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Deutsches Schriftstellerforum Foren-Übersicht -> Allgemeines rund um die Schriftstellerei -> Rechtliches / Urheberrecht / Copyright
Bitte um Mithilfe: Welche Fragen sollte ein Buch zum Autorenrecht beantworten?

 
 
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Rene Jorde
Geschlecht:männlichSchneckenpost


Beiträge: 7
Wohnort: Düsseldorf


Beitrag13.01.2018 21:40
Bitte um Mithilfe: Welche Fragen sollte ein Buch zum Autorenrecht beantworten?
von Rene Jorde
eBook pdf-Datei Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

ich bin Rechtsanwalt und schreibe gerade an dem Buch: “Recht für Selbstverleger und Autoren”. Es soll ein Ratgeber für die Praxis werden. Daher würde es mich sehr freuen, hier zu erfahren, auf welche rechtlichen Fragen Sie eine Antwort suchen. Zu Verträgen mit Ihrem Verlag oder einer Agentur? Zum Urheberrecht, zur Künstlersozialkasse oder zu Marketingaktionen für Ihr Buch?

Dieser Thread hat auf dem „Roten Teppich“ begonnen und ist nun in der „Rechtsabteilung“ gelandet. Ich freue mich daher auf weitere Anregungen und bedanke mich schon jetzt für Ihre Mithilfe.

Viele Grüße und noch ein schönes Wochenende

Rene Jorde


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Rene Jorde
Geschlecht:männlichSchneckenpost


Beiträge: 7
Wohnort: Düsseldorf


Beitrag13.01.2018 22:21

von Rene Jorde
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Weltenbastler schrieb im Thread hat auf dem „Roten Teppich“:

"Was mich persönlich sehr interessieren würde, wie Du die Klausel "Alle in diesem Buch (oder Film) geschilderten Handlungen und Personen sind frei erfunden.
Ähnlichkeiten mit lebenden oder verstorbenen Personen wären zufällig und nicht beabsichtigt", beurteilst."


Solche Klauseln sind rechtlich sehr interessant  (den Abschnitt dazu habe ich im Manuskript schon fertig).

Die Haftung kann nicht ausgeschlossen werden, indem man eine solche Klausel ins Buch schreibt. Damit wird die Klausel aus meiner Sicht aber nicht wirkungslos. Denn vor Gericht gibt es nicht nur Schwarz und Weiß. Oft geht es darum, wer welchen Beitrag zu einem Schaden (Verletzung von Persönlichkeitsrechten, Sach- oder Vermögensschäden) geleistet hat. In diesem Zusammenhang kann ein gut formulierter „Hinweis an die Leser“ hilfreich sein.


Mara schrieb im Thread hat auf dem „Roten Teppich“:

"das finde ich eine prima Idee. Toll wäre es auch, wenn es ein Kapitel mit der Rechtslage in Österreich und der Schweiz zu den wichtigsten Punkten gäbe."

Tut mir Leid Mara. In der ersten Auflage wird es nur um deutsches Recht gehen. Vielleicht finden sich ja in Zukunft anwaltliche Kollegen aus Österreich und der Schweiz, die dazu etwas verfassen möchten.

Viele Grüße

Rene Jorde


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Murmel
Geschlecht:weiblichSchlichter und Stänker

Alter: 68
Beiträge: 6380
Wohnort: USA
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Beitrag14.01.2018 00:44

von Murmel
Antworten mit Zitat

Die Abgrenzung zwischen Persönlichkeitsrecht und Kunstfreiheit wäre ein wichtiges Thema, von dem viele Autoren nichts ahnen.

Wann kann ich den Namen eine real existierenden Restaurants oder Unternehmens verwenden und wann nicht?

Kann ich öffentliche Schauplätze und Gebäude verwenden?
 
Wann kann ich historische Personen verwenden?

usw.
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Jessy89
Geschlecht:weiblichSchneckenpost

Alter: 34
Beiträge: 13
Wohnort: Köln


Beitrag15.01.2018 14:56

von Jessy89
Antworten mit Zitat

Hallo nochmal!

Sie haben recht. Bei der Abmahnung über 1000 Euro war auch Schadenersatz mit drin.

