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Frage zu Ausschreibungen und vorheriger Veröffentlichung

 
 
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kefir
Schneckenpost


Beiträge: 14



Beitrag13.02.2021 19:48
Frage zu Ausschreibungen und vorheriger Veröffentlichung
von kefir
eBook pdf-Datei Antworten mit Zitat

Hallo Leute,
ich weiß nicht ob das hier das richtige Forum für meine Frage ist, aber vielleicht kann mir ja jemand von euch weiterhelfen.

Ich möchte mich auf einige Ausschreibungen bewerben und dort wird darauf hingewiesen, dass Texte nicht veröffentlicht sein dürfen.

Vor ca. 1 Jahr habe ich einen Instagramaccount betrieben und dort auch einige meiner Werke gepostet. Mittlerweile sind die Posts aber gelöscht ( habe einfach gemerkt, dass Instagram nicht der richtige Ort für ernsthafte Lyrik ist - hoffe es fühlt sich jetzt niemand angegriffen).

Kann man überhaupt im Falle von Instagramposts von Veröffentlichung sprechen?
Darf man gewisse Zeilen eines ( veröffentlichten ) Textes in einen neuen Text übernehmen?

Der Fall das ein Juror bei Instagram zufällig meine Texte gelesen hat ist wohl unwahrscheinlich- aber man weiß ja nie Shocked
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Maunzilla
Exposéadler


Beiträge: 2821



Beitrag13.02.2021 20:35

von Maunzilla
Antworten mit Zitat

Als veröffentlicht gelten Werke, wenn sie einem allgemeinen Publikum zugänglich gemacht wurden. Also nicht nur einem geschlossenen Personenkreis. Die Anzahl der tatsächlichen Rezipienten spielt dabei keine Rolle. Wenn du ein Buch über den Buchhandel vertreibst und es nur drei Leute gekauft haben, gilt es dennoch als veröffentlicht.

Soweit die Theorie. Kommen wir zur praktischen Relevanz: Wenn du dich nicht an die Ausschreibungsregeln hältst, und der Ausrichter es nicht merkt, bist du fein raus. Merkt er es doch, hat er rechtlich gesehen keine Handhabe, so lange er keinen verbindlichen gegenseitigen Vertrag mit dir geschlossen hat (wie beispielsweise einen Verlagsvertrag.)
In vielen Ausschreibungen steht auch im Kleingedruckten, daß der Rechtsweg ausgeschlossen sei. Damit kann der Veranstalter aber auch nicht mehr gegen dich vorgehen, da solche Ausschlüsse immer auf Gegenseitigkeit beruhen.

kefir hat Folgendes geschrieben:
Darf man gewisse Zeilen eines ( veröffentlichten ) Textes in einen neuen Text übernehmen?

Das hieße, daß du dich selber zitierst, was selbstverständlich immer erlaubt ist, auch wenn du die Rechte schon anderweitig abgetreten hättest. M.E. verstößt das auch nicht gegen die Wettbewerbsregeln, da diese stets vom Gesamtwerk ausgehen, und nicht von einzelnen Textschnipseln.


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kefir
Schneckenpost


Beiträge: 14



Beitrag13.02.2021 20:54

von kefir
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Hallo Maunzilla,
danke für deine Antwort. Heißt also Instagram zählt als Veröffentlichung, da ich es ja dort durch die Verwendung von Hashtags der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt habe.

Hm ,ist blöd, eigentlich kann ich mir nicht vorstellen, dass solche Juroren regelmäßig bei Instagram unterwegs sind, zufällig auf meine Beiträge gestoßen sind und sich auch noch erinnern können Laughing
Sollte es aber wohl eher lassen. Ich bin mir unsicher. Finden kann man ja nichts mehr- könnte nur rein aus der Erinnerung oder der Aussagen von Personen nach, die diese Texte online gesehen haben könnten ( waren einige Monate online ), im Wettbewerb disqualifiziert werden.

Werde wohl nur Teile aus alten Texten übernehmen.
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Maunzilla
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Beiträge: 2821



Beitrag13.02.2021 21:17

von Maunzilla
Antworten mit Zitat

Du hast drei Möglichkeiten:
1. Du redest mit dem Veranstalter (Transprarenz und Offenheit sind immer eine gute Idee). Vielleicht akzeptiert er es.

