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Steuern/ Finanzamt

 
 
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Pollux
Leseratte


Beiträge: 102



Beitrag09.01.2020 19:34
Steuern/ Finanzamt
von Pollux
eBook pdf-Datei Antworten mit Zitat

War heute beim Finanzamt, und hab dort nachgefragt, was zu beachten ist, wenn ich als Autorin tätig werde.

Ich habe den "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" mitbekommen und muss dort den erwarteten Umsatz für das laufende und für das kommende Jahr angeben.

Jetzt bin ich... ähm... dezent überfordert.

Magt ihr sagen, was ihr mit eurem Debüt im ersten Jahr verdient habt? Oder mir zumindest eine realistische Spanne nennen?
Mein erster Roman ist Fantasy.
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agu
Geschlecht:weiblichExposéadler

Alter: 49
Beiträge: 2018
Wohnort: deep down in the Brandenburger woods


Beitrag09.01.2020 20:09

von agu
Antworten mit Zitat

Hallo Pollux,

Du veröffentlichst als Selfpublisher, richtig?
Bei Fantasy sind 2000€ wahrscheinlich schon hoch gegriffen (realistisch dürfte eher eine dreistellige Summe sein).
Falls das Buch dann doch ein Überraschungshit wird, ist das auch kein Problem, dann fällt die Steuernachzahlung halt entsprechend höher aus.

Mein Debüt hat über die gesamte Laufzeit 120€ eingespielt (im Kleinverlag). Der zweite Titel war dann allerdings immerhin niedrig vierstellig.


Liebe Grüße,
Andrea


_________________
Meine Bücher:
Engelsbrut (2009 Sieben, 2011 LYX) | Engelsjagd (2010 Sieben) | Engelsdämmerung (2012 Sieben)
Die dunklen Farben des Lichts (2012, SP)
Purpurdämmern (2013, Ueberreuter)
Sonnenfänger (2013, Weltbild)
Kill Order (2013 Sieben)
Choice / als Chris Portman (2014, Rowohlt)
Wie man ein Löwenmäulchen zähmt / als Eva Lindbergh (2016, Droemer Knaur)
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Sommerfeld49
Gänsefüßchen
S


Beiträge: 18



S
Beitrag14.04.2020 11:06

von Sommerfeld49
Antworten mit Zitat

Ich denke es macht am meisten Sinn, mit einem Steuerberater darüber zu reden.

Ich persönlich würde dir eher dazu raten, deinen Umsatz eher niedrig anzusiedeln. Wenn du eine zu hohe Zahl schreibst musst du Steuern darauf zahlen. Das Geld, was du dann zuviel gezahlt hast, kriegst du dann erst später wieder, wenn deine genauen Umsätze feststehen. Das kann dauern.
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Maunzilla
Exposéadler


Beiträge: 2822



Beitrag14.04.2020 23:40

von Maunzilla
Antworten mit Zitat

Meldet ihr solche Peanuts echt dem Finanzamt? Shocked

_________________
"Im Internet weiß keiner, daß du eine Katze bist." =^.^=
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Abari
Geschlecht:männlichAlla breve

Alter: 43
Beiträge: 1838
Wohnort: ich-jetzt-hier
Der bronzene Durchblick


Beitrag14.04.2020 23:57

von Abari
Antworten mit Zitat

Du bist rechtlich gesehen Kleinunternehmer nach Kleinunternehmergesetz, egal, wieviel Du damit verdienst (steuerfrei bis maximal 22000€ p.a. seit 01.01.2020, vorher waren es 17500€ p.a.). Das ist steuerrechtlich anzugeben. Gewerbeanmeldung brauchst Du keine, weil Du freischaffend bist, wohl aber eine Steuernummeranmeldung beim Finanzamt (frag Dich bis zum zustandigen Mitarbeiter durch). Du bist in Deutschland gezwungen, auch über jeden Cent Buch zu führen, bis 22000€ reicht eine einfache Einkommen-Überschuss-Rechnung (EÜR), Vorlagen findest Du im Netz genug.

