei Antworten mit Zitat

[quote="Jan Hinnerk Feddersen"]"Künstlernamen" lässt man beim Einwohner-Meldeamt eintragen, nicht beim DPMA.

Vielen Dank für Ihren Hinweis, der mich aber nicht weiterbringt.
Auf der Webseite von Rosepartner.de war ich schon und ich zitiere aus dieser.
"Um einen Künstlernamen dauerhaft für sich in Anspruch nehmen zu können, bieten sich zwei Wege an:

Eintragung im Personalausweis und/oder
Eintragung als Marke"

Meiner Überschrift können Sie entnehmen, dass ich meinen "Künstlernamen" als Marke eintragen lassen möchte, da ich die DPMA erwähne.
Und wie ich herausfinden kann ob die Marke, die man eintragen lassen will, noch frei ist oder schon für einen anderen eingetragen ist, habe ich nicht gefragt.

Danke für Ihre Zeit.
MfG
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Maunzilla
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Beitrag12.05.2022 01:24

von Maunzilla
Antworten mit Zitat

Darf ich fragen, was der beabsichtigte Zweck einer solchen Eintragung ist?

Ich habe nämlich den Eindruck gewonnen, daß vielen Leuten die Bedeutung des Markenrechts nicht wirklich geläufig ist.
Eine Marke wird nur von einem Hersteller einer Handelsware (oder Dienstleistung) eingetragen. Soll diese Handelsmarke jedoch ein Personenname sein, kollidiert hier das Markenrecht mit dem Personenrecht, wobei letzteres stets den Vorrang hat.
Marken können nur für bestimmte Warengruppen und für bestimmte Verbreitungsgebiete und für einen gewissen Zeitraum eingetragen werden. Dabei hängen die Kosten von den ersten beiden ab.
Die Eintragung einer Marke begründet keine Rechte noch gewährt sie automatisch irgend einen Schutz. Verletzt deine Marke die älteren Rechte anderer, können diese im Falle einer bereits erfolgten Eintragung ihrerseits deine löschen lassen, bei Fehlen einer Eintragung sich auf Gebrauchsrecht berufen. Das Patent- und Markenamt wird deinen Antrag nicht inhaltlich prüfen, sondern die Marke (sofern die Formalien erfüllt sind) eintragen, auch wenn sie fehlerhaft oder unrechtmäßig erfolgt. Wodurch du u.U. das Risiko eingehst, von anderen auf Unterlassung und Schadenersatz verklagt zu werden.
Das Immaterialgüterrecht ist recht trickreich, und daher empfiehlt es sich stets, sich von einem (Patent-)Anwalt beraten zu lassen, um unnötige Kosten und unliebsame Überraschungen zu verhüten.
Für einen Schriftsteller sehe ich grundsätzlich keinen Vorteil in einer markenrechtlichen Eintragung des Autorennamens. Hinzu kommt, daß außer bei international bekannten Bestsellerautoren die Kosten den minimalen Nutzen bei weitem übersteigen dürften.

Künstlernamen (und Ordensnamen) werden in kein Register eingetragen, sondern sind lediglich Zusatzinformationen, die in den Ausweispapieren der BRD (und keinen anderen Staaten meiner Kenntnis nach) vermerkt werden. Dieser Einrag begründet keinerlei Rechte, sondern ist lediglich eine Erleichterung im täglichen Rechtsverkehr. Vergleichbar mit Identifikationsmerkmalen wie der Augenfarbe o.ä. Angaben im Reisepaß. Eine solche Eintragung erfolgt übrigens erst dann, wenn die Person bereits unter diesem Namen hinreichend in der Öffentlichkeit bekannt ist.


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St.Clair
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Beitrag12.05.2022 09:40