2. Du bearbeitest deine alten Geschichten, so daß sie nicht mehr identisch, sondern im Prinzip neue Werke sind.

3. Du reichst sie einfach so ein und hoffst,. nicht erwischt zu werden.


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kefir
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Beiträge: 14



Beitrag13.02.2021 21:33

von kefir
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Geschichten überarbeiten funktioniert bei mir nicht wirklich, da es Gedichte sind.
Es ist schwierig, habe aber immer widerkehrende Gedanken/ Erlebnisse, die ich in den Texten verarbeite.
Wenn ich nur etwas abwandle könnte es im Grunde ein neues Gedicht zu ein und dem selben Gedanken sein Confused
Ich denke das werde ich riskieren- vermute mal das jeder in der "Ausprobierphase" mehr oder weniger schonmal Texte bei Instagram oder in Foren veröffentlicht hat und diese in abgewandelter Form wo eingereicht hat.
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kefir
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Beiträge: 14



Beitrag13.02.2021 21:48

von kefir
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Ich erinnere mich gerade , dass ich mal ein Video bei Facebook gesehen habe wo ein Autor ein Gedicht vorgelesen hat für das er ca. 1 Jahr später einen Preis gewonnen hat (Wettbewerb der keine Vorveröffentlichung erlaubt).
Das ist für alle zu finden - von daher gehe ich davon aus das Soziale Medien oder Auftritte, die gefilmt wurden nicht als Veröffentlichung gelten.
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Willebroer
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Beitrag13.02.2021 22:02

von Willebroer
Antworten mit Zitat

Facebook ist ja nicht "allgemein zugänglich". Cool
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kefir
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Beiträge: 14



Beitrag13.02.2021 22:06

von kefir
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Hallo Willebroer,
in dem Fall ist es aber für jeden zugänglich und man findet das Video sofort ,wenn man den Namen des Autors googlet.
Oder wie meinst du das ? Instagram wäre dann ja genauso nicht allgemein zugänglich.
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Willebroer
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Wohnort: OWL


Beitrag13.02.2021 22:22

von Willebroer
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Die Frage wäre dann, ob ein Video mit einer Buchveröffentlichung vergleichbar ist. Kannst du es nicht mehr killen?
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kefir
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Beiträge: 14



Beitrag13.02.2021 22:32

von kefir
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Ich selbst habe alle Beiträge (Text,Video) bereits vor ca. 9 Monaten gelöscht.
Meine einzige Sorge ist, dass jemand ,der mit dem Wettbewerb in Zusammenhang steht oder sich auch bewirbt, diese Beiträge online gesehen hat.
Hinweise bringen ohne Beweise erstmal natürlich nichts.
Das einer der Juroren ständig auf Instagram nach so Hashtags wie Poesie sucht und so schonmal auf mich aufmerksam wurde, bezweifle ich.
Dennoch kann man sich nicht hundertprozentig sicher sein.
Bei diesem Gewinner eines Wettbewerbes war es aber definitiv so, dass im Wettbewerb gelesene Werke vorab bereits bei Facebook zu finden waren.
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Rübenach
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Beitrag13.02.2021 22:33

von Rübenach
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kefir hat Folgendes geschrieben:
Ich erinnere mich gerade , dass ich mal ein Video bei Facebook gesehen habe wo ein Autor ein Gedicht vorgelesen hat für das er ca. 1 Jahr später einen Preis gewonnen hat (Wettbewerb der keine Vorveröffentlichung erlaubt).
Das ist für alle zu finden - von daher gehe ich davon aus das Soziale Medien oder Auftritte, die gefilmt wurden nicht als Veröffentlichung gelten.


Das einzige, von dem du ausgehen kannst ist, dass jeder Veranstalter das nach seinem Gusto entscheidet. Beim Bachmannpreis wäre dein Facebook-Video-Autor mit 100%iger Sicherheit rausgeflogen.