Klingt erstmal kompliziert, ist es aber nicht.


_________________
Das zeigt Dir lediglich meine persönliche, höchst subjektive Meinung.
Ich mache (mir) bewusst, damit ich bewusst machen kann.

LG
Abari
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Rodge
Geschlecht:männlichKlammeraffe


Beiträge: 847
Wohnort: Hamburg


Beitrag15.04.2020 09:13

von Rodge
Antworten mit Zitat

Hey Pollux,

zunächst mal: Ich bin Laie und gebe hier nur meine Meinung wieder!

das Formular ist u.a. dazu gedacht, die Vorauszahlungen für die durch Dich zu zahlende Einkommensteuer zu schätzen. Wenn du hier als Gewinn (nur um den geht es), 50.000 Euro eingibst, wird man von dir vierteljährlich eine Zahlung in Höhe von etwas weniger als einem viertel deiner jährlichen auf Basis der 50.000 geschätzten Steuerschuld erwarten.

Niemand erwartet von einem Autor im ersten Jahr seiner Selbständigkeit überhaupt einen Gewinn, ich würde hier Null Euro angeben.

Ich kann nur davon abraten, auch Kleinsteinnahmen nicht anzugeben. Gibt es eine Steuerprüfung in einem Verlag, der euch etwas vergütet hat, werden regelmäßig Kontrollmitteilung für die Fianzämter geschrieben, bei denen die Bezieher von Honoraren veranlagt werden. Dann flattern Briefe ins Haus, wo man freundlich gebeten wird, alle Einnahmen eines bestimmten Jahres anzugeben, ohne dass man weiß, woher der Wind weht. Die müssen dann natürlich zur abgegebenen Erklärung passen.
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Taranisa
Geschlecht:weiblichBücherwurm

Alter: 54
Beiträge: 3211
Wohnort: Frankenberg/Eder


Beitrag15.04.2020 11:30

von Taranisa
Antworten mit Zitat

Vor etwas über einem Jahr hatte ich in einem anderen Thread das Folgende, im Internet mehrfach übereinstimmend gefundene, gepostet, ich denke, dass das noch Gültigkeit hat:
Bis 410 Euro im Jahr Nebeneinkünfte gilt es als Hobby und braucht nicht dem Finanzamt gemeldet werden.
Bis 820 Euro wird es in der Steuererklärung angegeben, jedoch nicht mit dem vollen Satz versteuert, darüber wird es voll versteuert.

Bitte beachten, für diejenigen, die sich noch nie damit beschäftigt haben: Die Einkünfte errechnen sich aus Einnahmen abzüglich Aufwendungen. Was genau zu den Aufwendungen zählt, welche Pauschalbeträge es gibt usw. findet man im Internet.


_________________
Henkersweib, Burgenwelt Verlag, ET 12/18
Die Ehre des Henkersweibs, Burgenwelt Verlag, ET 12/20
Spielweib, Burgenwelt Verlag, ET 12/21
Das Gegengift des Henkersweibs, Burgenwelt Verlag, ET 11/22
Der Stab der Seherin, Burgenwelt Verlag, Herbst 2024
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Rodge
Geschlecht:männlichKlammeraffe


Beiträge: 847
Wohnort: Hamburg


Beitrag16.04.2020 10:52

von Rodge
Antworten mit Zitat

Ich würde immer alles angeben. Das Finanzamt berücksichtigt Steuerfreibeträge, man schadet sich nicht, wenn man etwas angibt, das steuerfrei ist.
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Maunzilla
Exposéadler


Beiträge: 2822



Beitrag17.04.2020 16:15

von Maunzilla
Antworten mit Zitat

Wenn ihr es meldet, müßt ihr jede Quittung, Rechnung und Kassenbon aufbewahren, weil ihr dann alle Aufwendungen wie Arbeitszimmer, Porto, Telefon, Büromaterial, Computer, Fachliteratur, Reisepsesen usw. absetzen könnt. Ein großer bürokratischer Aufwand.