von St.Clair
pdf-Datei Antworten mit Zitat

Hallo Maunzilla,

nun, als Neuling auf dem Gebiet befürchte ich nun mal, das irgendjemand daher gehen könnte, und mein Pseudonym inklusive Werk kopieren und selbst damit Geld verdienen möchte. Diese Person könne behaupten, dass sie "Hans K. Mustermann" wäre und meinen Roman verfasst hätte. Ich stünde nun in der Beweispflicht. Ich habe keine andere Möglichkeit gefunden ein Pseudonym als mein Eigentum rechtskräftig zu sichern.
Es handelt sich ja im Autorenfall, bzw. Pseudonym um eine Wortmarke und die Waren, die unter dieser Marke vertrieben würde wären in meinem Fall Romane. So habe ich das jedenfalls verstanden. Für 10 Jahre wäre diese Marke gesichert, dann müsste sie erneuert werden.
Ja, es ist tatsächlich so, dass man zumindest überregional bekannt sein muss wenn man einen Künstlernamen in den Personalausweis eintragen lassen möchte. Aber das möchte ich gar nicht.
Das die internationale Registrierung der Marke höhere Kosten mit sich bringt ist mir bekannt.
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V.K.B.
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Beitrag12.05.2022 11:48

von V.K.B.
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Hallo St.Clair,

ich halte diese Befürchtungen für komplett unrealistisch. Wenn du ein Werk veröffentlicht hast, kannst du leicht beweisen, der Autor zu sein, denn du bist ja derjenige, der die Formalitäten dazu erledigt hat (ISBN, Pflichtexemplare, was-auch-immer). Hast du es sogar über einen Verlag rausgebracht, bist du der Vertragspartner und niemand sonst. Bei einem bereits veröffentlichten Buch kann also nicht einfach mal so jemand vorbeikommen und sagen: ich bin der Autor und das ist meins.

Hast du Angst, dass dir jemand ein unveröffentlichtes Buch klaut, falls du zum Beispiel vorhast, es an Wildfremde als Testleser zu verschicken, würde ein Betrüger vielleicht das Manuskript stehlen, aber doch nicht den Autorennamen gleich mit, der würde sein eigenes Pseudonym drübersetzen. Von daher hilft dir ein geschützter Autorenname gar nichts, du müsstest schon den Romantitel schützen lassen. Aber auch das bringt nichts, denn ein Betrüger könnte auch den ändern und würde es wahrscheinlich sowieso tun, damit dem Bestohlenen erstmal gar nicht auffällt, das jemand anders sein Manuskript veröffentlicht hat.

Kurzum: Die Eintragungen, die du vorhast, erscheinen mir als Geldverschwendung, da sie als Schutz vor dem, wovor du Angst hast, nicht wirklich greifen. Wenn du eh Geld ausgeben willst, kannst du das Manuskript besser von einem Notar versiegeln und einlagern lassen. Dann kannst du immer beweisen, dass du derjenige bist, der es zu einem bestimmten Zeitpunkt fertiggestellt hatte.


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Maunzilla
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Beitrag12.05.2022 11:55

von Maunzilla
Antworten mit Zitat

Wie viele Fälle kennst du, wo irgend jemand sich als die Harry-Potter-Autorin (oder als sonst jemand berühmten) ausgegeben hätte und versuchte auch ein paar Milliönchen zu kassieren? Rolling Eyes
Und wie oft denkst du, daß jemand versucht, irgend einen x-beliebigen Durchschnitts-Schriftsteller zu imitieren? Genau. Das gibt es so gut wie gar nicht. Und nicht du mußt beweisen, daß du es bist, sondern der Betrüger. Das sind extrem unwahrscheinliche Szenarien. Es ist für gute, etablierte Autoren schon nicht leicht, ein Buch zu verkaufen. Denkst du, da braucht man einfach irgend ein Geschreibsel einzureichen und zu behaupten, man wäre Stephen King und schon rolt der Rubel? Laughing Wenn es so einfach wäre... Rolling Eyes

Spare dir das Geld und die Mühe. Das lohnt sich wirklich nicht.
Im übrigen kann jeder, der wirklich so heißt, ohngeachtet deiner Marke, diesen Namen als Autor verwenden.


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St.Clair
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Beitrag12.05.2022 12:10

von St.Clair
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Hallo V.K.B.,

vielen Dank für deine Erläuterungen. Die haben mir tatsächlich den Angstwind aus den Segeln genommen. Ich wollte als Selfpublisher meinen ersten Roman zunächst nur als eBook veröffentlichen. Das ich allein durch die Pflichtexemplare schon nachweisen kann, dass es mein Roman ist, hatte ich komplett aus den Augen verloren.