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kefir
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Beiträge: 14



Beitrag13.02.2021 22:48

von kefir
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Es steht aber auch so auf der Seite des Veranstalters (Open Mike- Haus für Poesie ).
Vorveröffentlichungen im Internet sind nicht erlaubt.
Komischerweise waren Privatvideos und Auftritte auf der Seite einer Einrichtung eines letzten Gewinners bereits ca. 1 Jahr bevor er diese Texte im Wettbewerb gelesen hat bei Facebook zu finden und sind es auch aktuell noch.
Bin verwirrt- vielleicht geht es wirklich nur um Publikationen in Buch /e-bookform.
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Rübenach
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Beitrag13.02.2021 23:42

von Rübenach
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kefir hat Folgendes geschrieben:
Es steht aber auch so auf der Seite des Veranstalters (Open Mike- Haus für Poesie ).
Vorveröffentlichungen im Internet sind nicht erlaubt.
Komischerweise waren Privatvideos und Auftritte auf der Seite einer Einrichtung eines letzten Gewinners bereits ca. 1 Jahr bevor er diese Texte im Wettbewerb gelesen hat bei Facebook zu finden und sind es auch aktuell noch.
Bin verwirrt- vielleicht geht es wirklich nur um Publikationen in Buch /e-bookform.


Also nochmal: Du kannst mit diesen Informationen nur eine Aussage über den Open-Mike treffen. Und über keinen anderen Wettbewerb.

Wenn es dich tatsächlich so verwirrt, dann frag doch mal nett beim Veranstalter des Open-Mike nach.


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V.K.B.
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Beitrag14.02.2021 06:59

von V.K.B.
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Zitat:
Komischerweise waren Privatvideos und Auftritte auf der Seite einer Einrichtung eines letzten Gewinners bereits ca. 1 Jahr bevor er diese Texte im Wettbewerb gelesen hat bei Facebook zu finden und sind es auch aktuell noch.
Vielleicht hat der auch einfach nur Glück gehabt oder der Veranstalter ist da inkonsequent und drückt mal ein Auge zu. Verlassen kann man sich darauf dann aber nicht. Andererseits: Wenn deine Texte seit 9 Monaten nicht mehr im Internet zu finden sind (auch über Google-Cache nicht) und du kein großes Publikum erreicht hast, kann dir da eigentlich wenig passieren.

Wenn du sichergehen willst, kannst du beim Veranstalter nachfragen, wie er das im aktuellen Fall sieht. Auf der anderen Seite – wie war das mit den schlafenden Hunden? Einen Rat, was in dem Fall besser wäre, kann man dir als Außensteher da nicht geben, das musst du nach deinem Gefühl entscheiden. Geringes Risiko eingehen, jederzeit rausfliegen zu können, oder das von Anfang an klären (auch mit dem (womöglich höheren) Risiko, dass "nein" gesagt wird). Aber wenn du es von Anfang an klärst, kann danach nichts mehr passieren und du könntest im Folgenden vielleicht ruhiger schlafen. Ich würde daher nachfragen und ein bisschen runterspielen ("Stand mal ganz kurz auf Instagram, hat aber so gut wie niemand gelesen und ich habe es ziemlich sofort wieder gelöscht" oder so) aber das ist nur meine persönliche (und emotionale) Sichtweise.


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kefir
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Beitrag14.02.2021 09:50

von kefir
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Danke für eure Antworten.

Ich denke ich würde es einfach riskieren. Die Texte waren nicht länger als 3-6 Monate auf der Seite und ich habe nicht meinen richtigen Namen benutzt.
Die Reichweite war auch nicht besonders- ich glaube auf Instagram läuft das nur mit so Motivationstexten, kurzen Liebesgedichten oder irgendwas was gut unterhält.
Habe vielleicht pro Beitrag 7 Likes erhalten, hatte aber auch einen Verlag und einen anderen Lyriker, der bereits Preise gewonnen hat, als Follower. Gelikt haben sie nie bei mir.
Denke das sie einfach mal auf Folgen drückten und danach meine Beiträge nie wieder zu Augen bekommen haben (folgten etlichen Accounts).
Daher frage ich mich ob nicht doch mehr  Professionelle  als gedacht, vielleicht auch gerade in Zeiten von Corona, bei Instagram zumindest "stille Mitleser" sind.

Das Beste ist es wohl, die zwei, drei Texte, auf die ich besonders stolz bin, für die Zukunft irgendwie abzuändern oder nur gewisse Zeilen aus ihnen wieder neu einzubringen ( eventuell könnte man dabei von immer widerkehrenden Stilmitteln, Gedankengängen  des Autors sprechen Smile ).
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tiptoe
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Beiträge: 26



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Beitrag14.02.2021 12:52

von tiptoe
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Die Frage ist doch ganz einfach zu beantworten, kefir.
 