Allerdings, wenn ihr es nicht meldet, habt ihr gute Chancen nicht erwischt zu werden. Und wenn doch: im Gefängnis hat man viel Zeit und Muße zum Schreiben. Viele berühmte Bücher sind dort entstanden. (Und ihr müßt nicht Einkaufen, Kochen oder Waschen.) wink


_________________
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Kiara
Geschlecht:männlichReißwolf

Alter: 44
Beiträge: 1404
Wohnort: bayerisch-Schwaben


Beitrag17.04.2020 16:22

von Kiara
Antworten mit Zitat

Maunzilla hat Folgendes geschrieben:
... ihr müßt nicht Einkaufen, Kochen oder Waschen.) wink

Verführerische Gedanken!


_________________
Zum Schweigen fehlen mir die Worte.

- Düstere Lande: Das Mahnmal (2018)
- Düstere Lande: Schatten des Zorns (2020)
- Düstere Lande: Die dritte Klinge (2023)
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Rodge
Geschlecht:männlichKlammeraffe


Beiträge: 847
Wohnort: Hamburg


Beitrag18.04.2020 11:26

von Rodge
Antworten mit Zitat

Maunzilla hat Folgendes geschrieben:
Wenn ihr es meldet, müßt ihr jede Quittung, Rechnung und Kassenbon aufbewahren, weil ihr dann alle Aufwendungen wie Arbeitszimmer, Porto, Telefon, Büromaterial, Computer, Fachliteratur, Reisepsesen usw. absetzen könnt. Ein großer bürokratischer Aufwand.

Allerdings, wenn ihr es nicht meldet, habt ihr gute Chancen nicht erwischt zu werden. Und wenn doch: im Gefängnis hat man viel Zeit und Muße zum Schreiben. Viele berühmte Bücher sind dort entstanden. (Und ihr müßt nicht Einkaufen, Kochen oder Waschen.) wink


Nö, wenn es steuerfrei ist, braucht man keine Belege. Ins Gefängnis kommt man bei Kleinstbeträgen - wie es Autorenhonorare oft sind - auch nicht. Es gibt nur eine Geldstrafe. Ob das Muße zum Schreiben macht, lass ich mal dahingestellt...
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Rübenach
Geschlecht:männlichExposéadler
R


Beiträge: 2836



R
Beitrag18.04.2020 16:20

von Rübenach
Antworten mit Zitat

In diesem Faden stehen so viele Halb- und Dreiviertelwahrheiten, dass meine Zeit im Moment nicht ausreicht, ales richigzustellen.

Deshalb nur ein Exkurs über die angebliche Steuerfreiheit bei Einkünften bis 410 €.

Gesetzlich geregelt ist diese Steuerfreiheit im § 46 EStG. Die Überschrift des § 46 EStG lautet Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und ausschließlich für Bezieher solcher Einkünfte gibt es die Steuerfreiheit (die rechtstechnisch keine Steuerfreiheit ist, sondern ein Härteausgleich).

Was steht nun bezüglich dieses Härteausgleichs im Gesetz?

Grundaussage: Wer neben seinen lohnsteuerpflichtigen Einkünften noch andere Einkünfte hat, ist verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Betragen diese Einkünfte nicht mehr als 410 €, dann entfällt diese Pflicht.

Ist man abweichend von dieser Grundregel verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben (z.B. Freibetrag auf "Lohnsteuerkarte") oder gibt man freiwillig eine Einkommensteuererklärung ab (der sogenannte Lohnsteuerjahresausgleich) dann bleiben Einkünfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen (z.B. Einkünfte aus Schriftstellerischer Tätigkeit) mittels Härteausgleich steuerfrei.