Wenn ich es also richtig verstehe darf ich mir als Autor selbst ein Pseudonym geben, das aber nicht zwingend irgendwo eingetragen sein muss?!
Ich möchte nämlich nicht unter meinem Klarnamen veröffentlichen und der soll auch nicht im Impressum stehen.
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St.Clair
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Beitrag12.05.2022 12:24

von St.Clair
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Hallo Maunzilla,

danke auch für deine Worte. Ich bin gewiss nicht Steven King und auf der Leiter sowas von weit unten, aber eine Berühmtheit würde auch niemand bestehlen. In meinem Kopfszenario sitzt da irgendwo so ein Eierdieb und kopiert Erstlingswerke (egal ob gut, schlecht oder mittelmäßig) und schmeißt sie, von mir aus unter einem anderen Namen, auf den Markt. Von nicht so berühmten Autoren ist der zu erwartende Widerstand weitaus geringer, wenn überhaupt vorhanden, kann ich mir vorstellen.
Wie dem auch sei, meine Befürchtungen diesbezüglich sind quasi verflogen. Ich habe mir da einen zu großen Kopf gemacht. Ist vielleicht der ungewohnte Umgang mit Neuland. Habe halt Schiss um mein erstes Baby und die betrügerischen Methoden von Schmarotzern werden auch immer dreister. sad
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Maunzilla
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Beitrag12.05.2022 14:13

von Maunzilla
Antworten mit Zitat

Betrüger klauen lieber Kreditkarten-Nummern als Bücher. Das Risiko ist das selbe, aber der Ertrag tausendmal höher. Wink
Da hätte ich mehr Angst, von einem Verlag betrogen zu werden. Denn ob der 5000 Stück verkauft oder 10'000 kann der Autor nicht prüfen. (Theoretisch schon, ist aber extrem aufwendig und teuer. Wobei geschickte Schelme nicht so gierig sind, sondern nur um 10-20% bescheißen, so daß es keinem auffällt, und sie jahrelang damit durchkommen. Cool)


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St.Clair
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Beitrag12.05.2022 16:55
Antwort vom DPMA
von St.Clair
pdf-Datei Antworten mit Zitat

Ich hatte eine Mail mit der gleichen Frage an das DPMA geschickt und jetzt doch die Antwort erhalten, die gleich mehrere interessante Informationen enthielt.

Zitat:
Eine Marke immer nur so geschützt ist, wie sie beim Deutschen Patent- und Markenamt zur Eintragung in das Register angemeldet worden ist. Also nur in der Schreibweise, wie es auf dem Antragsformular angegeben worden ist.

 

Sie können jederzeit unter einem Künstlernamen eine Marke beim DPMA anmelden, wenn der Künstlername im Personalausweis steht. Zudem kann aber leider eine Marke nicht unter dem bürgerlichen Namen und gleichzeitig unter dem Künstlernamen angemeldet werden.

 

Achtung! Mit einer Markenanmeldung ist der Anmelder/Inhaber öffentlich in der Datenbank bekannt. Das Pseudonym ist dann nicht mehr geheim! Besser wäre es dann, ggf. den Namen nicht als Marke anzumelden oder über einen Agenten (Patent- oder Rechtsanwalt) als Vertreter anmelden zulassen.


Bedeutet, dass man sogar verrät wer man ist, weil sich jeder beim DPMA über die Marke (das Pseudonym) erkundigen kann wer wirklich dahinter steckt.
Ein Grund mehr von der Registrierung des Pseudonyms als Wortmarke abzusehen wenn man anonym bleiben möchte.
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Beitrag12.05.2022 18:30

von V.K.B.
Antworten mit Zitat

St.Clair hat Folgendes geschrieben:
Ich möchte nämlich nicht unter meinem Klarnamen veröffentlichen und der soll auch nicht im Impressum stehen.
Und das ist das wahre und größte Problem, denn das ist nach deutschem Veröffentlichungsrecht so gut wie nicht möglich. Es sei denn, du findest jemand anders, der dann als Verantwortlicher mit ladungsfähiger Adresse im Impressum steht.  Bei einer Verlagsveröffentlichung übernimmt das der Verlag und du kannst nur unter Pseudonym auftreten. Bei Eigenveröffentlichungen bräuchtest du also einen anderen Strohmann, der für dich im Impressum steht, wenn du anonym bleiben willst. Dafür gibt es zwar sogenannte Impressumsservice-Firmen, aber die müsstest du dauerhaft bezahlen, solange dein Buch auf dem Markt ist. Und natürlich solltest du mindestens Jura studiert haben, um ein Impressum verfassen zu können, für das dich niemand abmahnen kann, da gibt es nämlich haarkleine (und für jede Veröffentlichungsregion verschiedene) Regeln, wo genau was zu stehen hat.
Deutsches Impresumsrechtzwang ist da echt sad Evil or Very Mad Aua Kopf an die Wand


