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Joana Jane Bach Schneckenpost
J Alter: 49 Beiträge: 6
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F.J.G. Bitte keinen Weichspüler verwenden
Alter: 33 Beiträge: 1955 Wohnort: Wurde erfragt
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07.11.2021 18:25
von F.J.G.
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Hallo Joana Jane,
ich kann dir gern einen kurzen knackigen Ratschlag geben:
Suche dir Hilfe bei Sozialarbeiterinnen. Deine Erwerbsunfähigkeit muss ja einen Grund haben, z. B. Erkrankung oder Behinderung, und in Krankenhäusern, Ambulatorien, bei Caritas und Diakonie und ähnlichen Einrichtungen gibt es kompetente Leute, die genau deine Fragen verlässlich beantworten können, sodass du seriöse Auskunft erhältst und sich keine Sorgenfalten auf deine Stirn legen müssen.
Liebe Grüße,
der Kojote
_________________ Ab sofort erhältlich: Achtung Ungarn! Ein humorvolles Benutzerhandbuch |
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Taranisa Bücherwurm
Alter: 54 Beiträge: 3207 Wohnort: Frankenberg/Eder
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07.11.2021 18:34
von Taranisa
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Als Ergänzung zu Kojote: Grundsätzlich gilt: Bis 410 Euro (Einnahmen abzüglich Ausgaben) gilt es als Hobby und wird zwar in der Steuererklärung angegeben, aber nicht besteuert. Bis 820 Euro mit halben Steuersatz versteuert.
Aber deine Ansprechpersonen wissen da sicher mehr, wie es in deinem speziellen Fall aussieht.
_________________ Henkersweib, Burgenwelt Verlag, ET 12/18
Die Ehre des Henkersweibs, Burgenwelt Verlag, ET 12/20
Spielweib, Burgenwelt Verlag, ET 12/21
Das Gegengift des Henkersweibs, Burgenwelt Verlag, ET 11/22
Der Stab der Seherin, Burgenwelt Verlag, Herbst 2024 |
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Stefanie Reißwolf
Beiträge: 1741
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07.11.2021 19:17
von Stefanie
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Fällt ein Buch veröffentlichen wirklich unter freiberufliche Tätigkeit, nicht unter Gewerbe?
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Rübenach Exposéadler
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Beiträge: 2836
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R 07.11.2021 21:13
von Rübenach
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Taranisa hat Folgendes geschrieben: | Als Ergänzung zu Kojote: Grundsätzlich gilt: Bis 410 Euro (Einnahmen abzüglich Ausgaben) gilt es als Hobby und wird zwar in der Steuererklärung angegeben, aber nicht besteuert. Bis 820 Euro mit halben Steuersatz versteuert.
Aber deine Ansprechpersonen wissen da sicher mehr, wie es in deinem speziellen Fall aussieht. |
Eigentlich sollte ich jetzt Dieter Nuhr zitieren. Aber Netiquette und so. Richtig ist, dass in bestimmten Fällen 410 € nicht versteuert werden (und dass es eine Steuerermäßigung bis 820 € gibt.)
Aber
das gilt nur für Steuerpflichtige, die Einkünnfte aus nichtselbständiger Arbeit haben. Vgl. § 46 Absatz 4 EStG. Dieser Paragraph heißt übrigens Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Das hat viel mit Verwaltungsvereinfachung und absolut nichts mit "Hobby" zu tun.
_________________ "Vielleicht sollten mehr Leute Schreibblockaden haben." Joy Williams |
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Rübenach Exposéadler
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Beiträge: 2836
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R 07.11.2021 21:18
von Rübenach
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Stefanie hat Folgendes geschrieben: | Fällt ein Buch veröffentlichen wirklich unter freiberufliche Tätigkeit, nicht unter Gewerbe? |
Wahrscheinlich ja. Aber alle Urteile, die es zu diesem Komplex gibt, spielen in einer Medienwelt, die schon lange untergegangen ist. Allerdings ist es in den meisten Fällen völlig egal, da es bei den Gewinnen in der Regel um Größenordnungen geht, die unter den Gewerbesteuerfreibetrag fallen. IHK Beiträge fallen dann ebenfalls nicht an.