Beispiel A
X ist Angestellte bei SAP und erhält einen Arbeitslohn von Brutto 120.000 €. Daneben erzeilt sie Einkünfte aus schriftstellerischer Tätigkeit in Höhe von 380 €.
Lösung: Die Einkünfte aus schriftstellerischer Tätigkeit werden nicht versteuert.

Beispiel B
wie A, nur dass die Einkünfte aus schriftstellerischer Tätigkeit 500 € betragen.
Lösung: Die Einkünfte aus schriftstellerischer Tätigkeit werden teilweise besteuert, da sie zwischen 410 und 820 € betragen.

Beispiel C
wie A, nur dass X noch Einkünfte aus der Vermietung einer geerbten Eigentumswohnung in Höhe von 1000 € bezieht.
Lösung: Die Einkünfte aus schriftstellerischer Tätigkeit werden voll versteuert, da die "Nebeneinkünfte" mehr als 820 € betragen

Beispiel D
Y ist als Software-Berater gewerblich tätig. Ihr Gewinn beträgt 30.000 €. Daneben erzielt sie noch Einkünfte aus schriftstellerischer Tätigkeit in Höhe von 380 €.
Lösung: Y muss alle Einkünfte voll versteuern. Sie erhält keinen Härteausgleich, da sie keine lohnsteuerabzugspflichtigen Einkünfte erzielt.

Dies war nur ein sehr grober Überblick, der zeigen sollte, dass Aussagen wie: Einkünfte aus schriftstellerischer Tätigkeit bis 410 € braucht man nicht zu versteuern, brandgefährlich sein können.

Übrigens: Mit der Umsatzsteuer und der dortigen Kleinunternehmerregelung hat das alles überhaupt nichts zu tun. Umsatzsteuer und Einkommensteuer sind zwei völlig verschiedene paar Schuhe.


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"Vielleicht sollten mehr Leute Schreibblockaden haben." Joy Williams
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Gast







Beitrag18.04.2020 17:59

von Gast
Antworten mit Zitat

Hallo,

als Ergänzung von Rübenachs sehr guten Ausführungen noch etwas Praxiserfahrung:

Ich bin freiberuflich tätig und führe schon seit > 20 Jahren EÜRs (Einnahmen/Überschussrechnungen) ans Finazamt ab. Alles eine eingespielte Sache.

Ich habe 2016 ein Buch geschrieben und veröffentlicht. Die ersten Einnahmen (peanuts) mussten selbstverständlich als Einnahme aufgeschlagen werden. Postwendend kam ein Briefle vom Finanzamt zurück, in dem mir eine zweite Steuernummer zugeteilt wurde, da ich neben der ursprünglichen (nicht schriftstellerischen) Tätigkeit steuerrechtlich eine zweite aufgenommen hatte.

Für 2018 hatten wir mangels Einkünften aus der Tätigkeit keine eigenständige EÜR eingeschickt, worauf hin sofort eine Mahnung kam, dass in den Unterlagen die EÜR für die schriftstellerische Steuernummer fehlt (sie darf 0 sein, aber sie muss eingereicht werden).

@Maunzilla: In der immer weiter vernetzten Finanzwelt darf man davon ausgehen, dass das Finanzamt automatische Informationen bekommt, in sofern bringt es nicht unbedingt etwas, die Einnahmen zu verschweigen. Es KANN sein, dass das zuständige Finanzamt entscheidet, dass es bei Minimaleinnahmen den Aufwand nicht lohnt, da nachzuhaken und die Sache nicht weiter verfolgt. Es kann aber auch sein, dass AutorIn einen blauen Brief bekommt.

Für Leute, die sonst keine Möglichkeit haben, Sonderausgaben abzuschreiben, kann eine zweite Steuernummer eine Chance sein, Ausgaben wie Computer, Kopien und Porto steuerlich geltend zu machen (wie Maunzilla richtig schreibt). Ich bewahre grundsätzlich alle bons auf, die sich bei mir ansammeln.
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MrT
Geschlecht:männlichKlammeraffe


Beiträge: 726

Ei 3


Beitrag18.04.2020 19:54

von MrT
Antworten mit Zitat

Rübenach hat Folgendes geschrieben:
(...)Einkünfte aus schriftstellerischer Tätigkeit bis 410 € braucht man nicht zu versteuern, brandgefährlich sein können.