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St.Clair
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Beitrag12.05.2022 18:45

von St.Clair
pdf-Datei Antworten mit Zitat

Ja, es wird einem wirklich schwer gemacht rechtskräftig anonym zu bleiben. Aber so einen Impressums-Service werde ich deshalb auch in Erwägung ziehen um eine andere Adresse als meine eigene im Impressum vorweisen zu können.
Und das Impressum selbst? Zu einem Juristen wird man diesbezüglich schon fast von allein, wenn man all die Richtlinien verstanden und pflichtgemäß umgesetzt haben will. Es ist ein Trauerspiel. cry
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Maunzilla
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Beitrag13.05.2022 00:47

von Maunzilla
Antworten mit Zitat

Schaut euch einfach das Impressum eines beliebigen Verlagsbuches an und kopiert es mit euren Angaben. So schwer ist das nun wirklich nicht.

Oder macht es wie ich und foutiert euch um die Regeln. Man muß sich nicht penibel an jedes bescheuerte Gesetz halten; man darf sich halt nur nicht erwischen lassen und in der Zwischenzeit sich nicht in die Hosen machen vor Angst. Cool


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Jan Hinnerk Feddersen
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Beitrag14.05.2022 15:34

von Jan Hinnerk Feddersen
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St.Clair hat Folgendes geschrieben:

Auf der Webseite von Rosepartner.de war ich schon und ich zitiere aus dieser.
"Um einen Künstlernamen dauerhaft für sich in Anspruch nehmen zu können, bieten sich zwei Wege an:

Eintragung im Personalausweis und/oder
Eintragung als Marke"

Meiner Überschrift können Sie entnehmen, dass ich meinen "Künstlernamen" als Marke eintragen lassen möchte, da ich die DPMA erwähne.

Dann ist es kein "Künstlername", sondern eine "Marke".
Das sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Ein Künstlername ist keine Marke, und eine Marke ist kein Künstlername.

Eine Marke kann man nicht in den Ausweis eintragen lassen, einen Künstlernamen kann man nicht schützen lassen.

Hier liegt offensichtlich ein grundsätzlicher Irrtum vor, was das eine und was das andere ist, und was man damit machen kann. Deshalb mein Hinweis. Maunzilla hat es gut auf den Punkt gebracht.


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Jan Hinnerk Feddersen
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Beitrag14.05.2022 15:44

von Jan Hinnerk Feddersen
Antworten mit Zitat

St.Clair hat Folgendes geschrieben:
Hallo Maunzilla,

nun, als Neuling auf dem Gebiet befürchte ich nun mal, das irgendjemand daher gehen könnte, und mein Pseudonym inklusive Werk kopieren und selbst damit Geld verdienen möchte.

Das Werk kann keiner kopieren, ohne das Urheberrecht des Autors zu verletzen. Um dagegen vorzugehen, braucht es weder einen Künstlernamen noch eine Marke.

Das Pseudonym kann jeder kopieren, das lässt sich nicht verhindern.

Zitat:

Diese Person könne behaupten, dass sie "Hans K. Mustermann" wäre und meinen Roman verfasst hätte.

Dagegen hilft weder ein Künstlername noch eine Markeneintragung.

Zitat:

 Ich stünde nun in der Beweispflicht.

Ja. Und dagegen gibt eine eine Menge möglicher Mittel.
Zitat:
Ich habe keine andere Möglichkeit gefunden ein Pseudonym als mein Eigentum rechtskräftig zu sichern.

Beides sind keine Möglichkeiten dafür, Sie unterliegen hier einem grundsätzlichen Irrtum.
Zitat:
Es handelt sich ja im Autorenfall, bzw. Pseudonym um eine Wortmarke und die Waren, die unter dieser Marke vertrieben würde wären in meinem Fall Romane. So habe ich das jedenfalls verstanden.

Romane sind keine "Nizza-Klasse", eine Marke für Romane kann so nicht geschützt werden.
Zitat:
Für 10 Jahre wäre diese Marke gesichert, dann müsste sie erneuert werden.

