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Steuerberater und Self-Publishing

 
 
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Astrida
Geschlecht:weiblichGänsefüßchen
A

Alter: 48
Beiträge: 41



A
Beitrag31.03.2021 03:26
Steuerberater und Self-Publishing
von Astrida
eBook pdf-Datei Antworten mit Zitat

Als Self-Publisher geht es auch ohne Steuerberater? Wer hat Erfahrung? Wie viel kostet ein Steuerberater?
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Levo
Klammeraffe
L


Beiträge: 870



L
Beitrag31.03.2021 06:57

von Levo
Antworten mit Zitat

Die Gebühren eines Steuerberaters orientieren sich anhand einer Art Gebührenordnung (mit Ermessensspielräumen!) an der Höhe Deiner Einkünfte.
Ob er Dich nun für SP oder sonstiges berät, ist mE egal. Meine Erfahrung ist, dass Steuerberater in der Tiefe verstehen, was auf den Formularen steht bzw was genau erfragt wird und angegeben werden muss/darf. Ich nicht. Daher war die Entscheidung leicht lol2
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lazarus_pi
Wortedrechsler

Alter: 54
Beiträge: 66



Beitrag04.06.2021 17:48

von lazarus_pi
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Ich werde mit Bürokratie nicht warm, mit Steuererklärungen schon gar nicht, und bin deshalb froh, wenn mir das jemand abnimmt. Was ein Steuerbüro nimmt, hängt von deren Aufwand ab. Je chaotischer und unsystematischer deine Dokumente und je komplizierter deine Einkommenssituation, desto teurer kann es also werden.

_________________
Mit phantastischen Grüßen,
Lazarus
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Astrida
Geschlecht:weiblichGänsefüßchen
A

Alter: 48
Beiträge: 41



A
Beitrag25.01.2022 00:13

von Astrida
pdf-Datei Antworten mit Zitat

Danke für die Antworten.

Ich schreibe meine Bücher unter einem anderen Namen, muss
ich meinem Steuerberater diese Bücher nennen? Beleidige ich
ihn oder ist das auch üblich, dass man es nicht sagt.

Steht auf den Rechnungen z.B. von Amazon der Titel der
Bücher oder einfach nur die Summe?
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Maunzilla
Exposéadler


Beiträge: 2822



Beitrag25.01.2022 00:42

von Maunzilla
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Ich habe von Amazon noch nie eine schriftliche Abrechnung bekommen. Bei Epubli kann man pdf-Abrechnungen herunterladen. Da stehen leider jeweils Titel und ISB-Nummer drauf. Wenn du deine Anonymität wahren willst, dann mußt du dem Steuervogt entweder geschwärzte Dokumente einreichen (was womöglich zu peinlichen Nachfragen führen könnte), oder ihr am besten gar nicht erst damit behelligen. angel lol

_________________
"Im Internet weiß keiner, daß du eine Katze bist." =^.^=
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Levo
Klammeraffe
L


Beiträge: 870



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Beitrag25.01.2022 09:13

von Levo
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Deinen Steuerberater interessieren die Inhalte oder Titel Deiner Bücher nicht. Jedenfalls nicht beruflich.
Ihn und das Finanzamt interessiert nur Geldfluss oder geldwerter Fluss zu Dir oder von Dir. Sprich Deine damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben. Bei Deinen Ausgaben brauchst Du Rechnungen bzw Zahlungsbelege und Quittungen.
Bekommst Du die Einkünfte aus SP auf Dein Konto oder auf ein Konto mit Deinem Künstlernamen (nicht unbedingt dasselbe wie ein Pseudonym)? Das interessiert ihn. Im ersten Fall musst Du nachweisen, dass Du das Geld schon versteuert hast, wenn Du das nicht kannst, musst Du es ggf versteuern. Im zweiten Fall musst Du die Belege auch mit Künstlernamen zu demselben Zweck offenlegen. Fertig.
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Astrida
Geschlecht:weiblichGänsefüßchen
A

Alter: 48
Beiträge: 41



A
Beitrag29.01.2022 03:39

von Astrida
pdf-Datei Antworten mit Zitat

Danke für die Antworten.