Meine Anmerkung zu Anwaltskosten war nicht gegen Sie persönlich gerichtet. Ich finde es gut, dass Sie so ein Buch schreiben. Mir sind nämlich auch viele rechtliche Sachen nicht klar.

Zum Beispiel will ich  in meinem Buch Fotos verwenden, die ein Freund gemacht hat. Was brauche ich von ihm, damit ich die Bilder verwenden kann?

Irgendwo habe ich auch mal gehört, dass ich etwas an die Künstlerkasse zahlen muss, wenn ich einen Fotografen beauftrage, stimmt das?

Lg
Jessy


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LG Jessy
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Nordlicht
Geschlecht:weiblichWaldschrätin


Beiträge: 3761



Beitrag27.01.2018 00:31

von Nordlicht
Antworten mit Zitat

Mich würde interessieren, ob man ein Gedicht eines seit mehr als 70 Jahren toten amerikanischen Schriftstellers in einen Roman einbinden kann.
Zum Thema Copyright existieren ein paar Threads im Forum, aber die Antworten widersprechen sich zum Teil.


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Nina C
Geschlecht:weiblichKlammeraffe

Alter: 36
Beiträge: 990
Wohnort: Op dr\' Jück


Beitrag31.01.2018 04:38

von Nina C
Antworten mit Zitat

Da hätte ich doch auch noch was:

Bei der Recherche eines (meines) Titels stellte ich fest, dass meine erste Wahl leider bereits belegt ist – und zwar gleich mehrfach. Einmal 1991, einmal 2001, einmal 2012, keiner hat Untertitel oder ähnliche unterscheidungskräftige Merkmale, der zweite und dritte sind beide noch lieferbar. Daher fragte ich bei den beiden zugehörigen Verlagen höflich an, ob sie Einwände hätten, wenn ich den Titel auch nutze, dabei wies ich auch auf die bereits vorhandene Mehrfachnutzung hin. Die Antwort war einmal nichtssagend, einmal unfreundlich, so oder so aber abschlägig. Mittlerweile habe ich mich mehr oder weniger mit einem Untertitel arrangiert, trotzdem interessiert mich folgendes.:

Bei meiner Recherche stieß ich beim Titelschutz auf folgenden Grundsatz:
„Nur ein unterscheidungskräftiger Titel ist ein schutzfähiger Titel“ (Quelle: https://www.boersenblatt.net/titelschutz/faq )
Soweit sinnig, aber in dem Fall wäre ein entscheidungskräftiger Titel doch ohnehin nicht mehr gegeben? Wenn eine Unterscheidungskraft aber zwingende Voraussetzung für den Titelschutz ist, wäre es dann überhaupt noch möglich mir die Nutzung eines entsprechenden Titels verlagsseitig zu verweigern?

Wie erwähnt, tritt das Problem für mich nun erst einmal nicht mehr auf, nichtsdestotrotz wäre ich an der Stelle gerne schlauer. Und da es immer mehr Titel gibt - schon aufgrund des wachsenden Selfpublishermarkts - ist das bestimmt auch für andere Autoren ein interessantes Thema.

Also vielen Dank & viel Spaß mit der Frage Wink

Liebe Grüße,

Nina


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Rene Jorde
Geschlecht:männlichSchneckenpost


Beiträge: 7
Wohnort: Düsseldorf


Beitrag02.02.2018 16:08

von Rene Jorde
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Hallo zusammen,

nochmals vielen Dank für eure Beiträge.

Ich habe die meisten Anregungen noch ins Manuskript einarbeiten können.

@Murmel: Zum Thema Persönlichkeitsrechte / Kunst- und Meinungsfreiheit habe ich die wichtigsten Kriterien erläutert und gebe Tipps, wie diese gewichtet werden können. Wer über berühmte Persönlichkeiten schreibt, sollte hier genau hinsehen, denn die können manchmal „klagewütig“ werden.

Bei der Verwendung von realen Handlungsorten (Restaurants / Unternehmen) sind ähnliche Aspekte wie bei der Verwendung von „Marken in Büchern“ zu beachten. Daher habe diesen Aspekt nicht separat behandelt.