Ja, die Marke wäre geschützt, nur hindert das niemanden daran, unter demselben Namen Romane zu veröffentlichen. Sei es, weil er nun mal so heißt, sei es, weil er den Namen als Pseudonym nutzt.
Zitat:
Ja, es ist tatsächlich so, dass man zumindest überregional bekannt sein muss wenn man einen Künstlernamen in den Personalausweis eintragen lassen möchte.

Das ist richtig.

Der Schutz vor einem Plagiat ist aber eine völlig andere Baustelle.

Wenn die Urheber-Eigenschaft strittig ist, muss man ggf. glaubhaft machen, daß man als erster das Werk veröffentlicht bzw. verfasst hat. Dafür gibt es Methoden, über die wurde auch schon hier im Forum diskutiert.

In dem Fall, daß das Werk schon veröffentlicht wurde, ist die Sache sehr einfach - dann müsste ein anderer seine Behauptung "Das ist aber in Wahrheit von mir, das habe ich schon 5 Jahre früher verfasst!" nachweisen. Was dann schwierig werden wird.

Hat man Angst, daß einem ein noch unveröffentlichtes Werk "geklaut" wird, sucht man sich eine Möglichkeit, ein Exemplar des Manuskripts irgendwo sicher zu hinterlegen. Bei einem Notar, bei einem guten Freund, der ggf. als Zeuge auftreten kann, bei der Writers Guild of America, oder bei einem entsprechenden Dienstleister.

Und das macht man, wenn man Angst vor "Klau" hat, bevor man das Manuskript in die Welt hinauslässt.


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Beitrag14.05.2022 15:49

von Jan Hinnerk Feddersen
Antworten mit Zitat

V.K.B. hat Folgendes geschrieben:

Hast du Angst, dass dir jemand ein unveröffentlichtes Buch klaut, falls du zum Beispiel vorhast, es an Wildfremde als Testleser zu verschicken, würde ein Betrüger vielleicht das Manuskript stehlen, aber doch nicht den Autorennamen gleich mit, der würde sein eigenes Pseudonym drübersetzen. Von daher hilft dir ein geschützter Autorenname gar nichts, du müsstest schon den Romantitel schützen lassen. Aber auch das bringt nichts, denn ein Betrüger könnte auch den ändern und würde es wahrscheinlich sowieso tun, damit dem Bestohlenen erstmal gar nicht auffällt, das jemand anders sein Manuskript veröffentlicht hat.

Man kann übrigens einen Buchtitel vor der Veröffentlichung mittels einer "Titelschutz-Anzeige" im Börsenblatt des deutschen Buchandels schützen lassen. Bis 1995 lief das auf Grundlage des UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb), seit 1995 auf Grundlange von §5 Markengesetz.
Eine Markeneintragung ist dafür nicht notwendig, wenn eine entsprechende Titelschutzanzeige gemacht wurde. (So wie Markenschutz ja auch ohne Markeneintragung entstehen kann, we)nn eine entsprechende Marktgeltung besteht.

Zum Einlesen in die Materie: https://de.wikipedia.org/wiki/Titelschutz


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Beitrag14.05.2022 15:55
Re: Antwort vom DPMA
von Jan Hinnerk Feddersen
Antworten mit Zitat

St.Clair hat Folgendes geschrieben:

Sie können jederzeit unter einem Künstlernamen eine Marke beim DPMA anmelden, wenn der Künstlername im Personalausweis steht. Zudem kann aber leider eine Marke nicht unter dem bürgerlichen Namen und gleichzeitig unter dem Künstlernamen angemeldet werden.

Achtung! Mit einer Markenanmeldung ist der Anmelder/Inhaber öffentlich in der Datenbank bekannt. Das Pseudonym ist dann nicht mehr geheim! Besser wäre es dann, ggf. den Namen nicht als Marke anzumelden oder über einen Agenten (Patent- oder Rechtsanwalt) als Vertreter anmelden zulassen.