Könnte ich mich auf mein Recht auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis berufen?
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Maunzilla
Exposéadler


Beiträge: 2822



Beitrag29.01.2022 06:42

von Maunzilla
Antworten mit Zitat

Vor der Regierung gibt es keine Geheimnisse. Die dürfen dich komplett durchleuchten, wenn sie wollen. Die dürfen sogar in deinen Bankdaten herumschnüffeln, wenn sie wollen, ohne Gerichtsbeschluß.

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Rübenach
Geschlecht:männlichExposéadler
R


Beiträge: 2836



R
Beitrag30.01.2022 04:42

von Rübenach
Antworten mit Zitat

Astrida hat Folgendes geschrieben:
Danke für die Antworten.

Ich schreibe meine Bücher unter einem anderen Namen, muss
ich meinem Steuerberater diese Bücher nennen? Beleidige ich
ihn oder ist das auch üblich, dass man es nicht sagt.


Zwei Menschen, so heißt es, sollte man nie die Unwahrweit sagen: Seinem Anästhesisten und seinem Steuerberater.


_________________
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Levo
Klammeraffe
L


Beiträge: 870



L
Beitrag30.01.2022 09:01

von Levo
Antworten mit Zitat

Du kannst die Steuererklärung auch ohne Berater machen, aber sie muss vollständig sein. „Oh hab ich vergessen“ oder „Oh das hab ich nicht gewusst“ oder „das ist Geschäftsgeheimnis“ hilft nicht. Du musst Deine Einnahmen komplett erklären, auch jeden Amazongutschein.
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MarMa
Geschlecht:weiblichEselsohr


Beiträge: 210
Wohnort: Wien


Beitrag30.01.2022 09:25

von MarMa
Antworten mit Zitat

Astrida hat Folgendes geschrieben:

Ich schreibe meine Bücher unter einem anderen Namen, muss
ich meinem Steuerberater diese Bücher nennen? Beleidige ich
ihn oder ist das auch üblich, dass man es nicht sagt.

Steht auf den Rechnungen z.B. von Amazon der Titel der
Bücher oder einfach nur die Summe?


Deinen Steuerberater und auch letztlich das Finanzamt interessieren von Berufs wegen ausschließlich deine Einnahmen und gegebenenfalls die denen gegenüberstehenden Ausgaben.
Wenn auf Rechnungen die Titel, dein Name oder Pseudonym steht, kannst du die schwärzen. Da kannst du völlig beruhigt sein.
Ob dein Steuerberater jetzt privat sehr gerne liest und du persönlich seine Neugierde weckst, ist was anderes. Mir würde es so gehen, aber du musst es ihm nicht sagen.
Das tue ich im Übrigen auch mit datenschutzrelevanten oder von ärztlicher Schweigepflicht betroffenen Informationen die auf den Honorarnoten oder im Kalender stehen.
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Nina C
Geschlecht:weiblichKlammeraffe

Alter: 36
Beiträge: 990
Wohnort: Op dr\' Jück


Beitrag31.01.2022 16:53

von Nina C
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Finde Steuer für Selfpublishing (also sofern mit Druckdienstleister, ich meine nicht Selbstverlag im Sinne einer Verlagsgründung!) eigentlich überhaupt nicht kompliziert. Ich glaube, ich musste in den letzten Jahren an vier Stellen mein Einkommen eintragen (zusammengerechnet aus dem ganzen Jahr) und an einer, dass ich die Betriebskostenpauschale von 30 % in Anspruch nehme. Bin allerdings auch ansonsten Freiberufler – beides zusammen immer noch Kleinunternehmer (Arm aber frei oder sowas Confused Ok, mehr oder sowas). Vorschlag: Schau in die beiden zugehörigen Formulare (EÜR und Anlage S) rein, wenn du dann feststellst, das ist nicht wild, spar dir den Steuerberater. Alle Unterlagen parat haben, musst du ja auch für den, die Arbeit bleibt also.

