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Rechtsfrage, historisch: Missbrauch im 19. Jhd.?


 
 
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Ribanna
Geschlecht:weiblichKlammeraffe

Alter: 61
Beiträge: 772
Wohnort: am schönen Rhein...


Beitrag25.05.2020 10:12
Rechtsfrage, historisch: Missbrauch im 19. Jhd.?
von Ribanna
eBook pdf-Datei Antworten mit Zitat

Hallo,

ich war lange nicht mehr hier. Läuft im Moment alles nicht so.
Nun habe ich aber eine Idee für ein neues Projekt. Dazu habe ich eine Frage:
weiß eine(r) von Euch, ob und wenn ja wie Missbrauch an Kindern im 19. Jhd. bestraft wurde? So um 1850 - 1900 herum?

Ich habe da nichts Konkretes gefunden.
Ja, mir ist klar, dass es noch kein wirkliches Problembewusstsein dafür gab, vieles in den Familien blieb, usw. Aber: war es strafbar? Wurde es, wenn es offen gelegt wurde, irgend wie sanktioniert?
Im vorliegenden Fall ist meine Idee, dass dem Missbraucher von der Heldin auf irgend eine Weise das Handwerk gelegt und seine Tat öffentlich gemacht wird. Er muss ...den Ort verlassen? Ins Gefängnis?

Vielleicht hat ja jemand eine Idee.


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Rübenach
Geschlecht:männlichExposéadler
R


Beiträge: 2832



R
Beitrag25.05.2020 10:20

von Rübenach
Antworten mit Zitat

Österreichisches Strafgesetzbuch (gültig von 1852 bis 1974)

Zitat:
Wer einen Knaben oder ein Mädchen unter vierzehn Jahren, oder eine im Zustande der Wehr- und Bewußtlosigkeit befindliche Person zur Befriedigung seiner Lüste auf eine andere als die im §. 127 bezeichnete Weise geschlechtlich mißbraucht, begeht ... das Verbrechen der Schändung ....


https://de.wikipedia.org/wiki/Kindersch%C3%A4nder

Vielleicht ist das ja ein Anhaltspunkt.


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Ribanna
Geschlecht:weiblichKlammeraffe

Alter: 61
Beiträge: 772
Wohnort: am schönen Rhein...


Beitrag25.05.2020 10:52

von Ribanna
pdf-Datei Antworten mit Zitat

Ja, danke, das hilft schon weiter.

Da sieht man mal, wie verbohrt (oder doof?) man manchmal ist: ich habe nach allem recherchiert, aber nach "Kinderschänder" nicht. Habe nur moderne Worte für meine Suche benutzt. Kopf an die Wand

Also Gefängnis ist schon mal drin, habe ich durch einen weiter führenden Link erfahren. Das ist doch schon mal was!


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agu
Geschlecht:weiblichExposéadler

Alter: 49
Beiträge: 2009
Wohnort: deep down in the Brandenburger woods


Beitrag25.05.2020 12:06

von agu
Antworten mit Zitat

Rübenach hat Folgendes geschrieben:

Zitat:
Wer einen Knaben oder ein Mädchen unter vierzehn Jahren, oder eine im Zustande der Wehr- und Bewußtlosigkeit befindliche Person zur Befriedigung seiner Lüste auf eine andere als die im §. 127 bezeichnete Weise geschlechtlich mißbraucht, begeht ... das Verbrechen der Schändung ....

Sehr interessant. Stellt sich die Frage, welche Art der geschlechtlichen Mißbrauchung, die zulässig wäre, ist denn in Paragraph 127 definiert Shocked


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Meine Bücher:
Engelsbrut (2009 Sieben, 2011 LYX) | Engelsjagd (2010 Sieben) | Engelsdämmerung (2012 Sieben)
Die dunklen Farben des Lichts (2012, SP)
Purpurdämmern (2013, Ueberreuter)
Sonnenfänger (2013, Weltbild)
Kill Order (2013 Sieben)
Choice / als Chris Portman (2014, Rowohlt)
Wie man ein Löwenmäulchen zähmt / als Eva Lindbergh (2016, Droemer Knaur)
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Klemens_Fitte
Geschlecht:männlichSpreu

Alter: 41
Beiträge: 2937
Wohnort: zuckerstudio waldbrunn


Beitrag25.05.2020 12:49

von Klemens_Fitte
Antworten mit Zitat

agu hat Folgendes geschrieben:
Rübenach hat Folgendes geschrieben:

Zitat:
Wer einen Knaben oder ein Mädchen unter vierzehn Jahren, oder eine im Zustande der Wehr- und Bewußtlosigkeit befindliche Person zur Befriedigung seiner Lüste auf eine andere als die im §. 127 bezeichnete Weise geschlechtlich mißbraucht, begeht ... das Verbrechen der Schändung ....

Sehr interessant. Stellt sich die Frage, welche Art der geschlechtlichen Mißbrauchung, die zulässig wäre, ist denn in Paragraph 127 definiert Shocked


Zitat:
§. 127. Der  an  einer  Frauensperson,  die  sich  ohne  Zuthun  des  Thäters  im  Zustande  der  Wehr-  und  Bewußtlosigkeitbefindet,  oder  die  noch  nicht  das  vierzehnte  Lebensjahr  zurückgelegt  hat,  unternommene  außereheliche Beischlaf ist gleichfalls als Nothzucht anzusehen und nach §. 126 zu bestrafen.


Der entsprechende §. 126:

Zitat:
§. 126. Strafe.Die Strafe der Nothzucht ist schwerer Kerker zwischen fünf und zehn Jahren. Hat die Gewaltthätigkeit einen wichtigen  Nachtheil  der  Beledigten  an  ihrer  Gesundheit,  oder  gar  am  Leben  zur  Folge  gehabt,  so  soll  die Strafe auf eine Dauer zwischen zehn und zwanzig Jahren verlängert werden. Hat das Verbrechen den Tod der Beleidigten verursaht, so tritt lebenslanger schwerer Kerker ein.


Quelle:
https://www.sbg.ac.at/ssk/bgbl/Strafgesetz%201852-wiki.pdf

Edit: Grundsätzlich zu dieser Thematik sehr interessant und mit vielen Fallbeispielen und Quellenverweisen:

Hans Peter Duerr, Der Mythos vom Zivilisationsprozess, Bd. 3: Obszönität und Gewalt


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Ribanna
Geschlecht:weiblichKlammeraffe

Alter: 61
Beiträge: 772
Wohnort: am schönen Rhein...


Beitrag25.05.2020 14:18

von Ribanna
pdf-Datei Antworten mit Zitat

Super, dass Ihr so viel Informationen beisteuert.
Dabei war ich doch nur (wieder einmal) zu doof, nach dem richtigen Stichwort zu suchen. (Hier ein Kopfschüttelndes Smiley vorstellen)
Aber die Infos sind sehr hilfreich, vielen dank!


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Nina C
Geschlecht:weiblichKlammeraffe

Alter: 36
Beiträge: 992
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Beitrag02.06.2020 00:58

von Nina C
Antworten mit Zitat

Was mir noch ergänzend einfällt:

Unter Umständen ist nicht der Missbrauch an sich strafbar, aber möglicherweise der Ehebruch, wenn Täter oder Opfer verheiratet waren.

Liebe Grüße

Nina


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