Bedeutet, dass man sogar verrät wer man ist, weil sich jeder beim DPMA über die Marke (das Pseudonym) erkundigen kann wer wirklich dahinter steckt. [/quote]
Nein. Das bedeutet es nicht.
Das bedeutet, daß man, wenn man an dieser Stelle anonym bleiben möchte, zunächst mal einen Künstlernamen beim Einwohnermeldeamt eintragen lässt.
Dieser Künstlername ist dem Geburtsnamen rechtlich gleichgestellt, d.h. man kann sogar unter ihm heiraten, und wie das DPMA zutreffend schreibt, kann man selbstverständlich auch unter seinem Künstlernamen eine Marke registrieren lassen. Für welche Nizza-Klasse auch immer.

Dann würde bei der Markenrecherche in der DPMA-Datenbank nur der Künstlername auftauchen.

Den Künstlernamen bekommt man aber erst eingetragen, wenn man unter diesem eine gewisse Mindestbedeutung als Künstler erreicht hat. Wird also wegfallen...

Man kann aber eine Marke auch über einen Dritten registrieren lassen, z.B. über einen Rechtsanwalt. Macht man mal ein paar Markenrecherchen, dann wird man feststellen, daß dies sehr oft gemacht wird.

Kostet natürlich Geld, Anwälte arbeiten in der Regel nicht kostenlos. Aber wie schon ausgeführt: für den beabsichtigten Zweck ist das ganze ohnehin nicht sinnvoll und herzlich überflüssig.
Ein Grund mehr von der Registrierung des Pseudonyms als Wortmarke abzusehen wenn man anonym bleiben möchte.[/quote]


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Beitrag14.05.2022 19:14
Re: Antwort vom DPMA
von V.K.B.
Antworten mit Zitat

Jan Hinnerk Feddersen hat Folgendes geschrieben:
Dieser Künstlername ist dem Geburtsnamen rechtlich gleichgestellt,
Mir sagten die beim Einwohnermeldeamt, wo ich meinen habe eintragen lassen, was anderes. Man könne zum Beispiel keine Reisepässe darüber laufen lassen und auch keine Visa beantragen, auch nicht unter diesem klagen. Ob das stimmt, weiß ich nicht, ist nur, was mir dazugesagt wurde.

Jan Hinnerk Feddersen hat Folgendes geschrieben:
Den Künstlernamen bekommt man aber erst eingetragen, wenn man unter diesem eine gewisse Mindestbedeutung als Künstler erreicht hat. Wird also wegfallen...
Kommt drauf an, so hoch sind die Hürden nicht mehr. "Überregional bekannt" heißt heutzutage doch nur noch, mit 100+ Suchergebnissen bei Google aufzutauchen. Bei mir reichten ein paar Anthologiebeiträge bei Verlagen sowie zwei im Internet zu findende Presseberichte über Lesungen unter diesem Namen. Leipziger Buchmesser kam ganz fantastisch an (dass es nur am Stand eines Kleinverlags vor weniger als 20 Zuhörern war, muss man ja nicht dazusagen). Ob ein Künstlername anerkannt wird oder nicht, ist aber ganz offiziell Behördenwillkür, denn es liegt im Ermessensrahmen des jeweils zuständigen Amtes. Bei mir hat es jedenfalls geklappt, auch ohne den Sachbearbeiter persönlich zu kennen.

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Beitrag09.06.2022 21:50

von St.Clair
pdf-Datei Antworten mit Zitat

Zwar spät, aber dann doch, melde ich mich nochmal zu dem Thema.
Vorweg finde ich es merkwürdig, dass mir keine Zuwortmeldungen mehr zu diesem Threat via e-Mail  gemeldet wurden. So bin ich durch Zufall noch auf die letzten Hinweise von Jan Hinnerk Feddersen und V.K.B. gestoßen für die ich mich herzlich bedanken möchte.
Fazit: Ich habe von einer Anmeldung/Registrierung einer Wortmarke beim DPMA abgesehen, weil ich eine solche Aktion nun als völlig sinnlos erachte. Ich trete mit einem Pseudonym auf und gebe meinen Realnamen schweren Herzens im Impressum an. Das deutsche Gesetz will es wohl so. Kopf an die Wand ...will ein Impressum Sich kaputt lachen
Nichtsdestotrotz wähne ich mein Werk als urheberrechtlich geschützt, da ich dieses aufgrund des Erscheinungsdatums, der ISBN/ASIN und den Pflichtexemplaren für die deutsche Nationalbibliothek nachweise kann. Dort habe ich auch mein Pseudonym angeben müssen, also was kann noch passieren?
Danke für eure Hilfe. Für mich war sie wichtig.


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