_________________ "Vielleicht sollten mehr Leute Schreibblockaden haben." Joy Williams |
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Maunzilla Exposéadler
Beiträge: 2821
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07.11.2021 21:32
von Maunzilla
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Weder noch. Es ist eine Nebentätigkeit, bzw. Nebenerwerb. Du mußt gar nichts dem Finanzamt melden, außer die tatsächlich erzielten Gewinne in der nächsten Steuererklärung deklarieren, wobei du die Gestehungskosten abziehen kannst.
Eine freiberufliche Tätigkeit liegt erst dann vor, wenn du aus dieser den überwiegenden Teil deines Erwerbs bestreitest und zudem einen gewissen Freibetrag überschreitest (k.A. wie hoch der genau ist, aber deutlich über 1000€.)
_________________ "Im Internet weiß keiner, daß du eine Katze bist." =^.^= |
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Rübenach Exposéadler
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Beiträge: 2836
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R 07.11.2021 21:35
von Rübenach
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Maunzilla hat Folgendes geschrieben: |
Eine freiberufliche Tätigkeit liegt erst dann vor, wenn du aus dieser den überwiegenden Teil deines Erwerbs bestreitest und zudem einen gewissen Freibetrag überschreitest (k.A. wie hoch der genau ist, aber deutlich über 1000€.) |
Und wo steht das? (Auf jeden Fall nicht im Einkommensteuergesetz)
_________________ "Vielleicht sollten mehr Leute Schreibblockaden haben." Joy Williams |
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Joana Jane Bach Schneckenpost
J Alter: 49 Beiträge: 6
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Rübenach Exposéadler
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Beiträge: 2836
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R 07.11.2021 22:03
von Rübenach
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@ Joana
Den Freibetrag gibt es nicht.
Aber beim Finanzamt nachfragen ist eine gute Idee.
_________________ "Vielleicht sollten mehr Leute Schreibblockaden haben." Joy Williams |
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Nina Dichterin
Beiträge: 5000 Wohnort: Berlin
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07.11.2021 23:03
von Nina
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hallo joana,
es würde mich sehr interessieren, was du bei diesem erwähnten und empfohlenen fachgespräch herausfindest. wäre super, würdest du dann hier schreiben, was es ergeben hat, d.h. freibeträge usw. und ob man sich selbständig melden muss usw. ich drück dir die daumen, dass du einen kompeteten ansprechpartner findest.
liebe grüße
nina
_________________ Liebe tut der Seele gut. |
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Nina C Klammeraffe
Alter: 36 Beiträge: 990 Wohnort: Op dr\' Jück
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08.11.2021 07:55
von Nina C
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Mein Finanzamt hat mir damals den Freibetrag von 400 € genannt (2014), Freiberuflichkeit habe ich erst mit dem Jahr angemeldet, als ich sicher war, den Betrag überschreiten (2015).
Infos wegen der Erwerbsminderungsrente hier, relativ weit unten:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/In-der-Rente/Hinzuverdienst-und-Einkommensanrechnung/hinzuverdienst-und-einkommensanrechnung_node.html
das sollte also gar kein Problem sein.
Wenn du 400 € überschreitest oder zu überschreiten glaubst, einfach in der Steuererklärung angeben.
Als Schriftsteller bist du auch kein Gewerbe, sondern Freiberufler und in deinem Fall bestenfalls Kleinunternehmer (nicht bei unter 400 € s. o.). Kein Kleinunternehmer mehr bist du erst ab 22.000 € jährlich, Vorsteuerabzug anmelden musst du auch erst bei deutlich höheren Summen (bei mir wurde mal bei über 13.000 € ausgerechnet, aber jedenfalls nie unter 9.000 €).
Ausnahme: Du vertreibst deine Bücher wirklich selbst, und zwar nicht ein paar Exemplare, sondern wirklich große Mengen oder aber gründest einen Verlag – in dem Fall wärst du dann Gewerbetreibende und würdest einen Gewerbeschein beantragen (was aber auch nicht so schwer ist).
Trotz allem natürlich: Angaben ohne Gewähr, bin weder Steuer- noch Rechtsberater.