Selbstverständlich ist im Sinne des Verlags- oder des Urheberrechts ein Text oder ein Stück nicht dann „veröffentlicht“ und mit Rechten geschützt, wenn es daheim, im Schwimmbad, in der Fußgängerzone oder in einem nichtkommereziellen Bereich des WWW zum Besten gegeben wurde und der Autor nach wie vor alleiniger Besitzer der Urheberrechte ist. Ob seine Gedichte oder Lieder auf einer Hauswand stehen, von seinen Freunden mitgegrölt oder sonstwo ans Tageslicht gelangen – verbindliche Rechte daran entstehen erst und sind einklagbar, wenn der Autor (vor wem auch immer) beweisen kann, dass Text, Musik und Idee tatsächlich von ihm, und nur von ihm, stammen.

Wettbewerbsausschreibern, Veranstaltern und Verlagen kommt es nicht darauf an, was von wem stammt oder nicht – sie wollen nur sicher gehen, dass sie keine Rechte Dritter verletzen, wenn sie Werke geschäftsmäßig ausbeuten. Es kann, wie man weiß, später recht teuer werden, wenn man fremdes Material verkauft und die Rechte des Urhebers „übersieht“.

Im vorliegenden Falle ist das ja nicht der Fall. Niemand kann Anstoß daran nehmen, wenn du – nichtkommerziell! – dein Liedchen in der Umkleide einer Badeanstalt, in deinem Facebook-Account oder hier im Forum gesungen hast, bevor du dich damit bei einem Wettbewerb hervortun möchtest. Wichtig ist nur, dass es tatsächlich deine Liedchen sind und du der alleinige Urheber bist.

Dann kann dir nichts passieren. Aber lies immer auch das Kleingedruckte, denn wer zahlt, schafft für gewöhnlich an. Wenn jemand nur dann zahlt, wenn du deine Geschichte auf dem Kopf stehend geschrieben und vorgelesen hast, dann schreib und sing im Kopfstand – wenn du das Geld wirklich brauchst. Aber wirklich nur dann …

Lg

tiptoe
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Rübenach
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Beitrag14.02.2021 13:30

von Rübenach
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tiptoe hat Folgendes geschrieben:


Wettbewerbsausschreibern, Veranstaltern und Verlagen kommt es nicht darauf an, was von wem stammt oder nicht – sie wollen nur sicher gehen, dass sie keine Rechte Dritter verletzen, wenn sie Werke geschäftsmäßig ausbeuten. Es kann, wie man weiß, später recht teuer werden, wenn man fremdes Material verkauft und die Rechte des Urhebers „übersieht“.

Im vorliegenden Falle ist das ja nicht der Fall. Niemand kann Anstoß daran nehmen, wenn du – nichtkommerziell! – dein Liedchen in der Umkleide einer Badeanstalt, in deinem Facebook-Account oder hier im Forum gesungen hast, bevor du dich damit bei einem Wettbewerb hervortun möchtest. Wichtig ist nur, dass es tatsächlich deine Liedchen sind und du der alleinige Urheber bist.

Dann kann dir nichts passieren. Aber lies immer auch das Kleingedruckte, denn wer zahlt, schafft für gewöhnlich an. Wenn jemand nur dann zahlt, wenn du deine Geschichte auf dem Kopf stehend geschrieben und vorgelesen hast, dann schreib und sing im Kopfstand – wenn du das Geld wirklich brauchst. Aber wirklich nur dann …

Lg

tiptoe


Nur mal so ein Beispiel:
Zitat:
Der Ingeborg-Bachmann-Preis 1990 war der 14. Wettbewerb um den Literaturpreis. Die Veranstaltung fand im Klagenfurter ORF-Theater des Landesstudios Kärnten statt.