Liebe Grüße

Nina


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Wenn ihr nicht die gequälten Sklaven der Zeit sein wollt, macht euch trunken, ohn’ Unterlass! Mit Wein, mit Poesie mit Tugend, wie es euch gefällt. (Charles Baudelaire)
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Jan Hinnerk Feddersen
Geschlecht:männlichLeseratte
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Alter: 64
Beiträge: 156
Wohnort: Schleswig-Holstein


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Beitrag01.02.2022 16:37

von Jan Hinnerk Feddersen
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Die Sache ist recht einfach.

"Self-Publisher" sind nach einer Entscheidung des Bundesfinanzministeriums nicht als Gewerbetreibende einzustufen. Sie sind (wie Schriftsteller) Freiberufler, Stress mit Gewerbeanmeldung entfällt also. ("Verlag" ist ja ein Gewerbe.)

Die Einkünfte bzw. Nebeneinkünfte aus dieser Tätigkeit sind zu versteuern. Hat der "Selfpublisher" noch einen Hauptberuf, in dem er als Angestellter steuerpflichtig ist, so muss er die Gewinne aus der Selfpublisher-Tätigkeit in der Steuererklärung angeben - wenn sie 600 Euro im Steuerjahr überschreiten.

Und dann werden sie wie alle anderen steuerpflichtigen Nebeneinkünfte eben versteuert.

Einfache Einnahmen/Ausgaben-Buchführung reicht. Das dürfte beim "Self-Publisher" sehr überschaubar bleiben. Die Einnahmen-Abrechnung bekommt er über seine Vertragspartner. Die Abrechnungen sollte man ausdrucken und abheften.

Hat man betriebsbedingte Kosten, dann zieht man die von den Einnahmen ab. Da wird es etwas komplexer, vor allem wenn man auf die Idee kommt, z.B. einen eigenen Computer für die Tätigkeit steuerlich absetzen zu wollen. Es gibt auch Pauschalregelungen. (Mit denen der Steuerpflichtige immer Geld verschenkt. Sonst gäbe es die nämlich nicht.)

Erzielt man mehr als 22.000 Euro Umsatz im Jahr, wird man umsatzsteuerpflichtig. Was auch Vorteile hat.

Für das bescheidene steuerliche Wissen, das ein "Self-Publisher" braucht, reicht ein Ratgeber-Buch für Existenzgründer. Ein Bodensatz an Abstraktionsvermögen und Transfer-Leistung ist hilfreich.


_________________
Die Antwort auf die Frage "Darf man...?" lautet im Zusammenhang mit Literatur immer und ohne Ausnahme: Man darf alles, wenn denn das Ergebnis gut ist. (www.strandkorb-krimi.de)
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Rübenach
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Beitrag01.02.2022 17:55

von Rübenach
Antworten mit Zitat

Jan Hinnerk Feddersen hat Folgendes geschrieben:
Die Sache ist recht einfach.

"Self-Publisher" sind nach einer Entscheidung des Bundesfinanzministeriums nicht als Gewerbetreibende einzustufen. Sie sind (wie Schriftsteller) Freiberufler, Stress mit Gewerbeanmeldung entfällt also. ("Verlag" ist ja ein Gewerbe.)


Hast du dazu eine Quelle?


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Nagini
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Beitrag03.02.2022 13:46

von Nagini
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Rübenach hat Folgendes geschrieben:
Jan Hinnerk Feddersen hat Folgendes geschrieben:
Die Sache ist recht einfach.

"Self-Publisher" sind nach einer Entscheidung des Bundesfinanzministeriums nicht als Gewerbetreibende einzustufen. Sie sind (wie Schriftsteller) Freiberufler, Stress mit Gewerbeanmeldung entfällt also. ("Verlag" ist ja ein Gewerbe.)


Hast du dazu eine Quelle?


Hier: https://www.existenzgruender.de/SharedDocs/BMWi-Expertenforum/Gruendungsplanung/Freie-Berufe/kuenstl-publ-Taetig/Selbst-geschriebene-ebooks-online-verkaufen-gewerbliche-oder-freiberufliche-Taetigkeit.html
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Rübenach
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Beiträge: 2836



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Beitrag03.02.2022 17:25

von Rübenach
Antworten mit Zitat

Nagini hat Folgendes geschrieben:
Rübenach hat Folgendes geschrieben:
Jan Hinnerk Feddersen hat Folgendes geschrieben:
Die Sache ist recht einfach.