Also lass dich mal nicht verunsichern, das ist alles nicht so wild bei diesen Summen!
Liebe Grüße
Nina
_________________ Wenn ihr nicht die gequälten Sklaven der Zeit sein wollt, macht euch trunken, ohn’ Unterlass! Mit Wein, mit Poesie mit Tugend, wie es euch gefällt. (Charles Baudelaire) |
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PaulaSam Klammeraffe
Alter: 53 Beiträge: 561 Wohnort: Regensburg
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08.11.2021 14:50
von PaulaSam
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Ich habe nicht alle Antworten gelesen, weil mir die Zeit dazu fehlt. Aber ich verstehe dein Problem, Joana. Auch ich bin erwerbsunfähig und stellte mir die gleichen Fragen. Deshalb habe ich einen Anwalt konsultiert, der für mich Klarheit brachte.
1. Erwerbsunfähigkeits(EU)-Rente ist etwas anderes als Erwerbsminderungs(EM)-Rente. Bei EM-Rente ist eine Freiberuflichkeit nicht möglich auch wenn sie zur Zeit zu 100% besteht. Bei EU-Rente darfst du jederzeit eine freiberufliche Tätigkeit ausüben. Also gehen wir mal von einer EU-Rente aus.
2. Die Hinzuverdienstgrenze wird im Rentenbescheid mitgeteilt und liegt meist bei 400-450 € monatlich, also im Lohnsteuerfreien Bereich, wenn keine gleichwertige zweite Tätigkeit ausgeübt wird. (Eine Nebentätigkeit im selben Berufszweig wird zusammen mit der hauptberuflichen Tätigkeit mit Steuerklasse VI versteuert, sobald beides zusammen 450 € mtl. überschreitet. Das trifft bei EU-Rentnern natürlich nicht zu, da diese in der Regel keine hauptberufliche Tätigkeit ausüben. Sehr wohl könnten sie aber zwei "Nebenberufe" ausüben. Hier werden sowohl steuerlich als auch bzgl. Hinzuverdienstgrenze ebenfalls beide zusammengezogen.
3. Ein Gewerbe bei freiberuflicher Tätigkeit ist nicht zwingend nötig, solange das Jahreseinkommen daraus nicht die Grenz zum steuerfreien Jahreseinkommen überschreitet. (450 € mal 12) Ab einer bestimmten Grenze sind allerdings auch Sozialabgaben verpflichtend. Nagle mich mich nicht fest, aber ich glaube, die liegt bei 50.000 € im Jahr. Allerdings ist immer eine Steuererklärung mit Anlageerklärung zu Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit immer erforderlich, soweit ich weiß. Sie ersetzt quasi die Gewerbeanmeldung.
4. Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit werden vom mtl. Rentenbetrag ab Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze abgezogen. Überschreitet eine mtl. Einnahme die aktuell mtl. Rente (und nur dieser Monat zählt!), wird die Rentenzahlung für diesen Monat (auch hier nur dieser Monat!) auf Null reduziert, egal wie weit die Einnahmen den Rentenbetrag überschreiten. Ausschalgebend ist dabei allein das Zahlungseingangsdatum der Einnahmen (Tantiemen) auf dem Konto.
Ein Beispiel:
Du erhältst im August deine mtl. Rente von 1.200 €. Gleichzeitig gehen in diesem Monat Tantiemen in Höhe 3.000 € auf dein Konto ein. Du darfst lt. Rentenbescheid 450 € hinzuverdienen.
1.200 € + 450 € = 1.650 € (max. Renteneinnahmen ohne Kürzung)
Ergebnis:
Renteneinnahme im August 0,00 €. Tantiemen 3.000 € (natürlich abzgl. Steuern nach Steuererklärung am Jahresende und evtl. zu leistender Sozialabgaben)
Es macht also Sinn, sich Tantiemen möglichst einmal jährlich auszahlen zu lassen, um Rentenauszahlungskürzungen so weit wie möglich zu vermeiden.
