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Texter2000 Wortedrechsler
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Beiträge: 86
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Unstern Klammeraffe
Beiträge: 749 Wohnort: Leonding (Österreich)
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10.03.2020 17:39
von Unstern
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Normalerweise hat der Verlag dann das einmalige Abdruckrecht, so wie im Vertrag festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass Du den Text VOR dem Veröffentlichungstermin niemand anderem anbietest. Der Rest ist nicht geregelt.
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Maerchenfee Leseratte
Alter: 53 Beiträge: 187 Wohnort: in der Nähe von Nürnberg
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10.03.2020 17:48
von Maerchenfee
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Wenn der Buchvertrag nicht befristet wurde, gilt er meines Wissens nach für die Dauer des urheberrechtlichen Schutzes, damit 70 Jahre nach Tod des Autors.
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MarieLuise2701 Wortedrechsler
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Beiträge: 66
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Nagini Leseratte
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Beiträge: 165
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N 04.05.2020 08:22
von Nagini
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Zitat: | Wenn der Buchvertrag nicht befristet wurde, gilt er meines Wissens nach für die Dauer des urheberrechtlichen Schutzes, damit 70 Jahre nach Tod des Autors. |
Theoretisch ja. Aber der Verlag muss die eingeräumten Rechte auch nutzen.
Und lebenslänglich plus 70 Jahre werden die meisten Verlage unsere Bücher wohl eher nicht auf dem Markt anbieten. In der Praxis heißt ein unbefristeter Vertrag also, dass der Verlag das Buch so lange herausbringen kann, wie er will.
Will er das aber nicht mehr tun, kann man je nach Situation den Vertrag beenden und/oder nicht ausgeübte Rechte zurückfordern. Allgemein bietet §41 UrhG ein Rückrufrecht wegen Nichtausübung. Was sinnvoll ist und wie genau das geht, hängt vom Einzelfall ab, und hierzu sollte man sich vom Berufsverband oder Anwalt beraten lassen.
Natürlich könnte man auch im Vorab eine Klausel mit in den Vertrag aufnehmen lassen, dass der Vertrag ausläuft und die Rechte an einen selbst zurückgehen, wenn das Buch nicht mehr neu verlegt wird.
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Bunt Speck Eselsohr
Beiträge: 436 Wohnort: Brimm
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04.05.2020 11:54
von Bunt Speck
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Man sollte darauf achten, dass eine Laufzeit vertraglich vereinbart wird. Da hat meine Agentur großen Wert darauf gelegt.
Für die richtigen Worte hilft wahrscheinlich schon ein Mustervertrag weiter.
Grüße
Bunt
_________________ Don't worry, we're in no hurry.
School's out, what did you expect? |
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Maunzilla Exposéadler
Beiträge: 2783
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05.05.2020 06:51
von Maunzilla
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Ich würde auch darauf bestehen, daß eine feste Laufzeit oder eine Auflagenhöhe vereinbart wird. Oder eine Kündigungsfrist für beide Parteien. Je präzisier und vollständiger der Vertrag, desto weniger Unklarheiten und Meinungsverschiedenheiten gibt es später.
Besonders wichtig ist die Laufzeitvereinbarung, wenn auch Ebooks herausgegeben werden. Denn sonst könnte der Verlag eine einmalige Mini-Auflage drucken lassen aber das Ebook die nächsten 100 Jahre im Programm behalten.
_________________ "Im Internet weiß keiner, daß du eine Katze bist." =^.^= |
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