"Self-Publisher" sind nach einer Entscheidung des Bundesfinanzministeriums nicht als Gewerbetreibende einzustufen. Sie sind (wie Schriftsteller) Freiberufler, Stress mit Gewerbeanmeldung entfällt also. ("Verlag" ist ja ein Gewerbe.)


Hast du dazu eine Quelle?


Hier: https://www.existenzgruender.de/SharedDocs/BMWi-Expertenforum/Gruendungsplanung/Freie-Berufe/kuenstl-publ-Taetig/Selbst-geschriebene-ebooks-online-verkaufen-gewerbliche-oder-freiberufliche-Taetigkeit.html


Sorry, aber die Einschätzung einer Rechtsanwältin in einem Expertenforum des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst ist keine Entscheidung des Bundesfinanzministeriums.


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WSK
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Beitrag03.02.2022 18:38

von WSK
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Ich finde auch, dass ein Steuerberater rausgeworfenes Geld ist. Viele holen sich ja sogar als Arbeitnehmer einen Steuerberater, weil sie vom Wort "Formular" schon Haarausfall kriegen. Dabei muss man heutzutage fast nur Namen und Adresse eintragen und hinten unterschreiben. Wie es bei Selfpublishern ist, weiß ich natürlich nicht genau, aber Nina C hat ja schon angedeutet, dass sie nicht viel mehr als drei Zahlen eintragen musste.
Diese Steuerberater verdienen sich eine goldene Nase an Formularallergien und hoffen, dass ihr nie rausfindet, wie einfach das ist, was sie tun Razz

Bei uns gibt es übrigens in Niedersachsen eine kostenlose Hotline vom Land, wo man alle Steuerfragen stellen kann, zum Beispiel: "Was muss ich bei Zeile xy eintragen?" oder "Wo kann ich meinen Ferrari absetzen?" Egal wie dumm eure Frage ist, die sind noch dümmeres gewohnt, und rangehen tun sie auch sofort, keine Wartezeit.
Und beim Finanzamt kann man auch anrufen, die sind verpflichtet einem beim Ausfüllen der Formulare zu helfen.
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Nagini
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Beitrag04.02.2022 21:13

von Nagini
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Zitat:

Sorry, aber die Einschätzung einer Rechtsanwältin in einem Expertenforum des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst ist keine Entscheidung des Bundesfinanzministeriums.


Falls du das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH Urteil vom 11.05.1976, Az.: VIII R 111/71) meintest, auf genau das verweist die Rechtsanwältin in dem oben genannten Link und du kannst es ergoogeln.

Von einem anderen vergleichbaren Urteil oder einer vergleichbaren Entscheidung, ob von Gericht oder Ministerium, habe ich auch noch nie gehört und wäre ebenfalls für weitere Quellen dankbar.
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Rübenach
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Beitrag04.02.2022 21:19

von Rübenach
Antworten mit Zitat

Nagini hat Folgendes geschrieben:
Zitat:

Sorry, aber die Einschätzung einer Rechtsanwältin in einem Expertenforum des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst ist keine Entscheidung des Bundesfinanzministeriums.


Falls du das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH Urteil vom 11.05.1976, Az.: VIII R 111/71) meintest, auf genau das verweist die Rechtsanwältin in dem oben genannten Link und du kannst von dort aus weitergoogeln.


Sorry, ich meine gar nichts. Jan Hinnerk Feddersen schrieb von einer Entscheidung des Bundesfinanzminsteriums und ich wollte (und will immer noch) wissen, wo diese veröffentlicht ist. Wenn du dazu nichts beizutragen hast, wäre es am einfachsten, du würdest einfach die ***** halten, anstatt hier rumzuspammen.


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Nagini
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Beitrag05.02.2022 16:32

von Nagini
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Zitat:
Wenn du dazu nichts beizutragen hast, wäre es am einfachsten, du würdest einfach die ***** halten, anstatt hier rumzuspammen.