5. Rentenkassen vermuten bei "gewinnträchtiger" Nebentätigkeit leider häufig eine Arbeitsfähigkeit, die eine Aberkennung des Rentenstatus rechtfertigt. Rechtlich ist dies aber nicht aufgrund der Einnahmen möglich, sondern einzig aufgrund der aufgewendeten Arbeitszeit. Solange man dir also nicht nachweisen kann, dass du mehr als 5 Stunden täglich zur Erlangung der Einnahmen gearbeitet hast, kann theoretisch nichts passieren. (Ab sechs Stunden tgl. Arbeitsfähigkeit ist nur noch eine Teilrente möglich.) In der Praxis ist es leider nicht so einfach. Die Rentenkasse ist angehalten, den Rentenstatus spätestens bei "Verdacht" zu überprüfen. Das könnte zur "vorsorglichen" Aberkennung führen. Das hat zwar noch keine sofortige Einstellung der Rentenzahlung zur Folge, aber die unterstellte Arbeitsfähigkeit muss der Rentner dann mittels Widerspruch argumentativ widerlegen. Es empfiehlt sich also, eine Rechtschutzversicherung abzuschließen, die in solchen Fällen Rechtsbeistand bieten kann. Es wäre auch möglich, sich an eine kostenlosen Rentenberater zu wenden, doch ich habe die Erfahrung gemacht, das einige eher für die Rentenkasse als für den Rentner arbeiten. Also Vorsicht, nicht gleich Namen und Versicherungsnummer preisgeben, auch wenn die gleich zu Anfang vehement verlangt wird, weil man angeblich sonst nichts tun könne! Deine Behauptung, du seist Rentner, reicht völlig bei einem beratenden Erstgespräch.
Ich hoffe, ich konnte helfen. Viel Glück und Erfolg.
LG Sam
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Rübenach Exposéadler
R
Beiträge: 2836
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R 08.11.2021 15:36
von Rübenach
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@paulasam
joana bezieht aber keine eu-rente, sondern grundsicherung.
_________________ "Vielleicht sollten mehr Leute Schreibblockaden haben." Joy Williams |
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Eulenbaum Klammeraffe
E
Beiträge: 867
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E 08.11.2021 17:52
von Eulenbaum
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Hallo J.J. Bach,
für Selbstveröffentlichung sind 100 und mehr Euro Gewinn sehr hoch gerechnet, meiner Meinung nach.
Schreib erst einmal Dein Buch.
Lasse es lektorieren.
Dann kannst Du irgendwann überlegen, Dich zum Thema Finanzamt schlau zu machen.
Gruß,
Eulenbaum
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Joana Jane Bach Schneckenpost
J Alter: 49 Beiträge: 6
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PaulaSam Klammeraffe
Alter: 53 Beiträge: 561 Wohnort: Regensburg
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09.11.2021 11:03
von PaulaSam
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Stimmt, Joanna, bei EM-Rente darf man freiberuflich tätig sein, bei EU-Rente nicht.
Die Einkommensgrenze, ab der die Rente gekürzt werden darf, wurde geändert. Vorher galt der Hinzuverdienstbetrag aus dem Rentenbescheid (450 € mtl.). Jetzt gilt ein Hinzuverdienstbetrag von 6.300 € jährlich. Auch die Regelung zur möglichen Arbeitszeit ist schärfer als ich annahm. Schon bei mehr als 3 Stunden am Tag kann die Rentenkasse prüfen, ob der Rentenstatus noch erhalten bleibt. Ab 6 Stunden täglich ist aber definitiv Schluss.
Siehe auch folgenden Link: https://www.existenzgruender.de/SharedDocs/BMWi-Expertenforum/Persoenliche-Absicherung/Rentenversicherung/Erwerbsminderungsrente-und-Selbstaendigkeit-Rentenversicherung.html
Bei Grundsicherung im Alter sieht es anders aus.
Hier findest du eine Erklärung und mehrere Rechenbeispiele: https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/hinzuverdienst-grundsicherung-alter/
Trotzdem ist es ratsam, einen Fachmann zu Rate zu ziehen, auch um im Ernstfall Beistand zu haben. Zum Glück kennst du jemanden, der dir kostenlos helfen kann.