Meine Steuerberaterin hat mir klar gemacht, nachdem ich mein Theaterstück veröffentlicht habe, dass ab dem ersten Cent alles anzugeben ist ohne Ausnahme. Ich bin der Meinung, dass Aufwand / Nutzen bei einem geringen Betrag nicht im Verhältnis stehen, aber so sind nun mal die Regeln.


_________________
"Zwei Engel wider Willen", theaterboerse, 08/2017
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Amsel
Geschlecht:weiblichWortedrechsler
A


Beiträge: 79



A
Beitrag25.03.2024 09:09

von Amsel
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Hallo ihr Lieben,

ich möchte gerne mit meinen Fragen hier anknüpfen:
Ich habe eine Festanstellung (meist Homeoffice) und veröffentliche 2025 mein erstes Buch im Verlag.
Einnahmen, wenn auch gering, hatte ich letztes Jahr durch die Hälfte des Verlags-Vorschusses.
Ausgaben ebenfalls, da ich einen Teil an die Agentur abgegeben muss, sowie weitere Ausgaben.

Nun habe ich folgende Fragen:

a) kann ich auch als schriftstellerischer Kleinunternehmer Kosten wie Workshops zu Buchmarketing, Laptop, Website, Arbeitszimmer geltend machen?

b) die Agentur zieht von meinen Einnahmen durch den Verlag x Prozent zuzüglich MwSt ab. Als Kleinunternehmer entstehen mir durch die MwSt der Agentur höhere Abzüge. Auch habe ich wie oben geschrieben Ausgaben für Website etc.
Nun überlege ich, weiter nicht als Kleinunternehmer zu agieren. Macht das Sinn? Was sind die Vor/Nachteile?

Danke für eure Antworten
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Maunzilla
Exposéadler


Beiträge: 2822



Beitrag25.03.2024 16:55

von Maunzilla
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Meines Wissens kannst du dich freiwillig der Umsatzsteuer unterwerfen, und dann entsprechend die von dir gezahlte abziehen. Dazu bedarf es eines Antrags beim zuständigen Steueramt.

Als Schriftsteller ist man normalerweise kein Kleinunternehmer sondern ein Freiberufler. Und du kannst dementsprechend alle mit deiner Berufsausübung in Verbindung stehenden Kosten vom Einkommen absetzten. Das erfordert freilich eine professionelle Buchführung und das Einreichen aller Rechnungen und Belege.


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Stefan_Burban
Geschlecht:männlichKlammeraffe
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Alter: 48
Beiträge: 571



S
Beitrag25.03.2024 17:49

von Stefan_Burban
Antworten mit Zitat

Was du als zu erwartendes Einkommen einträgst, ist gar nicht so wichtig. Sollte dein Einkommen höher sein als erwartet, kannst du jederzeit im laufenden Jahr deine Einkommensprognose nach oben korrigieren. Das ist gar kein Problem. Du kannst deine Prognose übrigens auch nach unten korrigieren, falls sie zu hoch ausgefallen ist.

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Willebroer
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Beiträge: 5437
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Beitrag25.03.2024 18:51

von Willebroer
Antworten mit Zitat

Im Grunde braucht man als Schriftsteller gar keine Prognose. Man braucht auch nichts anzumelden, sondern kann die Einkünfte bei der nächsten Steuererklärung angeben.

Erst wenn sich eine gewisse Regelmäßigkeit abzeichnet oder die zu erwartende Steuerschuld eine bestimmte Grenze überschreitet, wird man mit Vorauszahlungen rechnen müssen.

