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Epiker Eselsohr
Alter: 29 Beiträge: 289 Wohnort: Österreich
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01.02.2022 15:50 Sherlock Holmes ab 2023 frei verfügbar? von Epiker
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Hallo!
Ich bin heute auf eine Idee für einen interessanten neuen Sherlock Holmes-Roman gekommen, doch als ich im Internet zu wühlen begonnen habe, habe ich ziemlich schnell eine Gesellschaft namens Conan Doyle Estate Ldt. entdeckt, die alle Rechte am geistigen Eigentum von Sir Arthur Conan Doyle und damit auch an Sherlock Holmes zu halten scheint.
Ich habe auch diesen [url= https://en.m.wikipedia.org/wiki/Klinger_v._Conan_Doyle_Estate,_Ltd.]interessanten englischen Wiki-Artikel[/url] über einen diesbezüglichen Gerichtsstreit von 2013/2014 gefunden, ihn jedoch bislang nur grob überflogen.
Doch was ich bislang daraus herausgelesen habe ist, dass man zwingend eine Lizenz vom Conan Doyle Estate benötigt, wenn man neue Sherlock Holmes-Geschichten legal veröffentlichen möchte.
Andererseits steht dort auch, dass inzwischen fast alle originalen Sherlock Holmes-Romane und Kurzgeschichten von Sir Arthur Conan Doyle rechtefrei sind bis auf die letzten 10 Kurzgeschichten von ihm, welche auch alle ab 2019 nacheinander bis 1. 1. 2023 gemeinfrei werden.
Ich vermute weil natürlich Sherlock Holmes als Figur in diesen letzten 10 Geschichten auftritt, ist er deshalb immer noch geschützt, jedoch gehe ich Recht in der Annahme, dass ab 2023 jeder dann neue Sherlock Holmes Romane usw. veröffentlichen darf, egal was der Conan Doyle Estate sagt oder wird der auch weiterhin der Lizenznehmer in dieser Hinsicht bleiben?
Ich denke man kann ja auch an älteren (eigentlich schon gemeinfreien) geistigen Dingen weiter exklusive Eigentumsrechte behaupten, ich denke da besonders an das berühmte Beispiel von Mickey Maus (nachzulesen [url= https://copygo.de/mickey-maus-disney-schutzdauer-urheberrechts/]hier[/url] und die Bemühungen Disneys deren Gemeinfreiheit zu verhindern. Eigentlich sollte Mickey ja ebenfalls ab 2023 gemeinfrei werden, mal sehen wie die das ein weiteres Mal verhindern wollen.
Aber zurück zum Thema und das wäre ja Sherlock Holmes
_________________ Aber der Mensch entwirft, und Zeus vollendet es anders!
-Homer-
(Dieses Zitat dürfte so manchem Schriftsteller mehr als einmal passiert sein ) |
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Jan Hinnerk Feddersen Leseratte
J Alter: 64 Beiträge: 156 Wohnort: Schleswig-Holstein
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J 01.02.2022 16:28
von Jan Hinnerk Feddersen
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Der Autor von Sherlock Holmes ist Arthur Conan Doyle.
Arthur Conan Doyle verstarb am 7.Juli 1930.
Das bedeutet: in Deutschland ist alles, was Conan Doyle jemals geschrieben hat, seit dem 1.Januar 2001, 00:00 Uhr, "gemeinfrei", d.h. urheberrechtlich nicht mehr geschützt.
Seit diesem Augenblick kann man damit - in Deutschland - machen, was man will.
Das liegt daran, daß die Schutzfrist des deutschen Urheberrechts maximal 70 Jahre ab Tod des Urhebers beträgt, wobei die Fristenberechnung gemäß §69 UrhG zu beachten ist. Die Fristen beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist.
Die 70jährige Schutzfrist endet also mit Ablauf des Jahres, in dem sich der Tod des Urhebers zum 70.mal jährt.
Conan Doyle wird mithin also nicht am 7.Juli 2000 (70.Jahrestag seines Todes) gemeinfrei, und auch nicht am 8.Juli 2000, sondern eben erst am 31.Dezember 2000, 24:00 Uhr, was bekanntlich identisch ist mit dem 1.Januar 2001, 00:00 Uhr.
Immer wenn die Sektkorken knallen und die Sylvester-Raketen in den Himmel steigen, laufen auch wieder ganz viele Schutzfristen ab...
In einigen anderen Ländern gibt es oder gab es längere Schutzfristen, 90 oder auch 95 Jahre ab Tod des Urhebers (in Mexico heute noch so, wenn ich richtig erinnere), und dann kann es zu komplexen Fristberechnungen führen, wenn sich im Laufe der Schutzzeit die Fristen mal verändert haben (verkürzt, verlängert).
Für Deutschland ist aber ganz klar: Arthur Conan Doyle ist gemeinfrei.
Was aber unbedingt zu beachten ist:
An Übersetzungen entsteht ein eigenes Urheberrecht, die können noch geschützt sein. Weil der Übersetzer noch keine 70 Jahre tot ist.
Und auch Sammlungen von Texten können u.U. eigenen Schutz haben. Ebenso andere Bearbeitungen, die keine Übersetzungen sind.
Muss man ggf. gucken, daß man ein echtes Original verwendet, mit dem kann man machen was man will. Das gilt übrigens nicht nur für die Texte, sondern auch für die Figuren darin, soweit die selbst Werk-Charakter haben und geschützt sind.
Die besagten Streitigkeiten gab es aber ohnehin nur in den USA, in Deutschland ist Conan Doyle seit 1.1.2001 gemeinfrei.
_________________ Die Antwort auf die Frage "Darf man...?" lautet im Zusammenhang mit Literatur immer und ohne Ausnahme: Man darf alles, wenn denn das Ergebnis gut ist. (www.strandkorb-krimi.de) |
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Alexandra Leseratte
A
Beiträge: 126
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A 06.02.2022 05:17
von Alexandra
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Hej,
guck mal hier. http://sherlocksleseblog.de/ausschreibung/
Gesucht werden neue Geschichten zu deinem Thema. Veröffentlichung im Burgenland-Verlag. Deadline 31.03.2022
Vielleicht ist das ja ein Anfang?
LG, Alexandra
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