@Jessy89: Auch wenn Sie mit dem Fotografen befreundet sind, sollten Sie unbedingt einen schriftlichen Vertrag mit ihm schließen. Lassen Sie sich darin alle Nutzungsrechte einräumen, die für die Veröffentlichung in Ihrem Buch notwendig sind. Das Urheberrecht endet in den meisten Fällen erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Daher wird auch die nächste Generation mit ihrem Buch und den Fotos „zu tun haben“. Sie tun Ihren Nachfahren daher bereits heute einen Gefallen, wenn Sie für Rechtssicherheit sorgen.

Die „Künstlersozialversicherung“ wird im Buch erläutert. Zu Ihrer Frage: Ja, wenn Sie künstlerische Leistungen, z.B. von einem Fotografen, verwerten, ist in der Regel eine Künstlersozialabgabe zu leisten.

@Nordlicht: In der ersten Auflage des Buches wird es nur um deutsches Recht gehen. Denn bei ausländischen Urhebern spielen oft internationale Verträge eine Rolle. Das ist ein „großes“ Thema – vielleicht in der nächsten Auflage.

@Nina C: Es ist richtig, dass der Titelschutz nur entsteht, wenn der Titel Unterscheidungskraft hat. Dabei muss der Titel aber immer im Bezug auf das konkrete Buch und dessen Genre betrachtet werden. Wie das geht, steht im Buch. Es kann daher durchaus sein, dass derselbe Titel für einen Roman Schutz genießt, für ein Sachbuch aber nicht.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende

Rene Jorde


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Nina C
Geschlecht:weiblichKlammeraffe

Alter: 36
Beiträge: 990
Wohnort: Op dr\' Jück


Beitrag13.02.2018 23:47

von Nina C
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Vielen Dank für die Antwort Smile
Aber: Alle drei vorherigen sowie die geplante Veröffentlichung bewegen sich in der Belletristik und im selben Genre (Krimi/Thriller), daran hängt die Unterscheidungsfähigkeit nicht. Formate (E-Book/Taschenbuch) sind ebenfalls die gleichen.

Liebe Grüße,

Nina


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Rene Jorde
Geschlecht:männlichSchneckenpost


Beiträge: 7
Wohnort: Düsseldorf


Beitrag25.02.2018 22:50

von Rene Jorde
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Hallo nochmal!

Sorry für die späte Antwort. Hatte intensiv am Buch gearbeitet und es ist nun unter dem Titel "Recht für Selbstverleger und Autoren" erschienen (Infos und Checklisten zum Buch als kostenlosen Download unter www.Recht-für-Autoren.de).

@Nina C: Wenn die Genre übereinstimmen, kann es sein, dass die Verlage sich gegenseitig durch einen Vertrag erlaubt haben, den Titel zu benutzen. So wäscht eine Hand die andere und es wird ein Streit darüber vermieden, ob der Titel Unterscheidungskraft hat.

Auf eine höfliche Anfrage nichtssagend oder sogar unfreundlich zu antworten ist aber alles andere als fair.

Viele Grüße

René Jorde


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BirgitJ
Klammeraffe


Beiträge: 651
NaNoWriMo: 51762
Wohnort: DD


Beitrag26.02.2018 18:21

von BirgitJ
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Bei mir funktioniert der Link nicht. Es kommt immer ein Hinweis, es wäre etwas beschädigt.

Besten Gruß von BirgitJ


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Nagini
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Beiträge: 165



N
Beitrag26.02.2018 20:43

von Nagini
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Mit der Link-Formatierung durch DSFO stimmt was nicht. Kopier den Link in die Adresszeile deines Browsers rein, dann klappt es.
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Rene Jorde
Geschlecht:männlichSchneckenpost


Beiträge: 7
Wohnort: Düsseldorf


Beitrag01.03.2018 10:56

von Rene Jorde
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Vielleicht funktioniert der Link wegen dem "Ü" nicht. Ältere Server können Domains mit Umlauten noch nicht umsetzen. Hier der entschlüsselte Link zu den Info und kostenlosen Checklisten:

www.xn--recht-fr-autoren-pzb.de


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