Margit Schreiner mit ihrem Romauszug Mein erster Neger und Hubert Konrad Frank mit seinem Baden-Dubel, beide eigentlich Favoriten auf den Hauptpreis, wurden als erste Autoren überhaupt vom Wettbewerb ausgeschlossen, weil ihre Beiträge gegen die Statuten bereits vorher veröffentlicht worden waren. Frank hatte seinen Text schon öffentlich gelesen und in Teilen an den Südwestfunk weitergegeben, Schreiners Text war ohne ihr Wissen publiziert worden.[1][2] Frank nahm schon im nächsten Jahr wieder teil, Schreiner kehrte erst 1998 zurück.
https://de.wikipedia.org/wiki/Ingeborg-Bachmann-Preis_1990

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kefir
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Beitrag14.02.2021 14:26

von kefir
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Hallo @Tiptoe,
ich sehe also kein Problem für mich.
Sollte der unwahrscheinliche Fall eintreten, dass ein am Wettbewerb Beteiligter meine Texte schonmal bei Instagram gelesen hat, dann kann ich nicht disqualifiziert werden.
Das Schlimmste was passieren könnte wäre nur das ein anderer Bewerber meine Texte kopiert hat. Mad


@Rübenach
in dem Fall, den du beschreibst ,war es dann aber so das die Texte der Favoriten bereits dem Rundfunk zur Verfügung gestellt worden waren/publiziert waren.[/quote]
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Rübenach
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Beitrag14.02.2021 14:58

von Rübenach
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@kefir: Ja (Ob eine Veröffentlichung via Facebook in Ordnung ist, ist damit aber nicht gesagt). Tiptoe hingegen meinte, es sei nur wichtig, dass klar sei, dass Einsender=Urheber sei. Dem wollte ich widersprechen, damit hier kein falscher Eindruck entsteht.

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kefir
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Beitrag14.02.2021 15:15

von kefir
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Es scheint alles auf den Ermessensspielraum der Juroren anzukommen.
Die einen sagen nur Publiziertes ist auch Veröffentlichtes, die anderen zählen bereits bei Facebook und Co gepostete Texte als veröffentlicht. Bei einem Video in dem ein Text lediglich vorgetragen wird sieht man offensichtlich kein Problem (auch wenn das an einem öffentlich zugänglichen Ort geschah) oder es fiel wirklich nicht auf.
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Merlinor
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Beitrag14.02.2021 15:50

von Merlinor
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Hallo kefir

Deine Gedichte gelten rechtlich gesehen als veröffentlicht, wenn Du sie allgemeinzugänglich auf einer Seite wie Facebook oder Instagram gepostet hast. Das wäre auch so, wenn Du sie in einem allgemeinzugänglichen Faden dieses Forum gepostet hättest.
Mit der Veröffentlichung gewährst Du Instagram ein zeitlich begrenztes Verwertungsrecht an Deinen Texten oder Bildern. Wie das für Bildrechte aussieht, erklärt dieser *Artikel*. bei Facebook ist das ähnlich, beide Plattformen gehören ja zusammen. Du kannst davon ausgehen, dass bei Instagram das, was für Bildrechte gilt, auch für die Rechte an Texten gilt.
Ich würde an Deiner Stelle mit den Veranstaltern Deiner Ausschreibungen deshalb offen über diese Veröffentlichungen sprechen.

LG Merlinor


_________________
„Ich bin fromm geworden, weil ich zu Ende gedacht habe und nicht mehr weiter denken konnte.
Als Physiker sage ich Ihnen nach meinen Erforschungen des Atoms:
Es gibt keine Materie an sich, Geist ist der Urgrund der Materie.“

MAX PLANCK (1858-1947), Mailand, 1942
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kefir
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Beitrag14.02.2021 16:10

von kefir
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Hallo @Merlinor

ok, dann wäre das geklärt (im von mir oben beschriebenen Fall hat der Veranstalter wohl ein Auge zugedrückt). Im Falle von Social Media wäre es aber ja auch nicht so, dass  z. B. Facebook plötzlich beim Veranstalter ankäme und auf seine Rechte an diesem Material verweisen würde.
Das kann man so oder so sehen.

Ich werde nur abgeänderte Werke einreichen. Die Texte sind definitiv gelöscht- können sich natürlich dennoch noch irgendwo im Netz befinden.
Könnt mich in den Arsch beißen. Habe es damals als eine Art Webprojekt gesehen bei dem ich eventuell auch Beziehungen  zu anderen Schreibenden aufbauen könnte, auf mich aufmerksam machen könnte. War oder ist nur einfach nicht der richtige Ort dafür.
Ich behalte meine Texte in Zukunft lieber für mich.
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