Der Traum, mit einem Mini-Einkommen noch groß was absetzen zu können, ist schnell ausgeträumt. Vor allem bei Anschaffungen, die auch privat genutzt werden können (z.B. PC/Internet/Arbeitszimmer usw.), hat man kaum eine Chance. Außerdem muß der Aufwand in vernünftigem Verhältnis zum erwarteten Ertrag stehen. Provisionen für Agentur und dgl. werden ja eh gleich vom Honorar abgezogen. Die kann man natürlich nicht extra "absetzen" (braucht man auch nicht).

Kleine Einnahmen zu verschweigen, die irgendwo verbucht wurden (also einen offiziellen Weg gegangen sind), ist die Mühe nicht wert, da man dafür ohnehin kaum Steuern zahlt. Man wird zwar nicht (sofort) gevierteilt, wenn man beim Mogeln erwischt wird, aber man muß dann in Zukunft mit häufigeren und genaueren Prüfungen rechnen. Oder eher mal nach Belegen gefragt werden, auf die das Finanzamt sonst verzichtet.
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HansGlogger
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H

Alter: 65
Beiträge: 606
Wohnort: Bayern


H
Beitrag25.03.2024 19:13

von HansGlogger
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Amsel hat Folgendes geschrieben:


Nun überlege ich, weiter nicht als Kleinunternehmer zu agieren. Macht das Sinn? Was sind die Vor/Nachteile?


Vorteil: Du kannst gezahlte Umsatzsteuer  auf Einkäufe und Rechnungen als Vorsteuer von Deiner zu zahlenden Umsatzsteuer abziehen.

Nachteile: bürokratischer Aufwand und du musst deine Werke um 7% teurer anbieten, wenn Du den gleichen Gewinn machen willst, weil Du eben die 7% Umsatzsteuer  abführen musst (minus Vorsteuer).

Fazit: Beim Verkauf an Endkunden, die keine Umsatzsteuer  als Vorsteuer abziehen können, würde ich die Kleinunternehmerreglung wählen.


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Wenn keiner nein sagt, sagt doch nein.
Wenn alle zweifeln, wagt zu glauben.
Wenn alle mittun, steht allein.
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Maunzilla
Exposéadler


Beiträge: 2822



Beitrag26.03.2024 05:55

von Maunzilla
Antworten mit Zitat

Wenn er einen Agenten und einen Verlag hat, wird er seine Bücher nicht an Endkunden verscherbeln. Es sei denn, er hätte einen sehr gut laufenden Webshop.

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Amsel
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A


Beiträge: 79



A
Beitrag26.03.2024 08:39

von Amsel
Antworten mit Zitat

Danke euch allen!
Ab welchen Beträgen lohnt es sich denn eurer Meinung nach Umsatzsteuer anzuwenden, wenn man einen Berlag hat.
Klar ist das subjektiv, aber mich würde eure Meinung interessieren.
Grüße
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Alfred Wallon
Geschlecht:männlichKlammeraffe

Alter: 66
Beiträge: 642
Wohnort: 86156 Augsburg


Beitrag26.03.2024 10:07

von Alfred Wallon
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Ich mache es so:

Es gibt ein oder mehrere Honorare, die sich am Ende des Jahres summieren. Umsatzsteuer gilt für mich nicht, da die ganze Sache eher in einem überschaubaren Rahmen stattfindet.

Ich achte aber schon darauf, dass Kosten entstehen, denn die helfen mir, meinen Gewinn niedrig zu halten. Fahrten in den Verlag, Buchmesse usw. Anschaffungen von allem Material, das ich brauche, um meine Tätigkeit auszuüben.

Ich bin aber kein hauptberuflicher Schriftsteller, sondern habe in all den Jahren neben meinem eigentlichen Hauptjob geschrieben. Die zusätzlichen Einnahmen habe ich mit den entstandenen Kosten über meinen Steuerberater beim Finanzamt eingereicht, und damit war alles erledigt.


_________________
Mit freundlichen Grüßen / Best Regards

Alfred Wallon
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