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Ribanna Klammeraffe
Alter: 61 Beiträge: 772 Wohnort: am schönen Rhein...
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25.05.2020 10:12 Rechtsfrage, historisch: Missbrauch im 19. Jhd.? von Ribanna
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Hallo,
ich war lange nicht mehr hier. Läuft im Moment alles nicht so.
Nun habe ich aber eine Idee für ein neues Projekt. Dazu habe ich eine Frage:
weiß eine(r) von Euch, ob und wenn ja wie Missbrauch an Kindern im 19. Jhd. bestraft wurde? So um 1850 - 1900 herum?
Ich habe da nichts Konkretes gefunden.
Ja, mir ist klar, dass es noch kein wirkliches Problembewusstsein dafür gab, vieles in den Familien blieb, usw. Aber: war es strafbar? Wurde es, wenn es offen gelegt wurde, irgend wie sanktioniert?
Im vorliegenden Fall ist meine Idee, dass dem Missbraucher von der Heldin auf irgend eine Weise das Handwerk gelegt und seine Tat öffentlich gemacht wird. Er muss ...den Ort verlassen? Ins Gefängnis?
Vielleicht hat ja jemand eine Idee.
_________________ Wenn Du einen Garten hast und eine Bibliothek wird es Dir an nichts fehlen. |
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Rübenach Exposéadler
R
Beiträge: 2832
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R 25.05.2020 10:20
von Rübenach
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Österreichisches Strafgesetzbuch (gültig von 1852 bis 1974)
Zitat: | Wer einen Knaben oder ein Mädchen unter vierzehn Jahren, oder eine im Zustande der Wehr- und Bewußtlosigkeit befindliche Person zur Befriedigung seiner Lüste auf eine andere als die im §. 127 bezeichnete Weise geschlechtlich mißbraucht, begeht ... das Verbrechen der Schändung .... |
https://de.wikipedia.org/wiki/Kindersch%C3%A4nder
Vielleicht ist das ja ein Anhaltspunkt.
_________________ "Vielleicht sollten mehr Leute Schreibblockaden haben." Joy Williams |
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Ribanna Klammeraffe
Alter: 61 Beiträge: 772 Wohnort: am schönen Rhein...
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25.05.2020 10:52
von Ribanna
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Ja, danke, das hilft schon weiter.
Da sieht man mal, wie verbohrt (oder doof?) man manchmal ist: ich habe nach allem recherchiert, aber nach "Kinderschänder" nicht. Habe nur moderne Worte für meine Suche benutzt.
Also Gefängnis ist schon mal drin, habe ich durch einen weiter führenden Link erfahren. Das ist doch schon mal was!
_________________ Wenn Du einen Garten hast und eine Bibliothek wird es Dir an nichts fehlen. |
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agu Exposéadler
Alter: 49 Beiträge: 2009 Wohnort: deep down in the Brandenburger woods
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25.05.2020 12:06
von agu
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Rübenach hat Folgendes geschrieben: |
Zitat: | Wer einen Knaben oder ein Mädchen unter vierzehn Jahren, oder eine im Zustande der Wehr- und Bewußtlosigkeit befindliche Person zur Befriedigung seiner Lüste auf eine andere als die im §. 127 bezeichnete Weise geschlechtlich mißbraucht, begeht ... das Verbrechen der Schändung .... |
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Sehr interessant. Stellt sich die Frage, welche Art der geschlechtlichen Mißbrauchung, die zulässig wäre, ist denn in Paragraph 127 definiert
_________________ Meine Bücher:
Engelsbrut (2009 Sieben, 2011 LYX) | Engelsjagd (2010 Sieben) | Engelsdämmerung (2012 Sieben)
Die dunklen Farben des Lichts (2012, SP)
Purpurdämmern (2013, Ueberreuter)
Sonnenfänger (2013, Weltbild)
Kill Order (2013 Sieben)
Choice / als Chris Portman (2014, Rowohlt)
Wie man ein Löwenmäulchen zähmt / als Eva Lindbergh (2016, Droemer Knaur) |
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Klemens_Fitte Spreu
Alter: 41 Beiträge: 2937 Wohnort: zuckerstudio waldbrunn
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25.05.2020 12:49
von Klemens_Fitte
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agu hat Folgendes geschrieben: | Rübenach hat Folgendes geschrieben: |
Zitat: | Wer einen Knaben oder ein Mädchen unter vierzehn Jahren, oder eine im Zustande der Wehr- und Bewußtlosigkeit befindliche Person zur Befriedigung seiner Lüste auf eine andere als die im §. 127 bezeichnete Weise geschlechtlich mißbraucht, begeht ... das Verbrechen der Schändung .... |
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Sehr interessant. Stellt sich die Frage, welche Art der geschlechtlichen Mißbrauchung, die zulässig wäre, ist denn in Paragraph 127 definiert |
Zitat: | §. 127. Der an einer Frauensperson, die sich ohne Zuthun des Thäters im Zustande der Wehr- und Bewußtlosigkeitbefindet, oder die noch nicht das vierzehnte Lebensjahr zurückgelegt hat, unternommene außereheliche Beischlaf ist gleichfalls als Nothzucht anzusehen und nach §. 126 zu bestrafen. |
Der entsprechende §. 126:
Zitat: | §. 126. Strafe.Die Strafe der Nothzucht ist schwerer Kerker zwischen fünf und zehn Jahren. Hat die Gewaltthätigkeit einen wichtigen Nachtheil der Beledigten an ihrer Gesundheit, oder gar am Leben zur Folge gehabt, so soll die Strafe auf eine Dauer zwischen zehn und zwanzig Jahren verlängert werden. Hat das Verbrechen den Tod der Beleidigten verursaht, so tritt lebenslanger schwerer Kerker ein. |
Quelle:
https://www.sbg.ac.at/ssk/bgbl/Strafgesetz%201852-wiki.pdf
Edit: Grundsätzlich zu dieser Thematik sehr interessant und mit vielen Fallbeispielen und Quellenverweisen:
Hans Peter Duerr, Der Mythos vom Zivilisationsprozess, Bd. 3: Obszönität und Gewalt
_________________ 100% Fitte
»Es ist illusionär, Schreiben als etwas anderes zu sehen als den Versuch zur extremen Individualisierung.« (Karl Heinz Bohrer) |
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Ribanna Klammeraffe
Alter: 61 Beiträge: 772 Wohnort: am schönen Rhein...
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25.05.2020 14:18
von Ribanna
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Super, dass Ihr so viel Informationen beisteuert.
Dabei war ich doch nur (wieder einmal) zu doof, nach dem richtigen Stichwort zu suchen. (Hier ein Kopfschüttelndes Smiley vorstellen)
Aber die Infos sind sehr hilfreich, vielen dank!
_________________ Wenn Du einen Garten hast und eine Bibliothek wird es Dir an nichts fehlen. |
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Nina C Klammeraffe
Alter: 36 Beiträge: 992 Wohnort: Op dr\' Jück
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02.06.2020 00:58
von Nina C
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Was mir noch ergänzend einfällt:
Unter Umständen ist nicht der Missbrauch an sich strafbar, aber möglicherweise der Ehebruch, wenn Täter oder Opfer verheiratet waren.
Liebe Grüße
Nina
_________________ Wenn ihr nicht die gequälten Sklaven der Zeit sein wollt, macht euch trunken, ohn’ Unterlass! Mit Wein, mit Poesie mit Tugend, wie es euch gefällt. (Charles Baudelaire) |
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