LG Sam
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Joana Jane Bach Schneckenpost
J Alter: 49 Beiträge: 6
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PaulaSam Klammeraffe
Alter: 53 Beiträge: 561 Wohnort: Regensburg
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10.11.2021 10:47
von PaulaSam
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Ja, es ist sehr schwierig, sich "vorsorglich" Hilfe zur Recherche über die Rechtslage zu beschaffen. Auch private Rechtschutzversicherungen versichern nur Beratung in privaten Angelegenheiten, nicht aber in freiberuflichen. Hier braucht es schon einiges Diplomatengeschick, um die Versicherung davon zu überzeugen, dass es trotz Touchieren des Themas "Freiberuflichkeit" um Sozial- bzw. Rentenrechte geht, damit die Beratung tatsächlich bezahlt wird. Ansonsten hilft nur eine gewerbliche Rechtschutzversicherung, die aber aufgrund der hohen Preise im Vergleich zu den meist geringen Einnahmen keine wirklich nennenswerte Option ist.
Aber es gibt eine Option - der BVjA - Der Bundesverband junger Autoren!
Damit sind nicht junge Autoren gemeint, sondern Schriftsteller, die eine Karriere als bezahlter Autor anstreben. Dabei spielt es natürlich keine Rolle, ob diese Karriere aus nur einem Werk oder vielen bestehen soll.
Dieser Verein bietet neben anderen recht interessanten Services auch kostenlose Rechtsberatung für ihre Mitglieder an. Und der Beitrag ist auch für einen "grundgesicherten" Autor bezahlbar, schätze ich.
Hier der Link zur Website, auf der du im Hauptmenü unter "Verband" das Formular zur Mitgliedschaft erhältst:
https://www.jungeautoren.org/ueberuns/
Vielleicht hilft dir das weiter.
LG Sam
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Joana Jane Bach Schneckenpost
J Alter: 49 Beiträge: 6
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PaulaSam Klammeraffe
Alter: 53 Beiträge: 561 Wohnort: Regensburg
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15.11.2021 11:23
von PaulaSam
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Immer gern, Joana. Hier wirst du geholfen.
LG Sam
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Joana Jane Bach Schneckenpost
J Alter: 49 Beiträge: 6
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J 30.07.2023 22:11
von Joana Jane Bach
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Hallo,
Nun ist der letzte Beitrag schon tatsächlich 2 Jahre her und sorry dass ich hier keine weiteren Informationen da gelassen habe, denn bis dato habe ich aufgrund der geringen Verkaufserträge noch gar nicht mit dem Finanzamt gesprochen. Das werde ich allerdings bald nachholen müssen.
Mittlerweile ist das Buch im Oktober des letzten Jahres raus gekommen und ich habe noch einmal eine Frage, die vielleicht auch noch andere hier betrifft.
Ich habe die Tantiemen von 80 Euro insgesamt, die ich in einem halben Jahr erhalten habe (Dafür, dass ich nicht so viel Werbung machen konnte wie geplant bin ich damit zufrieden) immer rechtzeitig dem Grundsicherungsamt gemeldet aber nie eine Antwort erhalten. Ich bekomme Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, keine EM - Rente!!! Da gab es hier schon Mißverständnisse.
Das Amt möchte nun gerne 80 Euro auf einmal im nächsten Monat abziehen.
Frage 1: Wie viele Tantiemen dürfte ich eigentlich behalten? (Nach meinem Wissen darf ich 30% des Einkommens behalten).
Frage 2: Gelten Tantiemen als Erwerbseinkommen oder fallen diese unter "Sonstige Zuwendungen" ?
Frage 3: Darf der Betrag in einem Monat komplett auf einmal abgezogen werden, statt auf den nächsten Bewilligungszeitraum verteilt?
Ich war bei einer Sozialberatung, die kannten sich aber nur mit dem Bürgergeld aus und wussten es nicht. Das liegt jetzt dennoch beim Anwalt aber da dieser das kostenlos macht im Rahmen der Beratung habe ich den nicht persönlich sprechen können und somit immer noch keine rechtliche Info. Ich hoffe, dass ich sie noch erhalte uns ich ihn nochmal persönlich bei der Sozialberatung erwische...
Nur falls es hier noch jemanden betrifft, der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bezieht, wäre ich über Erfahrungsberichte sehr dankbar.
Lieben Gruß!
Joana
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