Wow, geht's noch? :/ Es könnte sich doch ganz einfach um eine Verwechslung gehandelt haben. Jenes Urteil in der Expertenmeinung, mit dem ich hier "gespammt" habe bezieht sich jedenfalls konkret auf die Frage, ob man als Selfpublisher gewerblich als Verlag handelt oder nicht, und genau darum geht es hier doch (!).
Dass du mich so unhöflich anmachst, obwohl ich einen Sachverhalt raussuche, der inhaltlich zum Thema passt und bei der Frage weiterhilft, finde ich echt uncool.
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WSK
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Beitrag05.02.2022 16:38

von WSK
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Rübenach hat Folgendes geschrieben:
Wenn du dazu nichts beizutragen hast, wäre es am einfachsten, du würdest einfach die ***** halten, anstatt hier rumzuspammen.

Cool, endlich bin ich nicht mehr der unfreundlichste User hier. Very Happy

Ich muss Nagini, obwohl sie die Schlange eines ziemlich üblen Bösewichts ist, hier dennoch in Schutz nehmen, denn sie hat echt nichts schlimmes geschrieben und schon gar nicht gespammt. Möglicherweise wird sie dich nun vergiften, besorge dir schon mal ein Antidot.
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Rübenach
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Beiträge: 2836



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Beitrag05.02.2022 17:30

von Rübenach
Antworten mit Zitat

Um es mal kurz zusammenzufassen
JHF: Alles easy. es gibt eine Entscheidung des Bundesfinanzministerium, wonach "self-publisher" nicht als Gewerbetreibende einzustufen sind.
Rübenach (in der Hoffnung, auf Erkenntnisgewinn): Wo steht das?
JHF schweigt
Nagini: Ich weiß was und verweist auf eine Stellungnahme in einem Expertenforum für Existenzgründer.
Rübenach: Schön, aber danach habe ich nicht gefragt.
Nagini: Aber die Expertin zitiert doch ein Urteil des Bundesfinanzgerichts von 1976 und gibt mir einen echt hilfreichen Hinweis auf google.
Rübenach: Ich habe aber explizit nach einer Entscheidung des Bundesfinanzministeriums gefragt. (Wohl wissend, dass es eine solche Entscheidung nicht gibt, weil das Bundesfinanzministerium zur Klärung solcher Sachverhalte sogenannte BMF-Schreiben herausgibt, aber keine Entscheidungen. Allerdings hoffte ich auf eine Schludrigkeit in der Formulierung von JHF.)

Das Hauptproblem ist aber, dass in dem angesprochenen BFH-Urteil nichts steht, was eine Aussage wie: Self-publishing ist schriftstellerische Tätigkeit und kein Gewerbebetrieb in ihrer Totalität rechtfertigt.

BFH sagt: Lieber Kläger, so wie du deine Tätigkeit durchführst, betreibst du ein Gewerbe. Grundsätzlich kann zwar eine Verwertung der schriftstellerischen Arbeit freiberuflich sein, aber nicht in diesem zu entscheidenden Fall.
BFH sagt nicht, wo diese Grenze zwischen freiberuflicher Verwertung und Gewerbebetrieb liegt.

Ich sage: Der diesem Urteil zugrunde liegende Fall spielt in der medialen Steinzeit, also kurz nach Erfindung des Buchdrucks. (Die Einkommensteuer, um die es hier geht, war die von 1960 bis 1962). Wendet man die Grundsätze des BFH auf die heutige Zeit an, so ist eine Veröffentlichung mittels bod, epubli, kdp usw. kein Gewerbebetrieb. Wenn man aber 1.000 Exemplare seines Romans in Polen drucken lässt, sich eine ISBN besorgt, das Buch im VLB eintragen lässt, aktiv auf den Buchhandel zugeht, eine Facebookseite zur Vermarktung des Buches erstellt und und und, dann könnte es sein, dass man die vom BFH angesprochene
Zitat:
bloße Verwertung eigener schriftstellerischer Erzeugnisse im Rahmen des Üblichen
überschreitet. Aber: Nichts Genaues weiß man nicht.

Edit sagt: https://www.steuernetz.de/urteile/bfh/1976-05-11-viii-r-111_71


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